1 Methodische Vorbemerkungen
1 Methodische Vorbemerkungen
Die vorliegende Kurzfassung basiert auf einer
interdisziplinären Leitlinie, die der Entwicklungsstufe 3 (S3) der
Leitlinien nach der Klassifikation der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) entspricht und durch
die Kombination von formaler Evidenz-Recherche, formaler Konsensfindung, Logik
(Algorithmen), Entscheidungs- und Outcome-Analyse sowie interdisziplinärem
Abgleich unter Beteiligung von 15 deutschen und österreichischen
medizinischen Fachgesellschaften gekennzeichnet ist. [Tab. 1 ] zeigt die Beziehung zwischen Evidenzgraden,
Konsensus und resultierenden Empfehlungsgraden, die den Empfehlungen dieser
Leitlinie zugrunde liegen. Die Empfehlungsgrade A-D sind den Empfehlungen
angefügt. Die Evidenzgrade sind der Langfassung [1 ]
zu entnehmen.
Tab. 1 Beziehung zwischen
Evidenz- und Empfehlungsgrad (modifiziert nach Oxford Center for Evidence-based
Medicine 2001 [2 ] und AWMF [3 ]).
Evidenzgrad
Evidenz
Konsensus
Empfehlungsgrad
Therapeutische Studien
Diagnostische Studien
Modifizierende Kriterien
für Empfehlungsgrad
1a
syst. Review von
randomisierten kontrollierten klinischen Studien
syst. Review validierende
Kohortenstudien
–
ethische Aspekte – Patienten-Präferenzen –
klin. Relevanz, integr. Outcome – klinisch bedeutsame
Abweichung von
Studiensituation
–
Studien: Konsistenz, Effektstärke – Nutzen, Risiken,
Nebenwirkungen – Anwendbarkeit
A
starke
Empfehlung
1b
individ. randomisierte
kontrollierte Studie (enges Konfidenzintervall)
validierende
Kohortenstudie mit guten Referenzstandards
1c
Alle-oder-keiner-Prinzip
absolute Spezifität
zum Einschluss oder absolute Sensitivität zum Ausschluss der Diagnose
2a
systematische Review von
Kohortenstudien
syst. Review von
exploratorischen Kohortenstudien
B
mittelstarke
Empfehlung
2b
individ. Kohortenstudie,
randomisierte kontr. Studie geringerer Qualität
exploratorische
Kohortenstudie mit guten Referenzstandards
2c
Outome-Research-Studie
3a
syst. Review
Fall-Kontroll-Studien
syst. Review von
nicht-konsekutiven Studien
3b
individ.
Fall-Kontroll-Studie
nicht-konsekutive Studien
4
Fallserie,
Kohortenstudien und Fallkontrollstudien geringerer Qualität
Fall-Kontroll-Studie,
schlechter oder nicht-unabhängiger Referenzstandard
C
schwache Empfehlung
5
Expertenmeinung ohne
explizite kritische Bewertung, physiolog. Modelle etc.
Expertenmeinung ohne
explizite kritische Bewertung, physiolog. Modelle etc.
D
fehlende oder
inkonsistente Studien, Empfehlung aufgrund von Expertenmeinung
Bei der Erstellung der Leitlinie wurde die bis 2009 gültige 6.
Auflage der TNM-Klassifikation und des Staging-Systems der UICC (Union
internationale contre le cancer) zugrunde gelegt. Die Änderungen der
Klassifikation und des Staging-Systems durch die ab 2010 gültige 7.
Auflage werden in Kapitel 5 (Diagnostik) der Langfassung der Leitlinie und in
[Tab. 2 ] u. [3 ]
dieser Kurzfassung dargestellt. Durch die Änderungen in der 7. Auflage der
UICC-Klassifikation [4 ] ergibt sich in Kapitel 6
(Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms) und im Algorithmus zur
Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium IIIB ([Abb. 7 ]) insofern eine Änderung, als die
Subgruppe T4N0/1M0 nicht mehr – wie in der 6. Auflage - dem Stadium IIIB,
sondern dem Stadium IIIA zuzurechnen ist. Die Empfehlungen zum therapeutischen
Vorgehen in der Subgruppe T4N0/1M0 werden durch die geänderte
Klassifikation nicht verändert.
In der vorliegenden Kurzfassung sind die Empfehlungen der Leitlinie
zusammengefasst. Die Langfassung der Leitlinie liegt in gedruckter Form
(Pneumologie 2010; 64, Supplement 2: S23-S155) und elektronischer Form (http://dx.doi.org/10.1055/s-0029-1243837 )
vor. Die elektronische Fassung enthält auch das Literaturverzeichnis und
Anhänge (Anamnesebogen zur Arbeitsanamnese, Evidenztabellen, Addendum und
Leitlinienbericht).
2 Epidemiologische Aspekte des Lungenkarzinoms
2 Epidemiologische Aspekte des Lungenkarzinoms
Bei jedem Patienten mit Lungenkarzinom sind anamnestisch die
Risikofaktoren (Rauchen, berufliche Noxen) zu erfragen. Die Erhebung einer
umfassenden Arbeitsanamnese ist erforderlich (D ).
3 Prävention des Lungenkarzinoms
3 Prävention des Lungenkarzinoms
Tabakrauchen sollte konsequent vermieden bzw. beendet werden (A ).
Passivrauchexposition sollte in jeder Weise vermieden werden
(A ).
Bei Patienten mit Lungenkarzinom sollte der Tabakkonsum
regelmäßig erfragt und dokumentiert werden (A ).
Patienten mit Lungenkarzinom, die noch rauchen, sollten dazu
motiviert werden, den Tabakkonsum zu beenden. Ihnen sollte eine qualifizierte
Tabakentwöhnung angeboten werden (A ).
Die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitschutzvorschriften und
Verordnungen gewährleistet in Zusammenarbeit mit einer ständigen
wissenschaftlichen Überprüfung und Risikobewertung von Gefahrstoffen
eine weitgehende Minimierung der Gefährdung durch kanzerogene Noxen am
Arbeitsplatz (A ).
Zur Verminderung des Lungenkrebsrisikos durch Radon muss die
Exposition in Wohnungen durch bautechnische Maßnahmen konsequent
vermindert werden. Bei der Indikationsstellung für die medizinische
Anwendung ionisierender Strahlung gilt es, den Nutzen der Strahlenanwendung
kritisch gegenüber dem Risiko der Strahlenexposition abzuwägen (A ).
Das Lungenkrebsrisiko durch Luftschadstoffe kann am effektivsten
durch Reduktion der Emission von Dieselruß verringert werden (A ).
Ernährung, die reich an Früchten, frischen Gemüsen
und Tomaten ist, verringert nach mehreren Studien das Erkrankungsrisiko
für Lungenkrebs und wird daher empfohlen (C ).
Eine medikamentöse Primär- oder
Sekundärprävention kann bislang außerhalb von Studien nicht
empfohlen werden (A ).
4 Früherkennung des Lungenkarzinoms
4 Früherkennung des Lungenkarzinoms
Der Nutzen der Anfertigung von Thoraxübersichtsaufnahmen zur
Früherkennung asymptomatischer Lungenkarzinome, auch bei Risikopersonen
(Raucher, Asbestexposition), ist bislang nicht belegt. Ein Screening mittels
Thoraxübersichtsaufnahmen bei asymptomatischen Risikopersonen wird daher
derzeit nicht empfohlen (A ).
Ein möglicher Nutzen regelmäßiger CT bei
Risikopersonen ist ebenfalls bislang nicht belegt. Daher wird auch die CT zum
Screening asymptomatischer Risikopersonen derzeit nicht empfohlen (B ).[1 ]
Wenn möglich, sollte asymptomatischen Risikopersonen, die die
Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung mittels CT
wünschen, die Gelegenheit gegeben werden, die Untersuchung im Rahmen einer
prospektiven, kontrollierten, randomisierten Studie durchführen zu lassen
(D ).
Aufgrund der derzeitigen Evidenzen wird ein Screening auf das
Vorliegen von Lungenkrebs mittels Sputum-Zytologie nicht empfohlen (A ).
Wegen ihrer Invasivität ist die Bronchoskopie nicht zur
Frühdiagnostik bei asymptomatischen Risikokollektiven geeignet (D ).
Ein Screening mit Tumormarkern auf das Vorliegen von Lungenkrebs bei
Risikoprobanden wird nicht empfohlen (A ).
5 Diagnostik des Lungenkarzinoms
5 Diagnostik des Lungenkarzinoms
5.1 Initiale Evaluation
Bei Patienten mit vermutetem oder nachgewiesenem Lungenkarzinom
soll eine sorgfältige klinische Evaluation inkl. Anamnese und
körperlicher Untersuchung durchgeführt werden (A ).
Ein Patient mit Lungenkarzinom und einem paraneoplastischen
Syndrom soll aufgrund der Symptome nicht von einem potenziell kurativem
Therapieansatz ausgeschlossen werden (A ).
5.2 Diagnosesicherung
Die Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane (Strahlengang
p. a. und seitlich) soll als initiales radiologisches Verfahren
eingesetzt werden (A ).
Bei Patienten mit Verdacht auf ein Lungenkarzinom und bei
absehbarer Therapieoption soll eine CT-Untersuchung der Thoraxorgane
durchgeführt werden, da der potenzielle Nutzen das relativ geringe Risiko
eines strahleninduzierten Schadens überwiegt (A ).
Die Bronchoskopie (BRSK) stellt die wichtigste Methode zur
Diagnosesicherung dar. Vor der BRSK sollte eine CT-Untersuchung der
Thoraxorgane erfolgen, da durch Kenntnis der anatomischen Veränderungen
die Erfolgsaussichten der Untersuchung gesteigert werden (A ). Die Erfolgsaussichten der BRSK sind von der
Größe des Tumors und seiner Lokalisation abhängig.
Bei einem zentralen Tumor soll die BRSK (incl. verschiedener
Methoden der Probenentnahme) als primäre Methode der Diagnosesicherung
durchgeführt werden (A ).
Bei einem peripheren Lungentumor > 2 cm
Durchmesser sollten die transthorakale Nadelaspiration
(TTNA = transthoracic needle aspiration) oder die BRSK
(inkl. verschiedener Methoden der Probenentnahme) unter radiologischer
Kontrolle, wie z. B. Röntgendurchleuchtung, durchgeführt
werden (B ).
Bei einem peripheren Lungentumor < 2 cm sollten
die TTNA oder die BRSK mit modernen Navigationsverfahren (Ultraschall,
elektromagnetische Verfahren) eingesetzt werden (B ).
Die zytologische Diagnose eines nicht-kleinzelligen
Lungenkarzinoms (via Bronchoskopie, Nadelpunktionsverfahren oder Sputum) kann
mit hoher Zuverlässigkeit für das therapeutische Management
akzeptiert werden (A ). Falls bei der zytologischen
Diagnose eines kleinzelligen Lungenkarzinoms das klinische Erscheinungsbild
oder der klinische Verlauf eher gegen ein kleinzelliges Lungenkarzinom
sprechen, sollte ein bioptisches Verfahren zur
histologischen/immunhistochemischen Diagnosesicherung durchgeführt werden
(B ).
Nur wenn bei einem zentralen Tumor definierte Verfahren zur
Diagnosesicherung, wie z. B. die BRSK oder TTNA, nicht durchgeführt
werden können, z. B. wegen Komorbidität, soll die
Sputum-Zytologie zur Diagnosesicherung eingesetzt werden (A ).
Bei einem pleuraständigen Tumor sollte die transthorakale
Nadelaspiration (TTNA) Ultraschall- oder CT-gesteuert erfolgen (B ). Bei einem nicht pleuraständigen Tumor soll im Falle
eines negativen Bronchoskopie-Ergebnisses die CT-gesteuerte TTNA erfolgen (A ).
