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Dtsch Med Wochenschr 1982; 107(31/32): 1205-1208
DOI: 10.1055/s-0029-1236780
DOI: 10.1055/s-0029-1236780
Arztrecht
© 1982 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Vergütung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst durch Chefärzte – Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. 3. 1982
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Publication History
Publication Date:
29 July 2009 (online)
Zusammenfassung
Die Frage, ob Chefärzte, die bei vorübergehendem Personalmangel planmäßig zum Bereitschaftsdienst oder zur Rufbereitschaft herangezogen werden, hierfür vom Krankenhausträger eine Vergütung verlangen können, ist nach wie vor umstritten (1). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 17. 3. 1982 – 5 AZR 1047/79 – mit einem Fall befaßt, in dem der Anspruch eines Chefarztes auf Vergütung von Rufbereitschaft streitig war. Wenngleich es sich hier um einen besonders gelagerten Sachverhalt handelt, so sind die Ausführungen in den Urteilsgründen doch in wesentlichen Teilen von allgemeiner Bedeutung.