Herr Professor Nikolaou, welche Bedeutung hat der Beschluss des G-BA Ihrer Ansicht
nach für die Radiologie?
Wir Radiologinnen und Radiologen haben lange und engagiert darauf hingearbeitet, dass
die CT-Koronarangiografie und damit ein radiologisches, leitliniengerechtes diagnostisches
Verfahren in den Leistungskatalog der gesetzlichen Gesundheitsversorgung aufgenommen
wird. Insofern begrüßen die Deutsche Röntgengesellschaft und der Berufsverband der
Deutschen Radiologen den Beschluss des G-BA. Diesen betrachten wir als großen Erfolg,
handelt es sich mit der Aufnahme der CT-Koronarangiografie in den Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenversicherung doch um eine Erweiterung der vertragsärztlichen
ambulanten Versorgung, von der Patientinnen und Patienten profitieren werden. Ihnen
steht nun eine ambulante, schonende und nicht-invasive Methode der Diagnostik als
Alternative zur Herzkatheteruntersuchung zur Verfügung.
Können Sie die genauen Vorgaben des G-BA-Beschlusses für uns einordnen?
Im Beschluss des G-BA sind wichtige Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen,
um die CT-Koronarangiografie ambulant anwenden zu können. Der Beschluss spricht in
diesem Zusammenhang etwa von einer notwendigen Erfüllung strahlenschutzrechtlicher
Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung
und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen. Die Anforderungen
an die Qualitätssicherung sind also sehr hoch. Unsere Stärke als Radiologie ist es,
dass wir diese Anforderungen mit entsprechend qualifizierten Fachärztinnen und -ärzten
in der Fläche erfüllen können. Es ist ein zentrales Ziel des G-BA-Beschlusses, dass
dieses Verfahren tatsächlich als Alternative zur Herzkatheteruntersuchung angewendet
wird und nicht zusätzlich. Was für die Patientinnen und Patienten die schonendere
Alternative ist, soll zugleich unnötige Doppeluntersuchungen und damit hohen Kosten
vermeiden.
Wie sieht das weitere Verfahren aus?
Die DRG und der BDR werden das weitere Verfahren natürlich auch weiterhin intensiv
begleiten. Sobald das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss rechtlich geprüft
hat, kann er in Kraft treten. Dann wird sich der Bewertungsausschuss der Ärzte und
Krankenkassen innerhalb von sechs Monaten mit der künftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie
im vertragsärztlichen Vergütungssystem befassen. Zudem müssen die Qualitätssicherungsrichtlinien
nach § 135, Absatz 2, SGB V von den Selbstverwaltungspartnern entsprechend angepasst
werden. Voraussichtlich ab Herbst dieses Jahres wird Patientinnen und Patienten das
Verfahren zur Verfügung stehen.