Aufgrund der unzureichenden Datenlage kann keine Empfehlung
abgegeben werden, ob bei einem peripheren Lungentumor < 2 cm
Durchmesser eine BRSK, z. B. zum Ausschluss eines endobronchialen
Tumorwachstums oder vor einer geplanten chirurgischen Resektion zur Beurteilung
des endobronchialen Befundes, durchgeführt werden soll (D ).
Bei Verdacht auf ein Lungenkarzinom sollte eine chirurgische
Biopsie nur dann durchgeführt werden, falls weniger invasive Methoden der
Probenentnahme keine definitive Klärung ergeben haben oder nicht
durchgeführt werden konnten (B ).
Zur Beurteilung eines Pleuraergusses soll eine transthorakale
Ultraschalluntersuchung (TTUS, transthoracic ultra sound) wegen der im
Vergleich zur Röntgen-Thoraxuntersuchung höheren Sensitivität
durchgeführt werden (A ). Bei Vorliegen eines
Pleuraergusses soll eine Thorakozentese (Pleurapunktion) zur ätiologischen
Abklärung durchgeführt werden (A ).
Im Falle einer höchstens zweimaligen negativen zytologischen
Untersuchung des Pleurapunktats sollte eine Thorakoskopie durchgeführt
werden, sofern die ätiologische Abklärung von klinischer Bedeutung
ist (B ).
5.3 Staging-Untersuchungen
5.3.1 Primärtumor (T-Status)
Bei Patienten mit vermutetem oder nachgewiesenem
Primärtumor, bei denen eine Behandlungsoption besteht, soll eine
kontrastmittelverstärkte CT-Untersuchung von Thorax und Oberbauch (inkl.
Leber und Nebennieren) als wichtigste Untersuchung zur Beurteilung der
Ausdehnung des Primärtumors durchgeführt werden (A ). Damit ist auch die Differenzierung zwischen einer T1-
und T2-Ausdehnung möglich.
Da zur Beurteilung der Infiltration des Mediastinums bzw.
mediastinaler Organe wie auch der Brustwand die CT-Untersuchung ggf. allein
nicht aussagekräftig ist, sollten andere Methoden wie die
Thorax-Sonografie oder die MRT eingesetzt werden (B ).
Eine chirurgische Exploration wie z. B. mittels VATS kann ebenfalls
eingesetzt werden, sofern keine Kontraindikation für eine Resektion
besteht (C ).
Bei einer in der CT nachweisbaren extensiven Infiltration des
Mediastinums (= T4-Tumor) sollte auf eine zusätzliche
invasive Bestätigung verzichtet werden (B ).
Im Falle eines Tumors der oberen Thoraxapertur
(Sulcus-superior-Tumor) oder der Lungenspitze soll die MRT zur Beurteilung der
Tumorausbreitung, z. B. einer Plexusinfiltration, eingesetzt werden (A ).
5.3.2 Lymphknoten (N-Status)
Im Falle einer mediastinalen Lymphknotenvergrößerung
(> 1 cm im Querdurchmesser) in der CT und bei fehlendem
Hinweis auf eine Metastasierung soll der mediastinale Lymphknotenstatus vor der
Behandlung des Primärtumors evaluiert werden (A ).
Im klinischen Stadium IA mit kurativer Behandlungsindikation
kann die FDG-PET-/CT-Untersuchung für das mediastinale und extrathorakale
Staging eingesetzt werden (C ).
Im klinischen Stadium IB-IIIB mit kurativer Behandlungsintention
soll die FDG-PET/CT-Untersuchung eingesetzt werden (A ).
Im Falle einer im bildgebenden Verfahren (CT, PET oder PET/CT)
nachgewiesenen mediastinalen Lymphknoten-Veränderung bzw.
-Vergrößerung und bei fehlendem Hinweis auf eine Fernmetastasierung
(M0-Status) soll eine definitive Evaluation des Lymphknotenstatus vor der
kurativ intendierten Therapie erfolgen (A ).
In Abhängigkeit von der Erfahrung des Untersuchers sind der
endobronchiale Ultraschall mit Nadelbiopsie/-aspiration (EBUS-TBNA), der
ösophageale Ultraschall mit Nadelbiopsie/-aspiration (EUS-FNA), die
bronchoskopische Nadelbiopsie/-aspiration (TBNA), die transthorakale
Nadelbiopsie/-aspiration (TTNA) und chirurgische Verfahren wie z. B. die
Mediastinoskopie oder die VATS geeignete Untersuchungsmethoden. Die
transbronchialen/-thorakalen und endosonografischen Nadelbiopsieverfahren
sollten zur Bestätigung, aber nicht zum Ausschluss einer mediastinalen
Lymphknotenmetastasierung eingesetzt werden (B ).
Im Falle einer im bildgebenden Verfahren (CT, PET oder PET/CT)
nachgewiesenen mediastinalen Lymphknoten-Veränderung bzw.
-Vergrößerung und eines negativen
pathologischen Befundes des Nadelaspirationsverfahrens (EBUS, EUS, TBNA, TTNA)
soll eine Mediastinoskopie, eine VATS oder ein geeignetes chirurgisches
Verfahren durchgeführt werden (A ).
5.3.3 Fernmetastasierung (M-Staging)
Im Falle eines auffälligen klinischen Untersuchungsbefundes
soll eine Untersuchung auf extrathorakale Metastasen erfolgen (A ).
Im klinischen Stadium IB-IIIB und bei kurativer
Behandlungsintention soll auch bei negativem klinischem Untersuchungsbefund
eine Untersuchung auf extrathorakale Metastasen mittels MRT Schädel und
Ganzkörper-FDG-PET/CT erfolgen (A ). Falls aus
medizinischen Gründen (z. B. diabetischer Stoffwechsellage) eine
FDG-PET-Untersuchung nicht durchgeführt werden kann, ist eine Untersuchung
auf extrathorakale Metastasen entweder mittels Knochenszintigrafie plus CT
Abdomen oder Knochenszintigrafie plus Sonografie Abdomen oder
Ganzkörper-MRT indiziert.
Zum Ausschluss einer zerebralen Metastasierung soll eine
MRT-Untersuchung durchgeführt werden (A ). Eine
kranielle CT-Untersuchung ist nur dann akzeptabel, falls Kontraindikationen
für eine MRT-Untersuchung (z. B. Herzschrittmacher) oder eine
Klaustrophobie bestehen (A ).
Im Falle eines metastasenverdächtigen Befundes in einem
bildgebenden Verfahren soll ein Patient nur im Falle der pathologischen
Bestätigung der Metastasierung oder im Ausnahmefall einer eindeutigen
klinischen oder radiologischen Evidenz der Metastasierung von einer potenziell
kurativen Behandlung ausgeschlossen werden (A ).
[Tab. 2 ] zeigt die Unterschiede der
ab 2010 geltenden 7. Auflage der UICC-TNM-Klassifikation zur vorher geltenden
6. Auflage. In [Tab. 3 ] ist die Stadieneinteilung
der 7. Auflage der TNM-Klassifikation dargestellt. [Abb. 1 ] zeigt den diagnostischen Algorithmus für
das nicht-kleinzellige Lungenkarzinom.
Tab. 2 Vergleich der bis
2009 geltenden 5. und 6. Auflage der UICC-TNM-Klassifikation mit der ab 2010
geltenden 7. Auflage.
UICC TNM
5.+ 6. Auflage
IASLC,
UICC TNM 7. Auflage
T1
Tumor bis
3 cm, umgeben von Lungengewebe oder viszeraler Pleura, Hauptbronchus
bronchoskopisch frei
T1
Tumor bis 3 cm,
umgeben von Lungengewebe oder viszeraler Pleura, Hauptbronchus
bronchoskopisch frei
T1a
Läsion bis
2 cm
T1b
Läsion
größer 2 cm bis 3 cm.
T2
Tumor
> 3 cm oder Befall von Hauptbronchus
≥ 2 cm entfernt von Carina oder viszerale Pleura
infiltriert oder Atelektase oder obstruktive Entzündung bis zum
Hilus, aber nicht der ganzen Lunge
T2
Tumor
> 3 cm ≤ 7 cm mit Befall
von – Hauptbronchus ≥ 2 cm entfernt von Carina
oder – viszerale Pleura infiltriert oder –
Atelektase oder obstruktive Entzündung bis zum Hilus, aber nicht der
ganzen Lunge
T2a
Läsion bis
5 cm
T2b
Läsion bis
7 cm
T3
Tumor jeder
Größe mit Infiltration von – Brustwand
oder – Zwerchfell oder – mediastinaler Pleura
oder – parietalem Perikard Hauptbronchus
≤ 2 cm entfernt von Carina, Carina selbst
frei Atelektase oder obstruktive Entzündung der ganzen Lunge
T3
T2-Tumor
größer als 7 cm Tumor jeder Größe mit
Infiltration von – Brustwand oder – Zwerchfell
oder – mediastinaler Pleura oder – parietalem
Perikard Hauptbronchus ≤ 2 cm entfernt von Carina,
Carina selbst frei Atelektase oder obstruktive Entzündung der
ganzen Lunge getrennte Herde im gleichen Lungenlappen (ehem. T4)
T4
Tumor jeder
Größe mit Infiltration von – Mediastinum
oder – Herz oder – großen
Gefäßen – Trachea oder –
Ösophagus oder – Wirbelkörper oder –
Carina getrennte Herde im gleichen Lungenlappen (neu →
T3) Tumor mit malignem Pleuraerguss (neu → M1a)
T4
Tumor jeder
Größe mit Infiltration von – Mediastinum
oder – Herz oder – großen
Gefäßen – Trachea oder –
Ösophagus oder – Wirbelkörper oder –
Carina Tumorherde in anderen Lungenlappen ipsilateral (ehem. M1)
M1
Tumorherde
in einem anderen Lungenlappen ipsilateral (neu → T4) Tumorherde
in einem anderen Lungenlappen kontralateral Fernmetastasen
M1a
Tumor mit malignem
Pleura- oder Perikarderguss Tumorherde in der kontralateralen Lunge
M1b
Fernmetastasen
Tab. 3 Stadieneinteilung
der ab 2010 geltenden 7. Auflage der UICC-TNM-Klassifikation.
okkultes Karzinom
Tx
N0
M0
Stadium 0
Tis
N0
M0
Stadium IA
T1a T1b
N0 N0
M0 M0
Stadium IB
T2a
N0
M0
Stadium IIA
T1a T1b T2a T2b
N1 N1 N1 N0
M0 M0 M0 M0
Stadium IIB
T2b T3 T3 gleicher Lappen*
N1 N0 N0
M0 M0 M0
Stadium IIIA
T1 T2 T3 T3 T3 gleicher
Lappen* T3 gleicher Lappen* T4
Ausdehnung T4 Ausdehnung T4 Herd
ipsilateral# T4 Herd ipsilateral#
N2 N2 N1 N2 N1 N2 N0 N1 N0 N1
M0 M0 M0 M0 M0 M0 M0 M0 M0 M0
Stadium IIIB
T4
Ausdehnung T4 Herd ipsilateral# jedes T
N2 N2 N3
M0 M0 M0
Stadium IV
jedes
T
jedes T
jedes
N
jedes N
M1a (Mal. Pleura- oder
Perikarderguss oder kontralat. Metastase) M1b (Fernmetastase)
*Herd/e im gleichen Lappen, #Tumorherd/e
im anderen Lungenlappen ipsilateral.
