I. Einführung
Das sog. Outsourcing gewann in den letzten Jahren in vielen Branchen übergreifend
an Attraktivität – die Einsparung von Kosten und Zeit bieten das Potenzial, einen
Beitrag zu einer effizienten und wirtschaftlichen Unternehmensführung zu leisten.
Auch für Krankenhäuser ist das Outsourcing verschiedener Bereiche, wie etwa Küche,
Wäscherei und Laboruntersuchungen zu nahegelegenen Kooperationspartnern vor Jahren
in den Trend gekommen und wurde in den letzten Jahren auf weitere Bereiche ausgedehnt.
Eine vergleichbare Tendenz findet sich bei der Frage, ob ein Krankenhaus eine Krankenhausapotheke
betreibt oder mit einer örtlichen Apotheke einen Liefervertrag abschließt. Daher gibt
es in vielen Krankenhäusern teilweise bereits seit Jahrzehnten ausgelagerte radiologische
Abteilungen, also Radiologien, die von niedergelassenen Radiologen betrieben werden.
Eine radiologische Abteilung im Krankenhaus personell, materiell und räumlich einzurichten,
bedeutet häufig für Krankenhäuser wirtschaftliche Nachteile, wenn kein Zugang zur
ambulanten Versorgung besteht, um das ärztliche und nichtärztliche Personal und die
Großgeräte aus betriebswirtschaftlicher Sicht ideal auszulasten. Die gleiche Situation
findet sich daneben im Bereich der Strahlentherapie an, die, was zugleich politisch
gewollt ist, in der Regel ambulant erfolgen soll.
Im Rahmen eines Rechtsstreits, ob ein Krankenhaus strahlentherapeutische Leistungen,
die ein niedergelassener Strahlentherapeut im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit
und für das Krankenhaus erbracht hatte, abrechnen darf, hat das Bundessozialgericht
mit seinem Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen B 1 KR 15/21 R die Kooperationen zwischen
niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern geschwächt.
II. Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26.04.2022
II. Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 26.04.2022
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Krankenhaus für die vom Versorgungsauftrag
ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung
der wesentlichen Leistung selbst vorzuhalten hat. Eine Leistungserbringung durch Dritte
sei nur dann möglich, wenn keine regelmäßige, planvolle Auslagerung auf Dritte erfolge.
Sachverhalt
Das klagende Krankenhaus war im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter
anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen. Bereits seit dem Jahre
2005 verfügte das Krankenhaus über keine eigene Strahlentherapieabteilung, weshalb
das Krankenhaus im Jahr 2008 eine Kooperation über die Erbringung von strahlentherapeutischen
Leistungen mit einer auf dem Klinikgelände zugelassenen Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie
abschloss.
Die bei der beklagten Krankenkasse Versicherte hatte der niedergelassene Strahlentherapeut
im Rahmen der stationären Behandlung in dem Krankenhaus mittels ambulant durchgeführter
Bestrahlungen in der eigenen Praxis behandelt und gegenüber dem Krankenhaus entsprechend
des Kooperationsvertrages abgerechnet.
Das Krankenhaus stellte der Krankenkasse die einschlägige DRG zunächst ohne Berücksichtigung
der strahlentherapeutischen Leistung in Rechnung; die Rechnung beglich die Krankenkasse
sofort. Diese Rechnung korrigierte das Krankenhaus schließlich und machte unter Ansatz
der strahlentherapeutischen Leistungen eine deutlich höhere Vergütung geltend. Die
Krankenkasse zahlte den Differenzbetrag nicht. Der von ihr beauftragte Medizinische
Dienst der Krankenversicherung war der Auffassung, die während einer stationären Krankenhausbehandlung
erbrachten, ambulanten strahlentherapeutischen Leistungen könnten nicht von dem Krankenhaus
abgerechnet werden. Die Vorinstanzen gaben der Zahlungsklage des Krankenhauses statt.
Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage auf
Zahlung der erhöhten Vergütung des Krankenhauses ab.
Nach dem Bundessozialgericht lägen zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen
Vergütungsanspruch vor und auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sei durch das Krankenhaus
eingehalten, allerdings sei die Kodierung der strahlentherapeutischen Leistungen fehlerhaft
und somit nicht abrechenbar. Die Kodierung sei fehlerhaft, da es sich bei den erbrachten
Leistungen weder um allgemeine Krankenhausleistungen des Krankenhauses im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG noch um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 KHEntgG handle.
