Die Verschwiegenheit zählt für die Angehörigen sämtlicher Heilberufe bereits aus Gründen des Berufsethos zu einer ihrer höchsten Pflichten. Davon abgesehen ist die Beachtung der Schweigepflicht auch rechtlich geboten. Für den Tierarzt ergeben sich allerdings erhebliche Unterschiede zu den anderen unmittelbar am Menschen tätigen Heilberufen. Der nachfolgende Beitrag soll den gegebenen rechtlichen Rahmen abstecken.