Abb. 1 Diagnostischer
Algorithmus für das nicht-kleinzellige Lungenkarzinom
(NSCLC). Im klinischen Stadium IB – IIIB und bei
kurativer Behandlungsintention soll auch bei negativem klinischen
Untersuchungsbefund eine Untersuchung auf Hirnmetastasen mittels MRT
Schädel erfolgen. IIIA1 – 4
entsprechen der Subklassifikation nach Robinson [6 ]
[7 ]: IIIA1 mediastinale
Lymphknotenmetastasen bei der postoperativen histologischen Aufarbeitung in
einem Lymphknotenlevel IIIA2 intraoperative Feststellung
des Befalls eines Lymphknotenlevels IIIA3 Befall einer
oder mehrer Positionen, präoperativ festgestellt durch Mediastinoskopie,
Feinnadelbiopsie oder PET IIIA4 „bulky
disease” (mediastinale Lymphknoten
> 2 – 3 cm mit extrakapsulärer
Infiltration; Befall mehrerer N2-Lymphknotenpositionen; Gruppen multipler,
positiver kleinerer, 1 bis 2 cm großer Lymphknoten) oder fixierte
Lymphknoten.
5.3.4 Kleinzelliges Lungenkarzinom
Eine FDG-PET-Diagnostik sollte zur Bestimmung des Tumorstadiums
einschließlich der Detektion von Fernmetastasen eingesetzt werden, falls
nicht bereits zuvor ein M1-Stadium („extensive disease”)
gesichert wurde (B ).
5.3.5 Neuroendokrines Lungenkarzinom
Bei gut differenzierten, neuroendokrinen Tumoren kann ein
Ausschluss Somatostatin-Rezeptor-positiver Tumormanifestationen mittels
Somatostatin-Rezeptor-Diagnostik erfolgen (C ).
5.4 Isolierter Lungenrundherd
Bei jedem Patienten mit einem neu aufgetretenen, isolierten
Lungenrundherd (≤ 3 cm Durchmesser) soll in Abhängigkeit
vom Alter, vom Durchmesser, von der Morphologie (z. B. Spiculae), von
der Lokalisation, vom Raucherstatus und von einer extrathorakalen
Malignomerkrankung die Wahrscheinlichkeit für Malignität
abgeschätzt werden (A ).
Bei jedem Patienten mit einem neu aufgetretenen, isolierten
Lungenrundherd soll ein Vergleich mit früher durchgeführten
Röntgen- und CT-Untersuchungen durchgeführt werden (A ).
Im Falle einer Größenkonstanz des Lungenrundherdes in
der CT über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren sollte keine
weiterführende Abklärung durchgeführt werden (B ).
Bei einem malignomverdächtigen,
isolierten Lungenrundherd > 8 – 10 mm
Durchmesser soll in der Regel eine chirurgische Abklärung
durchgeführt werden (A ).
Bei einem malignomverdächtigen,
isolierten Lungenrundherd > 8 – 10 mm
Durchmesser und der prinzipiellen Möglichkeit der chirurgischen Resektion
sollten eine transthorakale Nadelaspiration (TTNA, transthoracic needle
aspiration) oder eine Bronchoskopie zur pathologischen Diagnosesicherung in der
Regel nicht durchgeführt werden (B ).
Bei einem malignomverdächtigen,
isolierten Lungenrundherd von > 8 – 10 mm
soll eine FDG-PET/CT-Untersuchung bei Patienten mit erhöhtem
Operationsrisiko durchgeführt werden, wenn eine Diagnosestellung mittels
einer invasiven Diagnostik nicht möglich ist (A ).
Bei einem isolierten Lungenrundherd
> 8 – 10 mm Durchmesser und einer geringen
Wahrscheinlichkeit für Malignität oder bei
einem isolierten Lungenrundherd
<8 – 10 mm Durchmesser sollen
radiologische Verlaufskontrollen durchgeführt werden (A ). CT- oder low dose-CT-Untersuchungen sollten nach 3, 6,
12 und 24 Monaten durchgeführt werden (B ).
Im Falle einer radiologisch dokumentierten
Größenprogredienz eines isolierten Lungenrundherdes soll eine
definitive pathologische Klärung angestrebt werden (A ).
[Abb. 2 ] zeigt den Algorithmus zur
Diagnostik des isolierten Lungenrundherdes.
Abb. 2 Algorithmus zur
Diagnostik des isolierten Lungenrundherdes.
5.5 Pathologie
Eine pathologisch-anatomische Beurteilung soll durchgeführt
werden zur Klassifikation des Lungentumors (Typing), zur Bestimmung der
Tumorausdehnung am Resektat (p-Staging), zur Beurteilung der
Resektionsränder, zur Bestimmung des Differenzierungsgrades (Grading), zur
Bestimmung des Regressionsgradings, zur Bestimmung von Prognose-assoziierten
Markern und zur Bestimmung von Therapiemarkern (A ).
5.6 Abschätzung der klinischen und funktionellen
Operabilität
Bei Patienten im höheren Lebensalter (> 70 Jahre)
sollte eine besonders sorgfältige Diagnostik und klinische Bewertung von
Komorbiditäten erfolgen (B ).
Bei der Bewertung der Lungenfunktion sollte in Grenzfällen
und bei komplexem klinischem Bild eine enge interdisziplinäre Absprache
zwischen Pneumologen, Thoraxchirurgen und Strahlentherapeuten erfolgen (B ).
Bei einer geplanten Lobektomie sollte bei einem
postbronchodilatatorischen FEV1 > 1,5 l und einer
Diffusionskapazität (TLCO ) > 60 % des
Sollwertes und bei einer geplanten Pneumonektomie bei einem
postbronchodilatatorischen FEV1 > 2,0 l und einer
TLCO > 60 % des Sollwertes keine weitere
Lungenfunktionstestung erfolgen (B ).
Bei Patienten, die basierend auf FEV1 - und
TLCO -Werten nicht eindeutig operabel sind, sollten eine
Ganzkörperplethysmografie, eine Blutgasanalyse in Ruhe, eine quantitative
Lungenperfusionsszintigrafie und eine Spiroergometrie durchgeführt werden
(B ).
Zur Beurteilung des Operationsrisikos im Zusammenhang mit einer
Lungenresektion sollte die Spiroergometrie als standardisierter Belastungstest
eingesetzt werden (B ) (siehe [Abb. 3 ]).
Vor einer geplanten Lungenresektion soll ein EKG aufgezeichnet
werden (A ). Bei einem auffälligen kardialen
Auskultationsbefund oder bei klinischen Zeichen der Herzinsuffzienz sollte eine
Echokardiografie durchgeführt werden (B ).
In den ersten 6 Wochen nach einem Myokardinfarkt sollte keine
Lungenresektion durchgeführt werden (B ). Bei
Patienten mit Myokardinfarkt in den zurückliegenden 6 Monaten vor einer
geplanten Lungenresektion sollte eine kardiologische Untersuchung erfolgen (B ).
Vor geplanter Lungenresektion sollte bei Patienten mit
Schlaganfall oder TIA in der Anamnese oder Strömungsgeräuschen
über den Karotiden ein Karotis-Doppler- und eine Duplex-Sonografie
durchgeführt werden. Bei symptomatischer oder hochgradiger, aber
asymptomatischer Stenose (> 70 %) der extrakraniellen
hirnzuführenden Arterien sollte vor Lungenresektion eine interventionelle
oder operative Behandlung der Stenose erwogen werden (B ).
Abb. 3 Algorithmus zur
Beurteilung der Operabilität für lungenresezierende Eingriffe.
6 Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC)
6 Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC)
6.1 Alter und Komorbidität
Ein höheres Lebensalter sollte kein alleiniger
Ausschlussgrund zur Behandlung mit einer Therapiemodalität (Chemotherapie,
Radiotherapie, Operation) sein. Von größerer Relevanz ist das
Spektrum der Komorbidität (C ).
6.2 Behandlung des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im
Stadium I/II und T3N1M0 (IIIA)
6.2.1 Resektion
Bei adäquater Lungenfunktion und fehlenden
Kontraindikationen wird im Stadium I / II eine radikale Resektion empfohlen
(A ).
Im Stadium I/II ist bei ausreichender kardiopulmonaler Funktion
die Lappenresektion der empfohlene Resektionstyp (A ).
Sollte eine Lappenresektion aufgrund von Komorbiditäten
oder Lungenfunktionseinschränkung nicht möglich sein, wird eine
parenchymsparende Resektion oder eine definitive Strahlentherapie empfohlen.
Die Festlegung der Therapie bedarf der interdisziplinären Entscheidung
unter Beteiligung von Entscheidungsträgern mit hinreichender Erfahrung
(D ).
Primäres Therapieziel sollte die radikale Resektion mit
einem ausreichend freien Resektionsrand sein (A ).
Bei allen operierten Patienten ist eine systematische
Lymphknotendissektion erforderlich, um ein genaues Staging zu ermöglichen
und um möglicherweise die Prognose zu verbessern (C ).
Manschettenresektionen werden für Patienten empfohlen, bei
denen angesichts der Tumorausdehnung eine parenchymsparende Resektion
möglich ist (D ).
Bei Lungenkarzinomen mit Brustwandinfiltration ist eine
R0-Situation entscheidend. Bei einer Pleurainvasion ohne Rippeninfiltration ist
eine extrapleurale Lyse erlaubt und bei tieferer Infiltration eine
Vollwandresektion obligat (D ).
Bei Brustwandinfiltration kann trotz histologisch dokumentierter
R0-Resektion, aufgrund der Tumorlokalisation bzw. Nähe zum Resektionsrand,
eine postoperative Bestrahlung im Einzelfall erwogen werden (D ).
Bei R1-Resektion sollte, wenn möglich, die Nachresektion
erfolgen. Ist eine Nachresektion nicht möglich, wird die volldosierte
Nachbestrahlung des OP-Bettes (etwa 60 Gy in 6 Wochen) empfohlen: Die
Entscheidung zum bestmöglichen Vorgehen sollte interdisziplinär unter
Beteiligung von Entscheidungsträgern mit hinreichender Erfahrung erfolgen
(D ).
Im Stadium I zeigt die VATS-Lobektomie im Vergleich zur
konventionellen offenen Lobektomie im Hinblick auf Morbidität und
Letalität keinen Unterschied. Da weitere Vorteile der VATS-Lobektomie
bisher nicht gesichert sind, wird derzeit nicht empfohlen, diese der
konventionellen Lobektomie vorzuziehen (B ).
6.2.2 Präoperative Chemotherapie
Im Stadium I führte eine präoperative Chemotherapie in
randomisierten Studien bislang weder zu einer Verlängerung der
rezidivfreien noch der Gesamtüberlebenszeit und wird deshalb
außerhalb von Studien nicht empfohlen (B ).
Gleichermaßen war in randomisierten Studien für das
Stadium II – allerdings bei nicht ausreichender Patientenzahl in diesem
Stadium um einen signifkanten Effekt nachzuweisen – weder eine
Verlängerung der rezidivfreien noch der Gesamtüberlebenszeit für
eine präoperative Chemotherapie nachzuweisen. Daher wird außerhalb
von Studien keine Empfehlung ausgesprochen (B ).
6.2.3 Postoperative Chemotherapie
Nach R0-Resektion und systematischer Lymphknotendissektion
sollten Patienten im Stadium II bzw. IIIA1/IIIA2 (Subklassifikation nach
Robinson siehe [Abb. 1 ]) in gutem Allgemeinzustand
(ECOG 0/1) eine adjuvante Chemotherapie erhalten (A ).
Im Stadium IB wird eine individuelle Therapieentscheidung unter
Berücksichtigung der Komorbidität, des Alters und der
kardiopulmonalen Funktion empfohlen (D ).
Die adjuvante Chemotherapie sollte nach Abschluss der
Wundheilung innerhalb von 60 Tagen nach der Resektion beginnen (D ).
In der adjuvanten Chemotherapie wird die Gabe einer
cisplatinhaltigen Kombination über 4 Zyklen empfohlen (A ). In der Mehrzahl der positiven Studien wurde eine
Kombination mit Vinorelbin verwendet.
