Dtsch Med Wochenschr 2008; 133(33): 1696-1697
DOI: 10.1055/s-0028-1082789
Arztrecht in der Praxis | Commentary

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Vertretung für den Fall der Verhinderung des Chefarztes bei wahlärztlicher Behandlung

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007H.-J. Rieger
Further Information

Publication History

Publication Date:
06 August 2008 (online)

Problem

Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Vereinbarungen über Chefarztbehandlung als wahlärztliche Leistung sind immer wieder Gegenstand juristischer Diskussionen und zunehmend Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte zu diesem Problemkreis sind inzwischen kaum mehr überschaubar. Auch der Bundesgerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit einschlägigen Streitfragen befasst (vgl. zum Beispiel Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2007, Dtsch Med Wochenschr 2007; 132: 1483 – 1484 [Rückforderung von Honoraren für ärztliche Wahlleistungen bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung]; Urteil vom 27.11.2003, Dtsch Med Wochenschr 2004; 129: 583 – 584 [Umfang der Informationspflicht des Krankenhauses beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung]). In der Vergangenheit insbesondere umstritten war die Frage der Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall der Verhinderung des Wahlarztes bei der stationären Behandlung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 umfassend Stellung genommen.

Dr. jur. H.-J. Rieger

Fachanwalt für Medizinrecht

Zeppelinstraße 2

76185 Karlsruhe