Dabei gölten nach dem Bundessozialgericht die Grundsätze, dass nicht jede im Krankenhaus
erbrachte Leistung zwingend eine vom Krankenhaus selbst erbrachte Leistung sei. Eine
außerhalb des Leistungsortes im Krankenhaus erbrachte Leistung sei in der Regel keine
selbst erbrachte Leistung, außer sie stehe gesetzlich geregelt in einem räumlichen
oder sachlichen Bezug, sodass das Krankenhaus ausnahmsweise eine solche Leistung als
selbst erbrachte Leistung qualifizieren könne.
Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 KHEntgG „sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen
und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für
die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung“. Ein Krankenhaus wird als ein spezifisches Versorgungssystem aufgrund der organisatorisch
örtlichen Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel definiert. In diesem Rahmen
müsse, so das Bundessozialgericht, die Behandlung des Patienten derart in dieses System
eingegliedert sein, um insofern als allgemeine Leistung des Krankenhauses gemäß § 2
Absatz 1 Satz 1 KHEntgG abrechnungsfähig zu sein. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes
sei dies in diesem Fall zu verneinen, weil die Versicherte der Krankenkasse zwar stationär
in dem Krankenhaus gelegen habe, allerdings ambulant in der strahlentherapeutischen
Praxis versorgt worden sei.
Zudem verneint das Bundessozialgericht im vorliegenden Fall auch die Leistungserbringung
durch zurechenbare Dritte gem. § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHEntgG; da keine „im
Einzelfall“-Beauftragung eines Dritten vorläge, sondern die gesamte Abteilung, die
im Krankenhausplan für das Krankenhaus ausgeschrieben sei, planvoll und regelmäßig
durch einen Dritten erbracht würde.
Damit eine Leistung abrechnungsfähig sei, müsse eine grundsätzliche und dauerhafte
Leistungsfähigkeit gegeben sein. Das Krankenhaus sei mit einer Fachabteilung für Strahlentherapie
im Krankenhausplan ausgewiesen, diese werde aber seit dem Jahr 2008 durch Dritte erbracht.
Die Einschaltung Dritter könne nach dem Bundessozialgericht nicht dazu dienen, die
eigene Leistungsunfähigkeit zu überwinden. Wesentliches Element einer derartigen Fachabteilung
seien Bestrahlungen, die örtlich durch personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses
selbst zu erbringen seien.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes fehlte es an einer in der Gesamtverantwortung
des Krankenhauses liegenden Behandlung, die sich auch nach außen hin gegenüber dem
Patienten auszeichne. Dementsprechend entstünde kein Vergütungsanspruch, da das Krankenhaus
zumindest hinreichend leistungsfähig bezüglich des erteilten Versorgungsauftrages
der abzurechnenden Leistung hätte sein müssen.
Zuletzt hielt das Bundessozialgericht noch fest, dass weiterhin die Auslagerung von
ergänzenden Leistungen, zu denen Labor- und radiologische Untersuchungen gehören,
möglich sei.
III. Rechtliche Bewertung des Urteils
III. Rechtliche Bewertung des Urteils
Eine Kooperation zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten ist abhängig von
dem Kriterium der „Wesentlichkeit“ – das Bundessozialgericht differenziert dieses
hauptsächlich durch den im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrag. Ist ein
Versorgungsauftrag in einem Bereich im Krankenhausplan festgelegt, so ist die Leistung
„wesentlich“ für das Krankenhaus und es muss zumindest organisatorisch und strukturell
eine grundsätzliche Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Leistung räumlich im Krankenhaus
bestehen.
Ist eine Leistung nicht im Krankenhausplan festgelegter Versorgungsauftrag, so kann
das Krankenhaus die Leistung durch Dritte erbringen und auch entsprechend abrechnen.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung, allerdings vom Landessozialgericht Hamburg
(Urteil vom 23.06.2022, Aktenzeichen L 1 KR 60/21, Revision ist anhängig), wurde u. a.
deshalb anders entschieden. Wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Bundessozialgerichtes
war, dass das veranlassende Krankenhaus über keine im Krankenhausplan ausgeschriebene
Abteilung für Strahlentherapie verfügte. Während einer vollstationär durchgeführten
Chemotherapie erfolgte die strahlentherapeutische Behandlung ambulant bei einem niedergelassenen
Strahlentherapeuten, der die Therapie bereits vor Beginn der stationären Behandlung
begonnen und durchgeführt hatte. Das Krankenhaus war zur Kodierung und Abrechnung
der erhöhten DRG berechtigt. Die Pflicht einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung
unter Erbringung auch sonstiger allgemeiner Krankenhausleistungen wurde so durch das
Krankenhaus eingehalten, da es die Strahlentherapie von vorneherein nicht durch eigene
personelle und sachliche Mittel hätte erfüllen können.