Bei Patienten mit bedeutsamer Komorbidität aufgrund der
vorangegangenen Resektion oder vorbestehender Erkrankungen wird empfohlen, die
adjuvante Chemotherapie in einer interdisziplinären Behandlungsgruppe mit
entsprechender Erfahrung in der Durchführung von multimodalen Therapien
durchführen zu lassen (D ).
6.2.4 Postoperative Radiotherapie und
Radio-/Chemotherapie
Im Stadium I, II wird nach R0-Resektion eine adjuvante
Strahlentherapie nicht empfohlen (B ).
Im Stadium I, II wird nach R0-Resektion eine simultane adjuvante
Chemoradiotherapie nicht empfohlen (B ).
6.2.5 Definitive Radiotherapie im Stadium I/II und T3N1
(IIIA)
Für Patienten im Stadium I/II, die aufgrund ihrer
eingeschränkten Lungenfunktion oder Komorbidität nicht operabel sind,
wird eine definitive, lungenparenchymsparende Strahlentherapie empfohlen (C ).
Inoperable Patienten im Stadium I/II sollten mit konventioneller
Fraktionierung eine Gesamtdosis von > 60 Gy erhalten oder nach
dem CHART-Regime (hyperfraktionierte, akzelerierte Radiotherapie) behandelt
werden (B ).
Eine zusätzliche Bestrahlung des Mediastinums im klinischen
Stadium I/II ist nicht notwendig (D ).
Bei inoperablen Patienten im Stadium
T1 – 3N0 sollte die Indikation für eine adäquat
dosierte, stereotaktische Strahlentherapie geprüft werden (C ).
Abb. 4 Therapeutischer
Algorithmus des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium I/II +
T3N1M0.
6.3 Pancoast-Tumor
Bei Pancoast-Tumoren im Stadium II-IIIB wird eine neoadjuvante
Radiochemotherapie mit anschließender Resektion empfohlen. Bei
Kontraindikationen zur Chemotherapie sollte eine neoadjuvante Strahlentherapie
mit anschließender Resektion erfolgen. Bei einer R0-Resektion ist nach
aktueller Datenlage keine postoperative Chemotherapie oder Ganzhirnbestrahlung
erforderlich, kann aber im individuellen Fall zur Anwendung kommen. Die
Entscheidung zum bestmöglichen Vorgehen sollte interdisziplinär unter
Beteiligung von Entscheidungsträgern mit hinreichender Erfahrung erfolgen
(C ).
Patienten mit technischer oder funktioneller Inoperabilität
sollten eine definitive Radio-/Chemotherapie erhalten. Die Entscheidung zum
bestmöglichen Vorgehen sollte interdisziplinär unter Beteiligung von
Entscheidungsträgern (Thoraxchirurgie, Radioonkologie, Pneumologie) mit
hinreichender Erfahrung erfolgen (D ).
Abb. 5 Algorithmus zur
Therapie des Pancoast-Tumors.
6.4 Behandlung des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im
Stadium III
(T1 – 3N2/T1 – 3N3/T4N0 – 3)
6.4.1 Heterogenität der Subgruppen im Stadium III
– Implikationen für die Patientenselektion
Die TNM-Stadienzusammenfassung in IIIA und IIIB unterschied
technisch resektable - jedoch prognostisch ungünstige - Tumorausbreitungen
im Stadium IIIA von in der Regel technisch inoperablen Erkrankungsausdehnungen
(Stadium IIIB). Weiterentwicklungen in Staging, Operationstechnik und
multimodalen Ansätzen haben die Grenzen dieser Einteilung für
therapeutische Entscheidungen gezeigt. Eine optimale Behandlungswahl für
den einzelnen Patienten erfordert vor Therapiebeginn die interdisziplinäre
Diskussion und Festlegung (zumindest Beteiligung von Pneumologie, Onkologie,
Thoraxchirurgie, Radioonkologie und diagnostischer Radiologie) (D ).
Die Unterscheidung von Subgruppen speziell im Stadium IIIA(N2)
ist für Therapiewahl und Prognose von großer Bedeutung (B ).
6.4.2 Multimodale Therapie unter Einschluss der Operation im
Stadium IIIA (N2) und bei selektionierten Patienten im Stadium IIIA (T4N0/1)[2 ]
Eine adjuvante Chemotherapie wird im Stadium IIIA mit
inzidentellem N2-Status (IIIA1 bzw. IIIA2 ) nach
kompletter Resektion (R0) und systematischer Lymphknotendissektion empfohlen
(A ).
Ein Beginn der Chemotherapie nach Abschluss der Wundheilung
innerhalb von 60 Tagen nach Resektion wird empfohlen (D ).
In der adjuvanten Chemotherapie wird die Gabe einer
cisplatinhaltigen Kombination über 4 Zyklen empfohlen (A ). In der Mehrzahl der positiven Studien wurde eine
Kombination mit Vinorelbin verwendet.
Bei Patienten mit bedeutsamer Komorbidität aufgrund der
vorangegangenen Resektion oder vorbestehender Erkrankungen wird empfohlen, die
adjuvante Chemotherapie in einem interdisziplinär ausgerichteten
Behandlungskontext mit entsprechender Erfahrung in der Durchführung von
multimodalen Therapien durchführen zu lassen (D ).
Für Patienten mit mediastinalem Lymphknotenbefall im
Stadium IIIA1 bzw. IIIA2 sollte zusätzlich zur
adjuvanten Chemotherapie die Indikation zur postoperativen
Mediastinalbestrahlung geprüft werden (B ).
Die Bestrahlung sollte bis spätestens 4 Wochen nach
Abschluss der adjuvanten Chemotherapie beginnen und eine Dosis von
50 – 60 Gy nach CT gestützter 3-dimensionaler
Bestrahlungsplanung umfassen. Komorbiditäten müssen bei diesem
Vorschlag ausreichend berücksichtigt werden (B ).
Patienten im Stadium IIIA3 sollten präferentiell
im Rahmen von Studien zur weiteren Definition des Therapiealgorithmus behandelt
werden (D ).
Außerhalb von Studien können Patienten im Stadium
IIIA3 und technisch resektabler Tumorausdehnung individuell mit
einem Induktionsprotokoll (Induktionschemotherapie oder
Induktionschemostrahlentherapie) behandelt und anschließend operiert
werden (B ). Grundsätzlich erfordern solche
Behandlungsansätze zur sicheren Indikationsstellung vor Therapiebeginn
eine interdisziplinäre Diskussion und Festlegung (zumindest Beteiligung
von Pneumologie, Onkologie, Thoraxchirurgie und Radioonkologie und
diagnostischer Radiologie). Präoperativ soll die Indikation zur Resektion
im interdisziplinären Kontext gleichermaßen überprüft
werden. Die Durchführung sollte an Zentren mit entsprechender Erfahrung
und hinreichendem Behandlungsvolumen erfolgen.
In der Subgruppe T4N0/1 des Stadiums IIIA[2 ] ist die primäre Operation bzw. die Integration der
Operation in das Gesamtbehandlungskonzept bei medizinischer und funktioneller
Operabilität in folgenden Fällen möglich: Karinabefall,
resektabler Trachealbefall, resektabler Befall des Atrium, Infiltration der V.
cava oder der Pulmonalarterie, ipsilobäre Metastase im tumortragenden
Lungenlappen (früher T4, jetzt T3) (B ).
Nach Operation und R0-Resektion sollte im Stadium
IIIA3 bei alleiniger Induktionschemotherapie eine mediastinale
Radiotherapie erfolgen. Bei Induktions-Chemostrahlentherapie-Protokollen sollte
nach R0-Resektion keine weitere postoperative Radiotherapie durchgeführt
werden (B ).
Patienten im Stadium IIIA3 – insbesondere bei
multiplem N2-Befall – können gleichermaßen mit einer
Kombination aus Strahlentherapie und Chemotherapie (definitive
Chemo-/Radiotherapie) behandelt werden (A ).
6.4.3 Kombination aus Chemotherapie und Strahlentherapie im
Stadium III
Patienten im Stadium IIIA3 – insbesondere bei
multiplem N2-Befall – können mit einer Kombination aus
Strahlentherapie und Chemotherapie (definitive Chemo-/Radiotherapie) behandelt
werden (A ).
Patienten im Stadium IIIA4 /IIIB sollten – wenn
Allgemeinzustand und Tumorausdehnung dies zulassen – eine Kombination aus
Strahlentherapie und Chemotherapie erhalten (A )
Für selektionierte Patienten im Stadium
IIIA4 /IIIB kann im begründeten Ausnahmefall ein multimodaler
Behandlungsansatz unter Integration der Operation (möglichst nur in
Studien) erfolgen (D ).
Im direkten Vergleich ist bei geeigneten Patienten die simultane
Radio-/Chemotherapie der sequentiellen überlegen. Bei der
Patientenselektion ist auf Komorbiditätsspektrum und Allgemeinzustand zu
achten (A ).
Die Sequenz von Chemotherapie gefolgt von definitiver
Strahlentherapie kann im Vergleich zur alleinigen Strahlentherapie sowohl
medianes Überleben als auch 5-Jahres-Überlebensraten signifikant
verbessern (B ).
Für die sequentielle und simultane Chemostrahlentherapie
sollten Cisplatin-basierte Chemotherapieprotokolle gewählt werden
(Kombinationspartner bei simultaner Therapie in der Regel Etoposid oder
Vincaalkaloid) (B ).
Sowohl bei der sequentiellen als auch simultanten Behandlung
werden typischerweise zwei Zyklen einer voll-dosierten Cisplatin-haltigen
Kombinationschemotherapie (Zyklusintervall 3 – 4 Wochen)
appliziert (B ).
Angesichts des hohen systemischen Rezidivrisikos nach
definitiver Chemostrahlentherapie kann im Einzelfall eine konsolidierende
platinbasierte Kombinationschemotherapie aufgrund der im historischen Vergleich
vielversprechenden Daten des Vergleichsarmes einer großen
multizentrischen randomisierten Phase-III-Studie (INT 0139) [8 ] durchgeführt werden (D ).
Im Vergleich zur alleinigen simultanen Chemo-/Radiotherapie ist
der Stellenwert einer zusätzlichen konsolidierenden Chemotherapie in
randomisierten Studien bisher nicht belegt. Die zusätzliche Konsolidierung
in Form der Monotherapie mit einem Taxan nach stattgehabter
Radio-/Chemotherapie führt sogar zu deutlicher und inakzeptabler
Toxizität und wird nicht empfohlen (A ).
Die Strahlentherapie sollte typischerweise eine Dosis zwischen
60 und 66 Gy bei einmaltäglicher Fraktionierung haben (A ). Die Zeitdauer hängt von der Einzelfraktionierung ab
und liegt typischerweise bei 6 – 7 Wochen (B ). Eine Unterbrechung der Strahlentherapie sollte vermieden
werden (C ).
6.4.4 Definitive Radiotherapie im Stadium IIIA(N2)/IIIB
(T4/N3)
Bei Kontraindikationen gegen eine Chemotherapie ist
außerhalb von Subgruppen mit sehr guter Prognose nach alleiniger
Chirurgie im klinischen Stadium III die alleinige definitive Strahlentherapie
in kurativer Intention indiziert (B ). Patienten mit
gutem Allgemeinzustand profitieren dann von Fraktionierungsschemata mit mehr
als 2 Fraktionen (A ).
Die Strahlentherapie sollte typischerweise eine Dosis zwischen
60 und 66 Gy bei einmaltäglicher Fraktionierung haben (A ). Die Zeitdauer hängt von der Einzelfraktionierung ab
und liegt typischerweise bei 6 – 7 Wochen (B ). Eine Unterbrechung der Strahlentherapie sollte vermieden
werden (C ).
Die palliative thorakale Strahlentherapie ist bei Patienten,
für die kurative Therapiekonzepte nicht geeignet sind, bei bestehender
thorakaler Symptomatik indiziert (A ).
