retten! 2024; 13(02): 84-88
DOI: 10.1055/a-2094-7368
Recht & Berufspolitik

Nicht gegen meinen Willen!? – Unterbringung im Rettungsdienst

Annett Weise

Psychiatrische Notfälle sind besonders herausfordernd. Zudem bestehen häufig Unsicherheiten bezüglich Maßnahmen gegen den Willen des Patienten: Wer darf eine Unterbringung anordnen? Wer führt sie durch? Welche rechtlichen Bestimmungen greifen für solche Fälle? Ein Überblick.

Kernaussagen
  • Die Art der Gefährdung ist für die Art der Unterbringung maßgeblich.

  • Eine Eigengefährdung des Patienten rechtfertigt eine zivilrechtliche Unterbringung.

  • Verantwortlich hierfür ist der Betreuer. Relevant sind die Aufgabenkreise im Rahmen der Betreuerbestellung.

  • Eine Fremdgefährdung rechtfertigt ein Vorgehen nach den Unterbringungsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes.

  • Notwendige Fixierungen ab einer zeitlichen Grenze von etwa 30 Minuten erfordern eine richterliche Genehmigung. Ist eine kürzere Fixierung notwendig, sind die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds (zum Beispiel § 34 StGB) zu beachten.



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Article published online:
12 April 2024

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