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DOI: 10.1055/s-0029-1236333
© 1985 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Hilfeleistungspflicht des Arztes bei Krankenhausentlassung gegen ärztlichen Rat
Publication History
Publication Date:
03 August 2009 (online)

Zusammenfassung
Kürzlich wurde von folgendem Fall berichtet: Ein PKW-Fahrer wurde nach einem schweren Angina-pectoris-Anfall auf der Autobahn mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht. Die Untersuchung durch den diensthabenden Arzt ergab folgenden Befund: mäßige Hypertonie, keine eindeutigen EKG-Veränderungen, aber bereits verdächtiger CK- und CKMB-Anstieg im Fermentspektrum. Während 2 Stunden Beobachtung traten keine stenokardischen Beschwerden auf. Wegen der nicht auszuschließenden Gefahr eines Herzinfarktes wurde dem Patienten vom Arzt weitere stationäre Beobachtung vorgeschlagen. Der Patient lehnte dies ab und bestand auf der Weiterfahrt in seine rund 200 km entfernte Heimatstadt, wobei er eine Erklärung unterschrieb, daß seine Entlassung gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko erfolgt (1). Ferner verlangte er vom Arzt ein Schmerzmittel für den Fall, daß während der Weiterfahrt erneut Schmerzen auftreten. Der Arzt gab diesem Verlangen nicht statt mit der Begründung, daß durch die Einnahme eines Schmerzmittels die Diagnose verschleiert, das heißt ein später auftretender Herzinfarkt vom Arzt nicht oder zu spät erkannt und außerdem die Fahrtüchtigkeit des Patienten beeinträchtigt werden könnte. Es fragt sich, ob der Arzt sich hierdurch wegen Verletzung seiner Pflicht zur Hilfeleistung strafbar und unter Umständen auch schadensersatzpflichtig gemacht hat.