Verkürzte Fraktionierungsschemata können in
Abhängigkeit vom Zustand und Wunsch des Patienten eingesetzt werden (A ).
Abb. 6 Algorithmus zur
Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium IIIA
(T1 – 3N2M0).
Abb. 7 Algorithmus zur
Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium IIIA/B (T4N0/1M0,
T4N2M0, T1 – 4N3M0). T4N0/1 ist in der aktuellen 7. Auflage
der UICC-Klassifikation nicht mehr – wie in der 6. Auflage – dem
Stadium IIIB, sondern IIIA zuzuordnen.
6.5 Behandlung des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im
Stadium IV/IIIB (ohne Indikation zur definitiven Radiatio)
Die Lebenszeit von Patienten im Stadium IIIB/IV ist begrenzt
(Median 8 – 12 Monate). Von vornherein sollte in dieser
Situation ein stabiler und zuverlässiger Betreuungskontext hergestellt
werden. Dafür sollte auch der unmittelbare Zugang zu einem entsprechend
ausgerichteten, interdisziplinären Betreuungskontext ermöglicht
werden (D ).
Neben der medizinischen Behandlung sollten im Rahmen des
Aufklärungsgespräches bzw. im fortlaufenden Gesprächskontakt die
Möglichkeiten zur Rehabilitation, psychoonkologischen Unterstützung,
Sozialberatung bzw. Unterstützung durch Selbsthilfegruppen angesprochen
werden (D ).
Im Stadium IIIB/IV sollte zunächst geprüft werden, ob
eine Erkrankungsmanifestation einer zeitnahen Intervention bedarf. Diese sollte
dann rasch und vor Einleitung einer systemischen Therapie erfolgen. Der Zugang
zu diesen Techniken und Verfahren muss für alle Patienten zeitnah
gewährleistet sein (D ).
Bei Vorstellung in einem interdisziplinären Zentrum
(Pneumologie; Radioonkologie; Thoraxchirurgie; Onkologie; diagnostische
Radiologie; Ernährungsberatung und -therapie; psychologische Beratung und
Betreuung; Sozialdienst; Palliativmedizin; im Bedarfsfall Tumororthopädie
und Neurochirurgie) sollte eine zeitnahe Entscheidungsfindung und -umsetzung
(interdisziplinäre Tumorkonferenz; Dokumentation der Therapiefestlegung)
gewährleistet sein (D ).
6.5.1 Systemtherapie (Erstlinie)
Bei Patienten im Stadium IIIB/IV in gutem Allgemeinzustand (ECOG
0,1) sollte eine cisplatinbasierte Kombinationschemotherapie zur Verbesserung
der Überlebenszeit, der Krankheitskontrolle und der Lebensqualität
durchgeführt werden (A ).
Bei relevanter Komorbidität (Herzinsuffizienz;
Niereninsuffizienz) kann Carboplatin statt Cisplatin eingesetzt werden.
Alternativ kann dann auch eine platinfreie Kombination mit
Drittgenerationszytostatika eingesetzt werden (B ).
In der Erstlinienchemotherapie sollten 4(–6) Zyklen
gegeben werden. Es gibt derzeit keine Daten, die im Hinblick auf die
Überlebenszeit in der Erstlinienbehandlung eine Erhaltungschemotherapie
unterstützen (B ).
Patienten in reduziertem Allgemeinzustand (ECOG 2) bzw. mit
Kontraindikationen gegen eine platinbasierte Kombinationschemotherapie im
Stadium IIIB/IV können eine Monotherapie mit einem
Drittgenerationszytostatikum (z. B. Vinorelbin, Gemcitabin) erhalten
(A ).
Bei Patienten im Stadium IIIB/IV (ECOG 0,1) mit
nicht-Plattenepithelkarzinom führt die Behandlung mit Bevacizumab
zusätzlich zur platinbasierten Kombinationschemotherapie zu einer
signifikanten Verbesserung der Remissionsrate und der medianen
Überlebenszeit bzw. des medianen progressionsfreien Überlebens. Bei
selektionierten Patienten im Stadium IIIB/IV mit nicht-Plattenepithelkarzinom
und gutem Allgemeinzustand (ECOG 0,1) kann daher – unter
Berücksichtigung der Kontraindikationen – Bevacizumab in der
Erstlinienbehandlung zusätzlich zur platinbasierten
Kombinationschemotherapie eingesetzt werden (B ).
Die weitere Charakterisierung von Patientensubgruppen, die am
besten profitieren, ist wünschenswert (D ).
Bei Patienten >70 Jahre kann die therapieassozierte
Toxizität und Letalität unter Bevacizumab bedeutsam sein. Daher
sollte bei älteren Patienten die Indikation besonders streng unter
kritischer Würdigung der Komorbidität gestellt werden (B ).
Auch unter einer laufenden Therapie müssen
regelmäßige Kontrollen erfolgen, um eine die Lebensqualität
kompromittierende Symptomatik frühzeitig zu erkennen und zu behandeln (B ).
Unter einer laufenden Therapie sollten die
Kontrolluntersuchungen in der Regel in 6-wöchigen Intervallen erfolgen.
Nach abgeschlossener Therapie erfolgen Kontrollen nach klinischem Erfordernis,
die Kontrollintervalle liegen in der Regel bei 6 – 12
Wochen (D ).
Bei Patienten im Stadium IIIB/IV führt die Behandlung mit
Cetuximab zusätzlich zur platinbasierten Kombinationschemotherapie zu
einer statistisch signifikanten Verbesserung der Remissionsrate und der
medianen Überlebenszeit. Bei Patienten im Stadium IIIB/IV kann Cetuximab
in der Erstlinienbehandlung zusätzlich zur platinbasierten
Kombinationschemotherapie eingesetzt werden (B ). Die
weitere Charakterisierung von Patientensubgruppen, die am besten profitieren,
sollte erfolgen (D ). Zum Zeitpunkt der Publikation der
Leitlinie ist Cetuximab nicht zur Therapie des nicht-kleinzelligen
Lungenkarzinoms zugelassen.
Bei Patienten mit aktivierenden Mutationen des EGF-Rezeptors
(insbesondere del. 19; exon 21 L858R) ist Gefitinib im Hinblick auf
Remissionsrate und progressionsfreies Überleben in der
Erstlinienbehandlung einer Chemotherapie signifikant überlegen (B ).
Gefitinib ist daraufhin bei positivem Mutationsstatus des EGF-Rezeptors in
allen Therapielinien als eine mögliche Behandlungsoption zugelassen
worden. In der zulassungsrelevanten Studie erfolgte die Analyse des
Mutationsstatus bei Patienten mit einem Adenokarzinom und minimalem
Nikotinkonsum (94 % Nieraucher).
6.5.2 Systemtherapie (Zweitlinie und weitere)
Bei Patienten in gutem Allgemeinzustand mit einer
Erkrankungsprogression nach primärer Chemotherapie wird die
Durchführung einer Zweitlinientherapie bis zum Progress oder Auftreten von
Toxizitäten empfohlen (A ). Trotz niedriger
Ansprechraten kann eine Verlängerung des Überlebens und eine
Verbesserung tumorbedingter Symptome erreicht werden. In Phase-III-Studien sind
mit entsprechender Evidenz geprüft: Docetaxel, Pemetrexed, Topotecan,
Vinflunin, Gefitinib und Erlotinib. Zugelassen für die Behandlung sind
allerdings nur: Docetaxel, Pemetrexed (nicht-Plattenepithelkarzinome) und
Erlotinib.
Gefitinib ist bei aktivierenden Mutationen des EGF-Rezeptors
(insbesondere del. 19; exon 21 L858R) in allen Therapielinien, auch in der
Zweitlinientherapie, zur Behandlung zugelassen (B ). In
der zulassungsrelevanten Studie erfolgte die Analyse des Mutationsstatus bei
Patienten mit einem Adenokarzinom und minimalem Nikotinkonsum
(94 % Nieraucher).
Bei Patienten, die nach einer Zweitlinientherapie progredient
sind, kann eine Drittlinientherapie durchgeführt werden (B ).
Bei Patienten mit längerfristigem Krankheitsverlauf kann
bei entsprechender klinischer Situation zur Symptomenkontrolle eine weitere
Antitumortherapie auch nach der Drittlinienbehandlung eingesetzt werden (D ).
6.5.3 Therapie synchroner solitärer Metastasen (Hirn;
Nebenniere) unter Einbezug der Resektion des Primärtumors
Bei diagnostisch gesichertem Vorliegen einer singulären
Metastase in Hirn oder Nebenniere und bei Vorliegen eines komplett resektablen
Lungentumors ohne Anhalt für mediastinale Lymphknotenmetastasen
(cT1 – 4, cN0 – 1, cM1) kann im
Einzelfall empfohlen werden, zunächst eine zerebrale Metastasektomie mit
anschließender Ganzhirnbestrahlung oder eine Adrenalektomie vorzunehmen
und anschließend den Lungentumor zu resezieren sowie eine postoperative
Chemotherapie vorzunehmen (C ).
6.5.4 Hirnmetastasen
Bei Patienten mit einer singulären Hirnmetastase im
Karnofsky-Index ≥70 und bei geringer oder fehlender extrazerebraler
Krankheitsaktivität ist die stereotaktische Einzeitstrahlentherapie oder
die Chirurgie als lokale Maßnahme plus einer Ganzhirnstrahlentherapie
indiziert (A ).
Nach stattgehabter stereotaktischer Bestrahlung einer
singulären Hirnmetastase und relevanter extrazerebraler
Krankheitssymptomatik kann die Ganzhirnstrahlentherapie als Komponente der
Salvagetherapie zurückgestellt werden (B ).
Bei 2 – 4 Hirnmetastasen, Karnofsky-Index
≥ 70 und geringer oder fehlender extrazerebraler
Krankheitsaktivität kann die stereotaktische Einzeitstrahlentherapie
gefolgt von einer Ganzhirnstrahlentherapie oder die Operation (ggf. plus
Radiochirurgie von operativ nicht angegangenen Metastasen) gefolgt von einer
Ganzhirnstrahlentherapie empfohlen werden (B ). Im
Einzelfall kann auch hier die Ganzhirnstrahlentherapie für das Auftreten
eines zerebralen Rezidivs zurückgestellt werden.
Bei Patienten mit mehr als 3 – 4
Hirnmetastasen oder bei Patienten mit einem Karnofsky-Index < 70 oder
hoher extrazerebraler Krankheitsaktivität ist die Ganzhirnstrahlentherapie
als palliative Therapie indiziert (A ).
6.5.5 Skelettmetastasen
Bei Patienten mit schmerzhaften Knochenmetastasen sollte die
Indikation für eine Strahlentherapie geprüft werden (A ).
Bei Knochenmetastasen ist eine Einzeitbestrahlung mit
8 Gy hinsichtlich der Schmerzlinderung äquieffektiv zu einer
fraktionierten Strahlentherapie (4 × 5 Gy oder
10 × 3 Gy) (A ).
Bei Knochenmetastasen ist eine fraktionierte Strahlentherapie
günstiger als eine Einzeitbestrahlung hinsichtlich der Rate an
Zweitbehandlungen, Frakturen und metastatischen Myelonkompressionen sowie der
Dauer der Schmerzlinderung (A ).
Bei Vorliegen von Knochenmetastasen und zu erwartendem
längerfristigem Krankheitsverlauf wird die Applikation von Bisphosphonaten
zusätzlich zur Strahlentherapie empfohlen (B ).
Bei Knochenmetastasen mit höhergradiger
Frakturgefährdung sollte ein prophylaktischer operativer Eingriff
interdisziplinär diskutiert werden (A ).
Bei Patienten mit metastatischer Myelonkompression und drohender
Querschnittslähmung ist eine sofort begonnene Strahlentherapie
(zusätzlich Kortison) empfehlenswert (A ).
