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DOI: 10.1055/a-2226-5089
Erfolg für die Radiologie: CT-Koronarangiografie im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Verfahren der Computertomografie des Herzens zur Diagnose einer chronischen koronaren Herzkrankheit wird gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten bald zur Verfügung stehen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 18. Januar 2024 beschlossen. Was bedeutet dieser Beschluss für die Radiologie und wie ist er einzuordnen? Das erläutert Professor Konstantin Nikolaou, Präsident der Deutschen Röntgengesellschaft, in diesem Interview.
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Herr Professor Nikolaou, welche Bedeutung hat der Beschluss des G-BA Ihrer Ansicht nach für die Radiologie?
Wir Radiologinnen und Radiologen haben lange und engagiert darauf hingearbeitet, dass die CT-Koronarangiografie und damit ein radiologisches, leitliniengerechtes diagnostisches Verfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Gesundheitsversorgung aufgenommen wird. Insofern begrüßen die Deutsche Röntgengesellschaft und der Berufsverband der Deutschen Radiologen den Beschluss des G-BA. Diesen betrachten wir als großen Erfolg, handelt es sich mit der Aufnahme der CT-Koronarangiografie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung doch um eine Erweiterung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung, von der Patientinnen und Patienten profitieren werden. Ihnen steht nun eine ambulante, schonende und nicht-invasive Methode der Diagnostik als Alternative zur Herzkatheteruntersuchung zur Verfügung.
Können Sie die genauen Vorgaben des G-BA-Beschlusses für uns einordnen?
Im Beschluss des G-BA sind wichtige Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, um die CT-Koronarangiografie ambulant anwenden zu können. Der Beschluss spricht in diesem Zusammenhang etwa von einer notwendigen Erfüllung strahlenschutzrechtlicher Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen. Die Anforderungen an die Qualitätssicherung sind also sehr hoch. Unsere Stärke als Radiologie ist es, dass wir diese Anforderungen mit entsprechend qualifizierten Fachärztinnen und -ärzten in der Fläche erfüllen können. Es ist ein zentrales Ziel des G-BA-Beschlusses, dass dieses Verfahren tatsächlich als Alternative zur Herzkatheteruntersuchung angewendet wird und nicht zusätzlich. Was für die Patientinnen und Patienten die schonendere Alternative ist, soll zugleich unnötige Doppeluntersuchungen und damit hohen Kosten vermeiden.
Wie sieht das weitere Verfahren aus?
Die DRG und der BDR werden das weitere Verfahren natürlich auch weiterhin intensiv begleiten. Sobald das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss rechtlich geprüft hat, kann er in Kraft treten. Dann wird sich der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten mit der künftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie im vertragsärztlichen Vergütungssystem befassen. Zudem müssen die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V von den Selbstverwaltungspartnern entsprechend angepasst werden. Voraussichtlich ab Herbst dieses Jahres wird Patientinnen und Patienten das Verfahren zur Verfügung stehen.
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Publication History
Article published online:
21 February 2024
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Georg Thieme Verlag KG
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