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DOI: 10.1055/a-2407-9105
Auf dem Weg zu einer Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Nach einem ca. sechsjährigen Vorlauf mit mehreren Gesetzentwürfen, aufwendigen Abstimmungen und einigen Nachbesserungen wurde das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) schließlich im Jahr 2021 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen. Das KJSG stellt die Weichen für eine künftige Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder mit oder ohne Behinderungen („Inklusive Lösung“). Die Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen für Kinder und Jugendliche soll nach § 108 SGB VIII („Übergangsregelung“) in einem dreistufigen Verfahren erfolgen. Die erste Stufe (u. a. Änderungen im Wortlaut des SGB VIII zur stärkeren Verankerung des Leitgedankens der Inklusion und Bereinigung von Schnittstellen; ab 2021) wurde bereits umgesetzt, die zweite Stufe (Einführung von Verfahrenslotsen beim Jugendamt; 2024–2027) startete in diesem Jahr. Im dritten Schritt soll die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) ab 2028 für alle Kinder und Jugendlichen – solche mit seelischen Behinderungen, mit geistigen und körperlichen Behinderungen sowie solche ohne Behinderung – vorrangig zuständig sein. Dazu muss auf der Grundlage einer prospektiven Gesetzesevaluation bis 1.1.2027 ein Bundesgesetz verkündet werden, das die konkrete Ausgestaltung der inklusiven Lösung regelt.
Publication History
Article published online:
22 October 2024
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