Bei Patienten mit metastatischer Myelonkompression und
neurologischer Symptomatik ist die Indikation einer neurochirurgischen oder
orthopädischen entlastenden Operation mit anschließender
Strahlentherapie umgehend zu prüfen und therapeutische Maßnahmen
sind rasch einzuleiten (A ). Bei neurologischer
Symptomatik und drohender oder bereits aufgetretener Querschnittssymptomatik
soll die Therapie innerhalb von 24 h beginnen (A )
6.5.6 Palliative Operation
In der Regel handelt es sich bei palliativen Lungenresektionen
und Brustwandeingriffen um Einzelfallentscheidungen, allgemeine Empfehlungen
können hier nicht gegeben werden (D ).
Abb. 8 Algorithmus zur
Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium IV/IIIB (ohne
Indikation zur definitiven Radiatio).
Abb. 9 Algorithmus zur
Therapie des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium IV/IIIB (ohne
Indikation zur definitiven Radiatio) mit Erkrankungsprogression nach
primärer Chemotherapie.
7 Therapie des kleinzelligen Lungenkarzinoms (SCLC)
7 Therapie des kleinzelligen Lungenkarzinoms (SCLC)
Die Tumorausbreitung sollte nach TNM-Merkmalen und dem aktuellen
Stagingsystem der UICC klassifiziert werden (C ). Von
besonderer prognostischer Bedeutung sind ECOG Performance Status, Geschlecht
und LDH (A ).
7.1 Behandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium
T1 – 2N0 – 1M0 („very limited
disease”)
Trotz der eher negativen Phase-III-Erfahrungen sind die in
Phase-II-Studien gesehenen Langzeitüberlebensdaten bei primärer
Operation ausgesprochen günstig. Daher ist die primäre Operation bei
Patienten mit kleinzelligem Lungenkarzinom ohne mediastinalen Lymphknotenbefall
im Stadium T1 – 2N0 – 1 ein
gerechtfertigtes Vorgehen (B ). Da der Stellenwert der
Operation jedoch nicht durch eine prospektiv randomisierte Studie abgesichert
ist, sollte unter Berücksichtigung von postoperativer Funktion und
Lebensqualität auf eine Pneumonektomie verzichtet werden. Zudem ist ein
mediastinaler Lymphknotenbefall präoperativ durch das Staging unter
Einbeziehung von FDG-PET/CT auszuschließen.
Postoperativ muss eine adjuvante Chemotherapie angeschlossen
werden. Das Protokoll Cisplatin/Etoposid über 4 Zyklen stellt die Therapie
der ersten Wahl dar. Bei Kontraindikationen gegen Cisplatin ist der Einsatz
alternativer Protokolle in jedem Falle einem Verzicht auf die adjuvante
Chemotherapie vorzuziehen (A ).
Nach operativer Resektion wird in allen Untergruppen neben der
adjuvanten Chemotherapie eine prophylaktische Radiatio des Schädels
empfohlen. Ein häufig eingesetztes Vorgehen sieht die Gabe von
30 Gy in 15 Fraktionen vor (B ).
Bei N1-Befall sollte eine individuelle Entscheidung zur
Mediastinalbestrahlung in Abhängigkeit von Lymphknotenlokalisation und
chirurgischer Einschätzung der Radikalität getroffen werden (D ).
Bei N2-Befall wird eine Mediastinalbestrahlung empfohlen. Diese
sollte in einer Dosis von 50 – 60 Gy in
konventioneller Fraktionierung durchgeführt werden (B ).
Im Falle einer R1/2-Resektion wird ebenfalls eine zusätzliche
Mediastinalbestrahlung empfohlen (D ).
Bei bereits gesichertem kleinzelligem Lungenkarzinom in sehr
frühem Stadium scheint eine präoperative Chemotherapie einem
postoperativen Vorgehen in der Wirksamkeit vergleichbar. Patienten können
daher sowohl zunächst operiert und anschließend chemotherapiert wie
auch initial chemotherapiert und anschließend operiert werden (C ).
Eine primäre definitive Chemostrahlentherapie steht als
Therapiealternative zur Verfügung, stadienbezogene Effektivitätsdaten
oder gar Vergleiche zum operativen Vorgehen sind jedoch nicht verfügbar.
Diese Therapiemöglichkeit ist daher weniger gut als ein operatives
Vorgehen belegt (C ).
Zusammenfassung und Wertung
• Patienten mit klinischem Stadium
T1 – 2N0 – 1 sollten nach Ausschluss
einer mediastinalen Lymphknotenmetastasierung eine primäre Resektion mit
adjuvanter Chemotherapie oder eine neoadjuvante Chemotherapie mit nachfolgender
Operation erhalten. Alle Patienten sollten nach Möglichkeit als
Chemotherapie 4 Zyklen Cisplatin/Etoposid erhalten. Eine postoperative
Mediastinalbestrahlung ist bei N1-Befall zu diskutieren, sie wird bei N2-Befall
empfohlen. Die prophylaktische Schädelbestrahlung sollte bei allen
Patienten durchgeführt werden.
• Die Resektion eines pulmonalen Herdes mit
anschließendem Nachweis eines kleinzelligen Lungenkarzinoms mündet
in ein identisches therapeutisches Vorgehen.
• Letztlich ist nicht geklärt, ob die sehr guten
Ergebnisse der Operation Ausdruck der hochgradigen Patientenselektion oder
Erfolg des chirurgischen Therapiekonzeptes sind. Eine Therapiealternative
bleibt daher die Durchführung einer Chemostrahlentherapie analog zum
Vorgehen bei Patienten mit weiter fortgeschrittener, aber noch lokal begrenzter
Erkrankung. Aufgrund des Fehlens von TNM-bezogenen Langzeitüberlebensdaten
von Patienten unter definitiver Chemostrahlentherapie ist der Stellenwert
dieses Therapiekonzeptes jedoch zurzeit nicht sicher zu beurteilen.
Entsprechende vergleichende Untersuchungen sollten angestrebt werden.
Abb. 10 Algorithmus zur
Therapie des präoperativ gesicherten kleinzelligen Lungenkarzinoms im
Stadium cT1 – 2, N0 – 1, M0.
Abb. 11 Algorithmus zur
Therapie des präoperativ nicht gesicherten kleinzelligen Lungenkarzinoms
im Stadium cT1 – 2, N0 – 1, M0.
7.2 Behandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms in den
Tumorstadien T3 – 4 und/oder N2 – 3, M0
(Limited disease)
Chemotherapiekombination der ersten Wahl ist Cisplatin und
Etoposid (PE). Die Therapie sollte über zumindest 4 Zyklen
durchgeführt werden. Carboplatinhaltige Protokolle sind nur unzureichend
geprüft und sollten nur bei eindeutigen Kontraindikationen gegenüber
cisplatinhaltigen Schemata eingesetzt werden. Auf die Gabe anthrazyklinhaltiger
Regime sollte verzichtet werden (A ).
Patienten mit bestrahlungsfähiger Primärtumorausdehnung
und ohne Fernmetastasierung sollten eine Bestrahlung der Primärtumorregion
erhalten (A ).
Die Applikation der Strahlentherapie in den Tumorstadien
T3 – 4 N0 – 1 und
T1 – 4N2 – 3M0 (Limited disease) sollte
nach Möglichkeit simultan zur Chemotherapie mit Cisplatin und Etoposid
erfolgen (A ).
Patienten unter simultaner Chemostrahlentherapie sollten das
Rauchen einstellen (B ).
Patienten mit bestrahlungsfähiger Tumorausbreitung sollten
nach Möglichkeit eine frühe simultane Chemostrahlentherapie erhalten
(B ).
Patienten mit bestrahlungsfähiger Primärtumorausdehung
sollten entweder eine frühe hyperfraktionierte akzelerierte
Strahlentherapie mit einer GHD von 45 Gy oder eine konventionell
fraktionierte frühe Strahlentherapie mit höherer GHD von
50 – 60 Gy erhalten (B ).
Bei allen Patienten mit Remission nach Abschluss der
Chemostrahlentherapie soll eine prophylaktische Schädelbestrahlung
durchgeführt werden. Bevorzugt sollte eine GHD bis 30 Gy in
Einzeldosen von 1,8 bis 2,0 Gy täglich eingesetzt werden (A ).
Eine neoadjuvante Therapie ist im Stadium III keine
Standardbehandlung. Wird mit neoadjuvanter Therapie eine Komplettremission des
mediastinalen Lymphknotenbefalls erreicht, kann eine anatomiegerechte Resektion
diskutiert werden. Die Lymphknotennegativität sollte histologisch
gesichert werden, eine Pneumektomie ist zu vermeiden (C ).
Der Nachweis einer Prognoseverbesserung durch intensivierte
Therapie konnte bisher nicht erbracht werden. Weder Dosissteigerung bis hin zur
Hochdosisbehandlung noch Therapieintervallverkürzungen mit oder ohne
Einsatz von Wachstumsfaktoren haben einen wesentlichen Einfluss auf die
Prognose genommen. Eine Dosisintensivierung sollte daher nicht außerhalb
von Studien zur Anwendung kommen (A ).
Zusammenfassung und Wertung
• Patienten mit einer bestrahlungsfähigen
Tumorausbreitung eines kleinzelligen Lungenkarzinoms sollten eine kombinierte
Chemostrahlentherapie erhalten.
• Das eingesetzte Chemotherapieprotokoll sollte
Cisplatin/Etoposid über 4(– 6) Zyklen in 3-wöchigen
Intervallen sein. Die Dosis pro Zyklus sollte für Cisplatin
80 mg/m2 und für Etoposid 300 mg/m2
i. v., aufgeteilt in 3 Tageseinzeldosen, nicht unterschreiten.
• Die günstigsten 5-Jahres-Überlebensraten sind
mit einer gleichzeitig mit dem ersten Chemotherapiezyklus beginnenden
simultanen hyperfraktionierten akzelerierten Strahlentherapie mit einer GDH von
45 Gy, appliziert in 2 × täglichen ED von
1,5 Gy über 15 Tage, beobachtet worden.
• Eine alternative Therapiestrategie ist die simultane
konventionell fraktionierte Radiotherapie parallel zu zwei PE-Zyklen
möglichst frühzeitig im Behandlungsverlauf. Hier ist eine höhere
GHD von 50 – 60 Gy mit täglichen ED von 1,8 bis
2,0 Gy anzustreben. Der Beginn der Bestrahlung sollte spätestens
mit dem 2. Chemotherapiezyklus erfolgen. Die Gleichwertigkeit der simultanen,
konventionell fraktionierten Bestrahlung mit höherer Gesamtherddosis im
Vergleich zur hyperfraktionierten akzelerierten Bestrahlung ist bisher
allerdings nicht in einer prospektiven Studie belegt.
• Die konsekutive Durchführung von Chemotherapie und
nachfolgender Bestrahlung ist bei Patienten in höherem Alter oder bei
eingeschränktem Allgemeinzustand bzw. dem Vorliegen von
Komorbiditäten angebracht.
• Bei allen Patienten mit Remission nach Induktionstherapie
soll eine Schädelbestrahlung (GHD 30 Gy in ED von 1,8 bis
2,0 Gy) durchgeführt werden.
Abb. 12 Algorithmus zur
Therapie des kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium
T3 – 4 und/oder N2 – 3, M0 (Limited
disease).
7.3 Behandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium M1
(Extensive disease)
Patienten mit fernmetastasiertem kleinzelligen Lungenkarzinom
sollen primär eine Chemotherapie erhalten (A ). Die
am häufigsten eingesetzte Kombination besteht aus den Medikamenten Platin
und Etoposid. Carboplatin wird gegenüber Cisplatin aufgrund der besseren
Verträglichkeit präferiert (B ).