Die Krankenhausplanung erfolgt durch jedes Bundesland und weist im Vergleich der Bundesländer
unterschiedliche Inhalte auf. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist seit dem Jahr
2022 die Strahlentherapie keine geplante Abteilung mehr. Eine ausgelagerte Leistungserbringung
ist, soweit ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorliegt und keine zu große räumliche
Entfernung gegeben ist, explizit möglich (vgl. Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen
2022, Seite 67 ff.).
Krankenhäuser, die bestimmte Bereiche in dem Krankenhausplan ausgewiesen haben, sind
somit stets angehalten, die Ressourcen für wesentliche Leistungen selbst zu erbringen
– eine Hürde für den zunehmenden Mangel an Fachpersonal in Krankenhäusern. Die Entscheidung
zwingt dazu, teure Geräte anzuschaffen, ohne dass diese effizient zum Einsatz kämen
oder aus Qualitätsgründen erforderlich wären.
Grundsätzlich ist auch von Krankenhäusern eine wirtschaftliche Leistungserbringung
gemäß § 12 Absatz 1 SGB V gefordert. Durch die Anschaffung teurer Großgeräte, die
nur seltener genutzt werden, scheint dieser Grundsatz gerade nicht gewahrt. Die Krankenhäuser
erhalten stets Fallpauschalen, in denen der ökonomische Aufwand der Erbringung von
Strahlentherapien durch die Gewichtung für Instandhaltung und Schutz mitbedacht und
abgedeckt werden soll. Die Fallpauschalen basieren auf einer regelmäßig aktualisierten
Kostenkalkulation, in die eine repräsentative Auswahl an Krankenhäusern eingeflossen
ist (vgl. § 17b Absatz 3 KHG) und liegen in der Regel deutlich über der Vergütung,
die bei ausgelagerter Leistungserbringung ambulant vom Krankenhaus an den Dritten
zu vergüten wäre.
Gerade daran scheint sich das Bundessozialgericht in diesem Fall zu stören. Das Krankenhaus
zahle für die Leistungserbringung an den niedergelassenen Strahlentherapeuten lediglich
1600,00 €; gegenüber der Krankenkasse machte das Krankenhaus aufgrund der strahlentherapeutischen
Behandlungspflicht durch die Kodierung und Abrechnung nahezu den doppelten Betrag
geltend. Dabei verkennt das Bundessozialgericht, dass es sich um „Pauschalen“ und
nicht um eine tatsächliche Kostenerstattung handelt. Erbringt ein Leistungserbringer
viele strahlentherapeutische Leistungen, so werden die anfallenden Erhaltungskosten
auf viele Einzelfälle aufgeteilt. Werden nur sehr wenige Leistungen erbracht, wie
es etwa bei der stationären Strahlentherapie der Fall ist, werden die anfallenden
Kosten in der Regel auch nicht durch leicht erhöhte Fallpauschalen abgedeckt. Insoweit
liegt weiterhin eine wirtschaftliche Leistungserbringung vor, selbst dann, wenn das
Krankenhaus höhere Fallpauschalen abrechnen kann, als die ausgelagerte Behandlung
bei dem Dritten gekostet hat.
Das Bundessozialgericht stützt sich weiterhin darauf, dass aufgrund der planvollen
und regelmäßigen Auslagerung der Abteilung die Gesamtbehandlungsverantwortung nicht
mehr dem Krankenhaus, sondern viel mehr dem ambulanten Kooperationspartner unterliege.
Betrachtet man die strukturelle und organisatorische Gliederung der Strahlentherapie,
so gestaltet sich diese gerade nicht als eine bettengeführte Abteilung, in die Patienten
zur Krankenhausbehandlung stationär aufgenommen werden. Sie betrifft eher eine Funktionsabteilung,
die ergänzende Leistungen für einen stationär aufgenommenen Patienten mit sich bringt.
Eine Strahlentherapie wie auch eine Radiologie kann theoretisch durch apparative Ausgestaltung
eine räumliche Abteilung in einem Krankenhaus sein, sie kann aber eben gerade aufgrund
der fehlenden „Bettenführung“ keinen erteilten Versorgungsauftrag im Sinne des § 39
Absatz 1 Satz 3 SGB V erhalten. Die Radiologie ist als überwiegend diagnostisches
Fachgebiet eine wesentliche Unterstützung der ausschließlich klinischen Fächer. Die
Radiologie ergänzt die klinischen Fächer um einen bestimmten diagnostischen Bereich,
wie dies für das Labor oder die Pathologie für andere diagnostische Bereiche gilt.
Stationäre Patienten sind in die organisatorischen Strukturen des Krankenhauses eingebunden
und unterliegen den darin festgelegten Routinen und zeitlichen Abläufen. Selbst strahlentherapeutische
Leistungen finden dabei regelmäßig zu bestimmten Zeiten als Nebenleistung statt. Selbst
bei ausgelagerter Strahlentherapie ist der Patient weiterhin in die Abläufe des Krankenhauses
eingegliedert, sodass gerade nicht davon die Rede sein kann, dass es dem Krankenhaus
an der Gesamtverantwortung fehle, die nach außen für den Patienten erkennbar ist.
