Zusammenfassung
Nach § 11 Abs. 3a Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der Fassung des am 1.1.1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstruk-turgesetzes (GSG) waren angestellte und beamtete Krankenhausarzte mit Liquidationsberechtigung vor dem 1.1.1993 während einer Übergangszeit vom 1.1.1993 bis 31.12.1995 verpflichtet, die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a BPflV nicht pflegesatzfähi-gen Kosten dem Krankenhausträger zu erstatten (Kostenabzug). Nicht pflegesatzfähig waren nach dieser Vorschrift
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60% von 85% (=51%) des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts (Kostenerstattung, Vorteilsausgleich und vergleichbare Abgaben) und
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unabhängig davon 10% der Gebühren nach der GOÄ vor dem 15%igen Abzug nach § 6a GOÄ.