Eine Therapiealternative stellen anthrazyklinhaltige Regime wie
ACO (CAV) oder ACE dar. Ebenso vergleichbar wirksam sind Kombinationen aus Cis-
oder Carboplatin plus Topoisomerase-I-Inhibitoren (Topotecan bzw. Irinotecan),
Paclitaxel oder Gemcitabin (B ).
Multidrug-Protokolle scheinen in erster Linie für
ausgewählte Patienten in gutem Allgemeinzustand eine Alternative zum
Standard Platin/Etoposid-Protokoll darzustellen (B ).
Dosisgesteigerte Therapien sind bei fernmetastasierter Erkrankung
ohne Vorteil und sollten nicht eingesetzt werden (B ).
Ein überzeugender Vorteil durch eine dosisintensivierte
Therapie konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Das Therapieintervall sollte
nach Möglichkeit nicht über 3 Wochen hinaus verlängert werden
(B ).
Die Gabe einer primären Monotherapie mit Carboplatin oder
oralem Etoposid sowie die Applikation einer wenig intensiven
Kombinationsbehandlung mit Etoposid und Vincaalkaloid führt zu einer
Reduktion der Remissionsrate und einer signifikanten oder tendenziellen
Verkürzung der Überlebenszeiten. Mit der Verschlechterung der
Remissionsraten ist eine Verschlechterung der Symptomkontrolle und damit
wesentlicher Lebensqualitätsparameter verbunden. Auf die Gabe von
Monotherapien oder intensitätsreduzierten Kombinationen sollte daher in
der Regel verzichtet werden (A ).
Patienten mit Hirnmetastasierung sollten frühzeitig im
Therapieverlauf bestrahlt werden. Bei symptomatischer Hirnmetastasierung sollte
die Ganzhirnbestrahlung unmittelbar nach Diagnosestellung erfolgen, bei
asymptomatischer Hirnmetastasierung ist ein frühzeitiger
Bestrahlungsbeginn anzustreben (A ). Bei Verwendung eines
Standard Platin/Etoposid-Protokolls kann die Bestrahlung parallel zur Gabe
einer Chemotherapie erfolgen.
Patienten mit Ansprechen auf die Erstlinienchemotherapie sollen
eine prophylaktische Schädelbestrahlung erhalten (A ).
Bei sehr guter Remission der Fernmetastasierung ist ebenfalls eine
Primärtumorbestrahlung indiziert (B ).
Zusammenfassung und Wertung
• Patienten mit nichtbestrahlungsfähiger
Tumorausbreitung sollten primär eine systemische Chemotherapie über
in der Regel 6 Zyklen in 3-wöchigen Intervallen erhalten. Eine
kürzere Behandlungsdauer erscheint dann gerechtfertigt, wenn der Patient
offensichtlich von einer weiteren Fortsetzung der Therapie nicht mehr
profitiert. Standardtherapieprotokolle sind Cisplatin/Etoposid und
Carboplatin/Etoposid. Die Dosierungen pro Zyklus sollten für Cisplatin
80 mg/m2 und für Carboplatin AUC 5 nicht unterschreiten.
Etoposid sollte an 3 aufeinanderfolgenden Tagen in einer kumulativen
Gesamtdosis von zumindest 300 mg/m2 eingesetzt werden (A ).
• Eine Therapiealternative stellen anthrazyklinhaltige
Regime wie ACO oder ACE dar. Ebenso vergleichbar wirksam sind Kombinationen aus
Cis- oder Carboplatin plus Topoisomerase-I-Inhibitoren (Topotecan bzw.
Irinotecan), Paclitaxel oder Gemcitabin (B ).
• Patienten mit Remission sollen im Anschluss an die
Chemotherapie eine zusätzliche Schädelbestrahlung erhalten (A ). Bei sehr guter Remission der Fernmetastasierung ist
ebenfalls eine Primärtumorbestrahlung indiziert (B ).
• Patienten mit Hirnmetastasierung sollten frühzeitig
im Behandlungsverlauf eine Schädelbestrahlung erhalten (A ). Die weiteren strahlentherapeutischen Indikationen
ergeben sich symptomorientiert.
Abb. 13 Algorithmus der
Behandlung des kleinzelligen Lungenkarzinoms im Stadium der Fernmetastasierung
M1 (Extensive disease). PS: ECOG/WHO-Performance-Status; ICE:
Ifosfamid, Carboplatin, Etoposid; PECE: Cisplatin, Etoposid, Cyclophosphamid,
Epirubicin.
7.4 Therapie der älteren Patienten
Bei Patienten im Alter über 70 Jahren muss sich die Auswahl
der Chemotherapieprotokolle an den vorhandenen Komorbiditäten der
Patienten orientieren. Insbesondere die Gabe der Substanz Cisplatin sollte nur
bei ausgewählten Patienten mit gutem Allgemeinzustand erfolgen. Ebenso
sind bei der Gabe von anthrazyklinhaltigen Schemata die besonderen cardialen
und hepatischen Risikofaktoren zu beachten. Bei grundsätzlich vorhandener
Behandlungsfähigkeit stellt die Kombination Carboplatin/Etoposid für
ältere Patienten das am besten geprüfte Regime und damit die Therapie
der ersten Wahl dar (B ).
Entscheidendes Auswahlkriterium für den Einsatz der
Strahlentherapie bei älteren Patienten scheint eher der Allgemeinzustand
der Patienten als das kalendarische Alter zu sein.
In einem Alter zwischen 70 und 75 Jahren ist auch die
Durchführung einer simultanen Chemostrahlentherapie bei sehr gutem
Allgemeinzustand möglich mit Ergebnissen, die denen der jüngeren
Patienten vergleichbar sind. In diesem Alter sollte daher ein simultanes
Vorgehen erwogen werden (B ).
Im Alter über 75 Jahren liegen zur simultanen
Chemostrahlentherapie keine Daten vor. Aufgrund der erhöhten
Toxizität sollte bei diesen Patienten auf ein simultanes Vorgehen
verzichtet werden. Hier kann eine konsolidierende Primärtumorbestrahlung
bei gutem Allgemeinzustand und fehlenden Komorbiditäten erwogen werden
(C ).
Die Indikationen zur prophylaktischen Schädelbestrahlung
entsprechen denen des jüngeren Patientenkollektivs (C ). Zerebro-vaskuläre Begleitrisiken der Patienten
sollten hierbei adäquate Beachtung finden.
7.5 Erhaltungstherapie
7.5.1 Erhaltungschemotherapie
Insgesamt kann der Stellenwert einer Erhaltungschemotherapie
trotz einer positiven Metaanalyse als nicht gesichert betrachtet und damit ihr
routinemäßiger Einsatz nicht empfohlen werden (A ).
7.5.2 Biologische Substanzen
Eine Erhaltungstherapie mit biologischen Substanzen kann zum
jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden (A ).
7.6 Rezidivtherapie
7.6.1 Refraktäre Erkrankung
(kein Ansprechen auf eine Erstlinientherapie, Erkrankung unter
den ersten beiden Therapiezyklen primär progredient):
Bei gutem Allgemeinzustand bietet sich das Umsetzen auf eine
zweite Kombinationschemotherapie an (B ).
Bei Patienten in reduziertem Allgemeinzustand ist auch die
Beschränkung auf symptomorientierte Maßnahmen zu rechtfertigen, da
der Nachweis der Wirksamkeit einer zweiten Kombinationschemotherapie bei
refraktärer Erkrankung bisher nicht überzeugend gelungen ist.
Geprüft werden sollte bei lokal refraktärer Erkrankung
stets die Möglichkeit der palliativen Primärtumorbestrahlung.
7.6.2 Resistente Erkrankung
(Remission oder no change unter der Erstlinienchemotherapie,
Erkrankung jedoch innerhalb von 90 Tagen nach Gabe der letzten Chemotherapie
wieder progredient):
Für Patienten mit einer resistenten Erkrankung ist die Gabe
der Topotecan-Monotherapie durch die Studienergebnisse am besten belegt (A ).
Mögliche Behandlungsansätze stellen auch die Gabe
eines platinhaltigen Regimes nach Anthrazyklin-Vorbehandlung und vice versa
sowie der Einsatz Paclitaxel– oder Irinotecan-haltiger Protokolle dar
(B ).
7.6.3 Sensitives Rezidiv
(Remission oder no change unter der Erstlinientherapie,
Erkrankung später als 90 Tage und früher als 6 Monate nach der
letzten Chemotherapie wieder progredient):
Bei sensitivem Rezidiv ist in jedem Falle die Durchführung
einer erneuten Chemotherapie indiziert. Durch eine Phase-III-Studie abgesichert
ist die Gabe einer Topotecan-Monotherapie. Eine gleiche Wirksamkeit ist
für eine Kombinationschemotherapie mit ACO belegt (A ).
Bei nicht-platinhaltiger Vortherapie ist die Gabe einer
platinhaltigen Therapie sinnvoll. Als weitere Alternativen sollten insbesondere
paclitaxelhaltige und irinotecanhaltige Regime in Erwägung gezogen werden.
Diese stehen bei Patienten mit sensitivem Rezidiv ggf. auch noch für die
Drittlinientherapie zur Verfügung (B ).
7.6.4 Spätrezidiv
(Remission oder no change unter der Erstlinientherapie,
Erkrankung später als 6 Monate nach Gabe der letzten Chemotherapie wieder
progredient):
Die erneute Gabe des primär eingesetzten
Behandlungsprotokolls stellt zunächst die Behandlung der ersten Wahl dar.
Diese Therapie sollte insbesondere bei einem therapiefreien Intervall von mehr
als 6 Monaten eingesetzt werden (B ).
Zusammenfassung und Wertung
• Bei refraktärer Erkrankung ist die Wirksamkeit
einer Zweitlinienchemotherapie nicht gesichert oder durch Studien belegt. In
der klinischen Praxis erscheint ein Versuch bei gutem Allgemeinzustand und
Wunsch des Patienten gerechtfertigt.
• Bei resistentem Rezidiv ist die Überlegenheit von
oralem Topotecan gegenüber best supportive care gesichert. Die Gabe von
Topotecan stellt somit in dieser Gruppe die erste Therapieoption dar.
• Bei sensitivem Rezidiv ist ebenfalls die
Überlegenheit von Topotecan gegenüber best supportive care gesichert.
Hier ist die Kombinationstherapie mit ACO gleich wirksam. Bei
anthrazyklinhaltiger Vortherapie sollte eine platinbasierte Zweitlinie
Anwendung finden.
• Bei Spätrezidiv ist eine Reinduktionstherapie die
Behandlung der ersten Wahl.
• Paclitaxel- und Irinotecanhaltige Protokolle sind in
der Rezidivsituation wirksam, ihr Einsatz kann bei primär refraktärer
Erkrankung oder in der dritten Behandlungslinie erwogen werden.
Abb. 14 Algorithmus zur
Rezidivtherapie des kleinzelligen Lungenkarzinoms.
7.7 Neue Substanzen
Da der Nachweis einer Prognoseverbesserung aussteht, ist ein
Einsatz neuerer Medikamente nur im Rahmen klinischer Studien gerechtfertigt
(B ).
8 Behandlung des Lungenkarzinoms mit interventionellen
Verfahren
8 Behandlung des Lungenkarzinoms mit interventionellen
Verfahren
8.1 Maligner Pleuraerguss[3 ]
Durch entsprechende Untersuchungen (Bronchoskopie/CT-Thorax)
sollte sichergestellt sein, dass die Ausdehnungsfähigkeit der Lungen nicht
durch eine bronchiale Obstruktion verhindert wird (C ).
Durch Pleurapunktion oder eine dünnlumige Drainage sollte geprüft
werden, ob sich die Lunge entfalten kann (C ).
Das optimale Verfahren bei Patienten mit Lungenkarzinom und
rezidivierendem, symptomatischem, malignen Pleuraerguss stellt die
thorakoskopische Poudrage mit Talkum (5 – 10 g) dar
(A ). Das Verfahren kann in Narkose oder Lokalanaesthesie
erfolgen (B ).
