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DOI: 10.1055/s-0028-1085077
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Nephrologische Fachweiterbildung – Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Publication History
Publication Date:
06 August 2008 (online)
- Wie lässt sich eine solche Weiterbildung realisieren?
- Wie und wo kann man Unterstützung bekommen?
- Ein Wort in eigener Sache
- Literatur
Die Behandlung chronisch nierenkranker Patienten stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. So gibt es pflegerische, medizinische und technische Neuerungen, die Herausforderungen an uns als Dialyseteam, aber auch an jeden Einzelnen stellen. Nephrologische Weiterbildungen sind daher sicher notwendig, werden aber nicht immer vom Arbeitgeber übernommen. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, „Meister–BaFöG” oder Begabtenförderung zu beziehen.
Das Personal in nephrologischen Zentren setzt sich aus Krankenschwestern und Pflegern mit und ohne 2–jährige nephrologische Fachweiterbildung und aus Arzthelferinnen zusammen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Fachbezeichnung „Arzthelferin in der Dialyse” in einem 2–wöchigen Kurs zu erlangen.
Zur Frage wie viel fachweitergebildetes Personal in einer Einheit arbeiten sollte, gibt es bislang nur Empfehlungen. Nach Dialysestandard 2006 [1] sollte bei der stationären Dialysebehandlung in Krankenhaus oder Klinik grundsätzlich examiniertes Personal zum Einsatz kommen. Der Anteil von Fachpflegepersonal sollte über der Hälfte desjenigen der Krankenschwestern/–pfleger liegen. Bei der ambulanten Zentrumsdialyse sowie der „Limited–Care”–Dialyse (zentralisierte Heimdialyse) sollte ein Anteil von mindestens einem Drittel der examinierten Pflegekräfte die Qualifikation als Fachkrankenschwester/–pfleger für Nephrologie haben. Anteilsmäßig können auch bis zu 25 % des examinierten Pflegepersonals qualifizierte Arztfachhelfer sein.
Alle Arztfachhelfer sollten die Qualifikation „Arztfachhelfer in der Dialyse” anstreben. Für die Ausbildung und Betreuung von Heimdialysepatienten sollten bevorzugt Fachkrankenschwestern/–pfleger für Nephrologie herangezogen werden. Nicht geregelt ist bislang, ob Fachpersonal im Unterschied zu nicht weitergebildetem Personal ein höheres Gehalt beziehen sollte.
Mitunter ist es in niedergelassenen Praxen schwierig, eine 2–jährige Weiterbildung genehmigt zu bekommen. Neben den Kosten von derzeit 4800 Euro sind auch mehrwöchige Fehlzeiten abzudecken, in denen der Blockunterricht stattfindet. Häufig entstehen zusätzlich individuelle Kosten für Verköstigung und Wohnen während der Schulzeiten.
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung (MV) der AfnP
wann Samstag, 25.10.2008 um 17.30 Uhr
wo Stadtsaal Fulda
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Begrüßung
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Festlegen der ordnungsgemäßen Einladung zur MV
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Bericht der Kassenprüfer für das Rechnungsjahr 2007
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Bericht der Schatzmeisterin für 2007/2008
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl von zwei Kassenprüfern für das Jahr 2008
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Bericht /Aktivitäten des Vorstandes im Jahr 2007/2008
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Ergänzende Geschäftsordnung der AfnP
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Planung/Ideensammlung für 2009
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Sonstiges
Senden Sie Anträge für die Mitgliederversammlung bitte bis zum 03.10.2008 schriftlich an die Geschäftsstelle.
Wie lässt sich eine solche Weiterbildung realisieren?
Für Interessierte stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
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Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter frei und bezahlt die Weiterbildung: Dies ist die optimale Lösung. Häufig bringt sich der Arbeitnehmer mit einigen Tagen Urlaub pro Jahr mit ein. Gängige Praxis ist es auch, dass man sich für einige Jahre in der Praxis verpflichtet. Dies ist jedoch bei genauer rechtlicher Betrachtung nicht haltbar und ist daher eher eine Gewissensfrage: Derjenige, der eine Weiterbildung finanziert bekommt, geht auch eine gewisse moralische Verpflichtung ein.
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Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter frei und der Angestellte zahlt die Weiterbildung selbst: In diesem Fall ist es möglich eine Förderung zu beantragen – „Meister–BaFöG” oder Begabtenförderung.
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Der Arbeitgeber stellt weder den Mitarbeiter frei, noch zahlt er die Weiterbildung: Dies ist natürlich die unglücklichste aller Möglichkeiten. Da der Arbeitgeber jedoch auch einen Nutzen von der Weiterbildung hat und es Bestrebungen gibt, pro Dialyseeinheit einen bestimmten Prozentsatz an fachweitergebildetem Personal in den Reihen zu haben, ist hier ein wenig Verhandlungstaktik gefragt.
Wie und wo kann man Unterstützung bekommen?
Hat man sich mit dem Arbeitgeber einigen können und zahlt der Arbeitnehmer die Weiterbildung selbst, so können Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – dem „Meister–BaFöG” – bezogen werden. Hier gibt es zurzeit ungefähr 1400 Euro vom Ehepartner unabhängig gezahlte Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen in Höhe der Restsumme zu beantragen. Des Weiteren kann Unterstützung für Prüfungsgebühren beantragt werden.
Die Förderanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu richten. In der Regel sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Antragsformulare und umfassende Informationen erhalten Sie auch unter www.meister-bafoeg.info.
#Ein Wort in eigener Sache
Die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte Ulm kommt den Teilnehmern des Kurses bezüglich der Zahlung der Lehrgangsgebühren von derzeit 4800 Euro entgegen. So kann man die gesamte Summe über die 2 Jahre Weiterbildung bequem auf 24 Monatsraten verteilen.
#Literatur
- 1 Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Klinische Nephrologie e. V. in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Nierenzentren der DDnÄ e. V. sowie der Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Nephrologie (APN). Dialysestandard 2006. Mitt. Klin. Nephrologie XXXV/ 2006: 127-128
Literatur
- 1 Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Klinische Nephrologie e. V. in Zusammenarbeit mit dem Verband Deutscher Nierenzentren der DDnÄ e. V. sowie der Arbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Nephrologie (APN). Dialysestandard 2006. Mitt. Klin. Nephrologie XXXV/ 2006: 127-128