Für die diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin gilt dies umso mehr, als diese
Leistungen im Einzelfall vom Krankenhaus veranlasst werden.
Diagnostische, aber auch (strahlen-)therapeutische ergänzende Leistungen zeichnen
sich dadurch aus, dass die therapeutische Gesamtverantwortung weiterhin dem Krankenhaus
obliegt. Als ergänzende Leistungen benennt das Bundessozialgericht Laboruntersuchungen
und radiologische Untersuchungen. Inwieweit diese sich strukturell von strahlentherapeutischen
Leistungen unterscheiden, lässt das Bundessozialgericht offen. Eine ansonsten klare
Differenzierung vorzunehmen, ist dementsprechend nur begrenzt möglich. Bezogen auf
interventionelle radiologische Leistungen bleibt deren konkrete Einordnung eine vom
Bundessozialgericht unbeantwortete Frage, die sich in dem konkreten Rechtsfall nicht
stellte. Dennoch wird sich eine interventionelle radiologische Fachabteilung nach
der Krankenhausplanung nicht finden.
Fest steht nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes, dass Krankenhäuser die
Ressourcen zur Erbringung aller wesentlichen Leistungen selbst vorhalten müssen, um
ausreichend leistungsfähig zu sein. Die Leistungsfähigkeit richte sich dabei nach
den Anforderungen des Krankenhausplans und der Versorgungsstufe des Krankenhauses.
Daher könne z. B. ein Krankenhaus der Grundversorgung spezialisierte Leistungen in
einem Krankenhaus höherer Versorgungsstufe erbringen lassen, ohne dass dies die Leistungsfähigkeit
des Krankenhauses beeinträchtige.
Außerdem ist an diesem Punkt wichtig festzuhalten, dass das Merkmal der „räumlichen“
Trennung weit auszulegen ist. Es kommt insofern nicht unbedingt darauf an, ob eine
kooperierende Praxis außerhalb des Krankenhauses liegt; genauso betroffen sind auch
Praxen, die innerhalb des Krankenhauses liegen. Eine Abgrenzung, ob die Leistung durch
einen Dritten erbracht wurde, erfolgt anhand des Kriteriums der „organisatorischen
und administrativen Selbstnutzung“ der Räumlichkeiten durch das Krankenhaus selbst.
IV. Folgen für die Kooperationen mit niedergelassenen Radiologen
IV. Folgen für die Kooperationen mit niedergelassenen Radiologen
Das Bundessozialgerichtes setzt in der Entscheidung vom 26.04.2022 fort, was es im
Jahr 2007 (Urteil vom 28.02.2007, Aktenzeichen B 3 KR 17/06 R) mit der Differenzierung
von unterstützenden und ergänzenden Leistungen bei Kooperationen und der Leistungserbringung
durch niedergelassene Ärzte begonnen hatte: Die Auslagerung von Krankenhausabteilungen
findet ihre Grenze in der Krankenhausplanung.
Während nach der Entscheidung in der Strahlentherapie die Gefahr besteht, dass strahlentherapeutische
Leistungen von dem Krankenhaus selbst erbracht werden müssen und nicht ausgelagert
werden können, unabhängig von jeder Wirtschaftlichkeit und solange die Krankenhausplanung
eines Landes noch eine strahlentherapeutische Abteilung ausweist, wäre diese Sorge
in der Radiologie unberechtigt.
Für die Radiologen ist die Entscheidung des Bundessozialgerichtes hinsichtlich der
diagnostischen Leistungen eindeutig: Die radiologischen unterstützenden und ergänzenden
Leistungen können weiterhin im Rahmen von Kooperationen mit Krankenhäusern erbracht
und vom Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden. Gleiches wird
für die Nuklearmedizin gelten müssen, auch wenn diese keine Erwähnung in der Entscheidung
gefunden hat. Zu interventionellen radiologischen Leistungen hat sich das Bundessozialgericht
nicht geäußert. Vor dem Hintergrund der landesspezifischen Krankenhausplanung kann
eine radiologische Praxis diese Leistungen weiterhin im Rahmen einer Kooperation für
ein Krankenhaus erbringen, weil interventionelle radiologische Betten nicht Teil der
Krankenhausplanung sind. Daher besteht allein vor dem Hintergrund der Entscheidung
des Bundessozialgerichtes keine Notwendigkeit, eine Kooperation mit einem Krankenhaus
neu zu verhandeln.
René T. Steinhäuser
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