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DOI: 10.1055/s-0029-1235817
© 1990 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen durch Chefärzte
Publication History
Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Chefarzt Notfall-Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen kann, war lange Zeit umstritten. Nach bisher überwiegender Auffassung stand das Honorar dem Chefarzt dann zu, wenn er diese Leistungen persönlich erbracht hatte und ihm in seinem Dienstvertrag ein Liquidationsrecht auch für die kassenärztliche Notfallbehandlung zugestanden wurde. Wurde die Notfallbehandlung dagegen nicht vom Chefarzt persönlich, sondern von einem nicht liquidationsberechtigten angestellten Krankenhausarzt durchgeführt, war der Krankenhausträger zur Abrechnung der Vergütung gegenüber der KV berechtigt, wenn der Arzt die Notfall-Leistungen im Rahmen seiner Dienstpflichten erbracht hatte.