NUB-Anträge für das Jahr 2025 – eine zusätzliche Vergütung für innovative Therapien auch in der akutstationären Rheumatologie
Seit vielen Jahren bereitet der Verband der rheumatologischen Akutkliniken (VRA) für seine Mitgliedskliniken Unterlagen vor, damit diese bei der Antragstellung für neue Untersuchungs- und Behandlungsverfahren (NUB) nach § 6 Abs. 2 KHEntgG sachgerecht unterstützt werden.
Für 2025 haben wir bereits am 16.09.2024 für 15 innovative Präparate auf der Internetseite des VRA (www.vraev.de) im Mitgliederbereich vorbereitete Anträge zum Download veröffentlicht.
Mit der frühzeitigen (bereits vor Veröffentlichung des aG-DRG-Systems 2025) Verfügbarmachung sollten die Kliniken ausreichend Zeit erhalten für die Vorbereitung der eigenen NUB-Anträge, die bis zum 31. Oktober 2024 einzureichen waren.
Dieser Schritt hat sich auch in 2024 bewährt, denn aufgrund vielfältiger Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) konnte das DRG-System 2025 erst am 14. Oktober 2024 veröffentlicht werden.
Nachstehend sind in alphabetischer Reihenfolge die 15 Präparate aufgelistet mit entsprechenden substanzbezogenen Kommentaren:
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Anifrolumab
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Avacopan
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Benralizumab
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Bimekizumab
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Brodalumab
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Canakinumab
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Certolizumab
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Golimumab
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Guselkumab
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Ixekizumab
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Mepolizumab
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Risankizumab
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Sarilumab
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Secukinumab
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Tildrakizumab
Die 14 Präparate (Anifrolumab, Avacopan, Bimekizumab, Brodalumab, Canakinumab, Certolizumab, Golimumab, Guselkumab, Ixekizumab, Mepolizumab, Risankizumab, Sarilumab, Secukinumab und Tildrakizumab) wurden bereits für das Verfahrensjahr 2024 als NUB-Leistungen anerkannt (Status 1). Daher ist auch für 2025 mit einer Anerkennung zu rechnen.
Benralizumab hat seit vielen Jahren vom InEK den Status 2 (= nicht verhandelbar) erhalten. Gründe wurden nicht veröffentlicht. 2024 erfolgte jedoch die Zulassungserweiterung zur Behandlung der eosinophilen Granulomatose mit Polyangiitis (EGPA) und damit wird auch ein vermehrter Einsatz im stationären Setting wahrscheinlicher. Zudem hat Mepolizumab, das ebenfalls für diese Indikation zugelassen ist, 2024 den NUB-Status 1 erhalten. Aus diesen Gründen hat sich der VRA entschieden, in diesem Jahr einen NUB-Antrag vorzubereiten.
Ergänzender Kommentar für die VRA-Mitgliedskliniken
„Bitte beachten Sie bei der Schätzung der hauseigenen Fallzahlen, dass die meisten Präparate (z. B. Benralizumab, Bimekizumab, Canakinumab, Certolizumab, Golimumab, Guselkumab, Ixekizumab, Mepolizumab, Risankizumab, Secukinumab, Tildrakizumab) nicht nur in der Rheumatologie eingesetzt werden, sondern beispielsweise auch in der Dermatologie (Psoriasis), Gastroenterologie (M. Crohn, Colitis ulcerosa) und/oder Pädiatrie (Fiebersyndrome). Sollte Ihr Krankenhaus über weitere Fachabteilungen verfügen, die diese Präparate einsetzen, muss ein gemeinsamer NUB-Antrag erstellt werden.“
Ebenfalls sollten Sie beachten, dass sich für einige der o. g. Medikamente Zulassungserweiterungen ergeben haben oder in Aussicht stehen. Dies sollten Sie berücksichtigten, wenn Sie die hauseigenen Fallzahlen abschätzen. Folgende Zulassungserweiterungen sollten Sie beachten“:
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Bimekizumab
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Benralizumab
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Brodalumab
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Guselkumab
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Risankizumab
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Sarilumab
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Secukinumab
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Tildrakizumab
Tildrakizumab und Brodalumab (beide NUB-Status 1 2024) sind bereits seit mehreren Jahren auf dem deutschen Markt, bislang aber nur zur Behandlung der Psoriasis zugelassen. Eine Zulassungserweiterung für die Behandlung der Psoriasis-Arthritis ist für 2025 möglich. Nachdem bereits der – indikationsunabhängige – NUB-Status 1 vergeben wurde, bietet sich eine Antragstellung zur Sicherheit an.
