Zusammenfassung
Zu den Tatsachen, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis (§ 203 StGB) unterliegen, kann auch der Name des Patienten gehören (1). In der Praxis gar nicht so selten sind die Fälle, in denen die Polizei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beim Arzt anfragt, ob eine namentlich bezeichnete Person bei ihm in Behandlung ist oder war.