intensiv 2024; 32(06): 285
DOI: 10.1055/a-2404-4625
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Tobias Weimer

Intensivmedizinische Versorgung bei Bedrohung der Vitalfunktionen

In diesem Kostenstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse urteilte das Landessozialgericht, dass es sich bei einem Versicherten um einen über die bloße Beatmung hinausgehend intensivmedizinisch versorgten Patienten handelt, wenn neben der Fortführung der maschinellen Beatmung auch die Behandlung der hinzugetretenen Harnwegsinfektion notwendigerweise mit den Mitteln der Intensivstation erfolgt, weil die Vitalfunktionen des Versicherten nicht nur durch die Muskeldystrophie vom Erb-Duchenne-Typ eingeschränkt, sondern darüber hinaus aufgrund der Harnwegsinfektion bedroht waren.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.08.2023 – L 5 KR 796/21 KH



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08 November 2024

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