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DOI: 10.1055/a-2141-3934
Rechtsticker
Sorgfaltsanforderungen bei Medikamentengabe durch Pflegefachperson
Das OLG Frankfurt gab der Berufung der Ärzte sowie der Pflegefachperson statt und wies die Klage des Klägers ab. Er befand sich im Alter von 14 Monaten unter anderem wegen einer obstruktiven Bronchitis und drohenden respiratorischen Insuffizienz stationär in der Klinik. Als die Kinderkrankenschwester ein Antibiotikum verabreichen wollte, begann der Kläger zu schreien und wurde bewusstlos. Ursache dafür war, dass ein Apfelstück in die Luftröhre des Kindes gelangt war und diese verschloss. Der Kläger hat wegen dieser Geschehnisse einen hypoxischen Hirnschaden erlitten und wird lebenslang ein Pflegefall bleiben.
Das Verhalten der – hinreichend qualifizierten – beklagten Kinderkrankenschwester im Rahmen der Medikamentengabe sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, so das OLG. Die intravenöse Gabe von Medikamenten sei eine täglich wiederkehrende Standardaufgabe ohne größere Schwierigkeiten, die routinemäßig auf hinreichend berufserfahrene und ausgebildete Kinderkrankenschwestern delegiert werden dürfe. Ein Spritzenschein, wie gegebenenfalls in der Krebstherapie, sei nicht zu fordern. Weiter musste die Pflegefachperson hier lediglich die allgemein der Verminderung des Aspirationsrisikos im Behandlungsalltag zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Aspirationen könnten bei Kleinkindern in praktisch jeder Lebenslage auftreten; aufgrund dessen kann es in jeder Klinik täglich in unzähligen Alltagssituation zu Aspirationen kommen. Es sei damit ausreichend, wenn das Kind etwa 30 bis 60 Sekunden beobachtet wird, um festzustellen, ob eine besondere Gefahrenlage ersichtlich ist.
OLG Frankfurt, Urt. V. 25.4.23 – 8 U 127/21
Praxishinweis: Aufwendige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind im Klinikalltag undurchführbar. Eine absolute Sicherheit ist weder erreichbar noch als Behandlungsstandard gefordert.
Publication History
Article published online:
23 October 2023
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Georg Thieme Verlag KG
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