Allgemeine Hinweise für das NUB-Verfahren
Unabhängig vom Status, den das InEK für NUB-Leistungen vergibt, kann ein Krankenhaus nur dann eine Finanzierung mit den Kostenträgern verhandeln, wenn es einen eigenen Antrag gestellt hat. Für 2024 gestellte Anträge oder verhandelte NUB-Leistungen gelten 2025 nicht automatisch fort, sondern müssen erneut gestellt werden!
Aufforderung an die VRA-Kliniken zur Spiegelung möglicher Antragsergänzungen
Kennen Sie weitere als die genannten neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Rheumatologie, für die ein NUB-Antrag sinnvoll sein könnte? Haben Sie bereits im letzten Jahr NUB-Anträge für andere als die oben angegebenen Verfahren gestellt, die den Status 1 erhalten haben? Der VRA wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie entsprechende Anträge über die Geschäftsstelle des VRA allen Mitgliedskliniken zur Verfügung stellen könnten. Handelt es sich um gänzlich neue Methoden, wäre es günstig, wenn Sie auch Angaben zu Funktions-/Anwendungsweise, Technik, Materialien/Mengen, Wirkmechanismus, Wirkstoff, Dosierungen, Häufigkeit und Dauer etc., Indikation, Patientenkollektiv, warum es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelt und den Zulassungsstatus machen könnten.
Allgemeine Hinweise für die Antragstellung
Kontrollieren Sie die vorbereiteten Anträge nochmals sorgfältig. Die Anträge sind mit größter Sorgfalt vorbereitet worden, trotzdem kann der VRA keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Inhalte korrekt und aktuell sind. Die auszufüllenden Felder des NUB-Anfrageverfahrens sind inhaltlich unverändert geblieben.
NUB-Anträge für 2025 können nur über das InEK-Datenportal (https://daten.inek.org/) eingegeben werden! Die Nutzung des InEK-Datenportals erfordert eine einmalige Registrierung und Aktivierung eines Zugangs (s. auch http://g-drg.de/cms/InEK_Datenportal).
Die vom VRA zusammengestellten Informationen sollen nicht direkt an das InEK versandt werden! Die vom VRA vorbereiteten Informationen zu den NUB-Anträgen für 2025 müssen an den passenden Stellen in die eigenen Anträge hineinkopiert und die NUB-Anträge um die fehlenden krankenhausindividuellen Informationen ergänzt werden. Es empfiehlt sich dabei auch die Ausfüllhinweise des InEK zu beachten! Anfragen, bei denen die Pflichtfelder nicht vollständig ausgefüllt wurden, werden vom InEK nicht berücksichtigt und gelten als nicht gestellt! Auch Anfragen, die unplausibel sind oder nicht nachvollziehbare Angaben enthalten, können vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Anträge sind bis spätestens 31.10.2024 (Ausschlussfrist) zu stellen. Im InEK-Datenportal können Sie erkennen, ob ein NUB-Antrag vom InEK angenommen wurde und sich im Bearbeitungsprozess befindet, oder ob ein NUB-Antrag wegen formaler Fehler zurückgewiesen wurde und eine Überarbeitung notwendig ist. Hinweise zur Ablehnung werden im InEK-Datenportal angezeigt. Es empfiehlt sich daher, Anträge schon vor dem 31.10.2024 zu stellen.
Mit der vorgenannten Beschreibung der Ablauf-Matrix für das jährliche NUB-Verfahren soll Außenstehenden transparent gemacht werden, in welchem Umfang und mit welcher Kompetenz das jährliche NUB-Verfahren durch den Verband rheumatologischer Akutkliniken unterstützt wird.
Diese Leistung wie auch die jährliche Erarbeitung eines Kodierleitfadens Rheumatologie für das Folgejahr (aktuell 2025) und die kontinuierliche Umsetzung eines bereits in 2003 etablierten Qualitätsprojektes (KOBRA) zur Verfassung vom Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der akutstationären Patientenversorgung sind nur einige Beispiele für die seit mehr als 25 Jahren erfolgreich durchgeführte Verbandsarbeit.
Mehr können Sie auf der Homepage des VRA erfahren (www.vraev.de).
Prof. Dr. med. H.-J. Lakomek
Geschäftsführer VRA
Verband Rheumatologischer Akutkliniken e. V.
Geschäftsstelle
Prof. Dr. med. Heinz-Jürgen Lakomek
Direktor Universitätsklinik für Geriatrie
Johannes Wesling Klinikum Minden
Hans-Nolte-Str. 1, 32429 Minden
Tel.: 0571/790 3801
Fax: 0571/790 29 3800
E-Mail: lakomek@vraev.de
Internet: www.vraev.de