Das verwendete Talkum sollte auf eine Partikelgröße
> 10 μm eingestellt sein (B ).
Eine komplikationsärmere, aber weniger effektive Alternative
ist die Behandlung über eine Thoraxdrainage mit Talkumsuspension oder
einem Tetrazyklinderivat (Doxycyclin 500 mg). Eine Pleurodese mit
lokalen Zytostatika wird nicht empfohlen (B ).
Im Falle einer gefangenen Lunge kann eine Thoraxdauerdrainage oder
ein pleuroperitonealer Shunt verwendet werden (C ).
8.2 Hämoptysen
Bei Hämoptysen ist eine Bronchoskopie zur Identifikation der
Blutungsquelle und Blutstillung mittels lokaler Maßnahmen indiziert (B ).
Die Bronchialarterienembolisation ist eine effektive und sichere
Methode zur Therapie massiver oder mäßiger, rezidivierender
Hämoptysen. Bei Rezidivblutung sollte sie wiederholt werden (B ).
8.3 Vena-cava-superior-Syndrom
Die Methode der Wahl zur Palliation des
Vena-cava-superior-Syndroms ist die perkutane intravasale Stentimplantation,
die eine rasche und sichere Palliation ermöglicht. Beim therapienaiven
kleinzelligen Lungenkarzinom ist primär eine Chemo- und/oder Radiotherapie
angezeigt, die Stentimplantation ist Patienten mit therapierefraktärem
oder rezidivierendem Vena-cava-superior-Syndrom vorbehalten (B ).
8.4 Tracheobronchiale Tumorobstruktion
Die palliativen, endoskopischen Methoden zur Behandlung der
tracheobronchialen Tumorobstruktion sollten jedem Tumorpatienten
zugänglich sein, auch wenn die primär behandlungsführende
Abteilung diese nicht im eigenen Haus vorhält (C ).
8.4.1 Mechanische Verfahren, Abtragung
Die mechanischen Verfahren der Abtragung exophytischer
Tumoranteile mit der Kante des starren Bronchoskops, mit Zangen oder Ballons
haben Sofortwirkung, können aber nur noch für Notfallsituationen
empfohlen werden, falls keine anderen Verfahren zur Verfügung stehen (C ). Ballondilatation mit dem flexiblen Bronchoskop ist
möglich (C ).
8.4.2 Lasertherapie
Bei zentralem Tumorbefall, besonders bei Befall der Trachea und
der Hauptbronchien mit exophytischem Fremdgewebe führt die Anwendung des
Lasers zur sofortigen Symptomlinderung (C ).
Arbeiten mit dem starren Bronchoskop wird empfohlen, besonders
bei großen Tumoren in der Trachea (C ).
Kombination mit Stenteinlage und/oder Brachytherapie
stabilisiert den positiven Effekt (B ).
In Einzelfällen können kleine Schleimhauttumore
eradiziert werden, sofern sie auf die intraluminale Oberfläche
beschränkt sind. Dies sollte nur bei inoperablen Patienten erwogen werden
(C ).
8.4.3 Elektroverfahren
Endobronchiale Elektroverfahren, besonders der
Argon-Plasma-Koagulator (APC), sind eine kostengünstige Alternative zum
ND-YAG-Laser zur Desobliteration bei Befall der zentralen Atemwege. Die
Lebensqualität wird verbessert (C ).
Zur Blutstillung ist der APC allen anderen lokalen Verfahren
überlegen (C ).
In Einzelfällen können kleine Tumore der Schleimhaut
eradiziert werden. Dies sollte nur bei inoperablen Patienten erwogen werden
(D ).
8.4.4 Kryotherapie
Die endobronchiale Kryotherapie mit starrer oder flexibler Sonde
ist schonend, sicher und dabei vergleichbar wirksam wie Laser und APC. Der
Effekt tritt aber später ein. Zur Tumorabtragung bei nicht akut bedrohten
Patienten kann sie empfohlen werden (C ).
Zur Kuration kleiner Schleimhauttumore kann die Kryotherapie
versucht werden. Wegen der hohen Rezidivrate sollte dies nur bei inoperablen
Patienten erwogen werden (C ).
8.4.5 Photodynamische Therapie
Die photodynamische Therapie (PDT) ist zur Symptomkontrolle in
der Palliation dem konventionellen Laser nur gering überlegen. Die
Lebensqualität wird wegen der Hautsensibilisierung
unverhältnismäßig beeinträchtigt. Mit den derzeit zur
Verfügung stehenden Sensitizern kann eine PDT zur Palliation kaum
empfohlen werden, dies kann sich ändern, falls neue Sensitizer zugelassen
werden (C ).
Zur Eradikation von Frühtumoren unter 1 cm
Durchmesser, die auf die Schleimhaut beschränkt sind, ist die PDT das
wirksamste Verfahren. Eine vorherige Untersuchung mit dem endobronchialen
Ultraschall sollte erfolgen, um eine tiefere Invasion auszuschließen (C ).
Bei Tumorlängen zwischen 1 cm und 2 cm ohne
tiefere Invasion sollte eine Kombination mit Brachytherapie erfolgen (C ).
Die Verfahren können derzeit nur in Studien empfohlen
werden. Die Chirurgie, auch mit bronchoplastischen Eingriffen, bleibt
zunächst Standard. Eine PDT kann bei inoperablen Patienten gerechtfertigt
werden (D ).
In Einzelfällen kann lokale Operabilität durch die PDT
erzielt werden (D ).
8.4.6 Bronchiale und tracheale Stents
Die Implantation bronchialer, trachealer und tracheobronchialer
Stents ist zur palliativen Behandlung symptomatischer zentraler
Atemwegsstenosen geeignet. Der Therapieeffekt tritt sofort ein. Sie kann und
sollte mit anderen Methoden (z. B. Lasertherapie, Brachytherapie)
kombiniert und nicht prinzipiell als letzte verfügbare Methode eingesetzt
werden. Bei Tumorregredienz können Stents grundsätzlich wieder
entfernt werden. Die Stentimplantation sollte bei gegebener Indikation im
Rahmen der interventionellen Versorgung jedem Patienten angeboten werden bzw.
zugänglich sein (C ).
8.4.7 Endobronchiale Brachytherapie
Bei Patienten ohne strahlentherapeutische Vorbelastung ist der
Einsatz der Brachytherapie in palliativer Intention im Einzelfall bei zentral
stenosierendem Tumor geeignet. Wenn keine strahlentherapeutische Vorbelastung
vorliegt, sollte die Brachytherapie mit einer perkutanen Strahlentherapie
kombiniert werden (B ). Bei einem Tumor mit Stenose der
zentralen Luftwege und strahlentherapeutischer Vorbelastung kann die
endoluminale Brachytherapie im Einzelfall geeignet sein (C ). Die Brachytherapie als Boost zur perkutanen
Strahlentherapie in Therapiekonzepten in kurativer Situation ist umstritten und
sollte nur innerhalb von Studien durchgeführt werden (D ).
9 Psychoonkologische Versorgung von Patienten mit
Lungenkarzinomen
9 Psychoonkologische Versorgung von Patienten mit
Lungenkarzinomen
Psychoonkologische Behandlungsmaßnahmen sind in das
Gesamtkonzept der onkologischen Therapie zu integrieren, um physische sowie
psychosoziale Krankheits- und Behandlungsfolgen zu reduzieren, die
Krankheitsverarbeitung zu erleichtern, die Lebensqualität sowie die
Behandlungscompliance zu verbessern. Angehörige sollten einbezogen werden
(D ).
Alle Patienten und deren Angehörige sollten von ärztlicher
Seite frühzeitig über Möglichkeiten psychoonkologischer
Hilfestellungen informiert werden (D ).
Psychoonkologische Interventionen sind am individuellen Bedarf der
Patienten auszurichten und sollten frühestmöglich angeboten werden.
Zur Bedarfsfeststellung sollten neben dem klinischen Urteil validierte
Screening-Instrumente eingesetzt werden. Bei überschwelligen
Belastungswerten sollte eine weitere diagnostische Abklärung und
gegebenenfalls Behandlung durch eine psychoonkologische Fachkraft erfolgen (D ).
Um eine kontinuierliche psychoonkologische Betreuung nach der
stationären Behandlung zu gewährleisten, sind die Patienten über
weiterführende ambulante und nachsorgende Angebote (wie psychosoziale
Krebsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen, niedergelassene Psychotherapeuten,
Sozialdienste etc.) zu informieren. Eine enge Verzahnung der stationären
und ambulanten psychoonkologischen Leistungsanbieter ist anzustreben (D ).
Die gesundheitsbezogene Lebensqualität der Patienten sollte
regelmäßig im Krankheitsverlauf durch den behandelnden Arzt
beurteilt werden. Hierbei können, soweit die Krankheitssituation der
Patienten es zulässt, geeignete standardisierte Fragebögen eingesetzt
werden, welche die Lebensqualität im Selbsturteil des Patienten abbilden
(D ).
10 Supportive Behandlung beim Lungenkarzinom
10 Supportive Behandlung beim Lungenkarzinom
10.1 Antiemetische Prophylaxe und Therapie
Es wird empfohlen, bei niedrig, moderat und hoch emetogener
Chemotherapie eine medikamentöse antiemetische Prophylaxe zu verwenden,
die sich am emetogenen Potenzial der eingesetzten Chemotherapie orientiert und
das Risikoprofil des Patienten berücksichtigt (A ).
Lediglich bei Zytostatika mit minimalem emetogenen Risiko,
d. h. unter 10 %, wird keine routinemäßige
antiemetische Prophylaxe empfohlen (D ).
Tab. 4 Emetogenes Risiko
intravenöser Zytostatika, die beim Lungenkarzinom verwendet werden (nach
Kris et al. 2006 [9 ]).
hohes
Risiko (Erbrechen ohne antiemetische Prophylaxe
> 90 %)
– Cisplatin
moderates
Risiko (Erbrechen ohne antiemetische Prophylaxe
30 – 90 %)
–
Carboplatin – Cyclophosphamid –
Doxorubicin – Epirubicin –
Ifosfamid – Irinotecan – Paclitaxel
geringes
Risiko (Erbrechen ohne antiemetische Prophylaxe
10 – 30 %)
–
Docetaxel – Etoposid –
Gemcitabin – Pemetrexed – Topotecan
minimales
Risiko (Erbrechen ohne antiemetische Prophylaxe
< 10 %)
–
Bevacizumab – Vincristin – Vinorelbin
Tab. 5 Prophylaktische
antiemetische Therapie bei Chemotherapie nach ASCO- und MASCC-Leitlinien
entsprechend dem emetogenen Risiko ohne Antiemetikagabe (Kris et al. 2006
[9 ]; MASCC 2006 [10 ]).
emetogenes Risiko der
Chemotherapie
antiemetische
prophylaktische Therapie
hoch
(> 90 %)
5-HT3-Rezeptorantagonist
an Tag 1* Dexamethason an Tag
1 – 3§
Aprepitant an
Tag1 – 3
moderat
(30 – 90 %)
5-HT3-Rezeptorantagonist
an Tag 1* Dexamethason an Tag 1 (plus Aprepitant an Tag
1 – 3 bei Kombination von Anthrazyklin/Cyclophosphamid und
Risikofaktoren)
niedrig
(10 – 30 %)
Dexamethason an Tag 1
minimal
(< 10 %)
keine
routinemäßige antiemetische Prophylaxe
* 5-HT3-Rezeptorantagonisten sind bei
äquipotenten Dosierungen gleich effektiv und sicher.
§ 5-HT3-Rezeptorantagonisten (in Kombination
mit Dexamethason) bringen keinen zusätzlichen Nutzen gegen verzögerte
Übelkeit/Erbrechen.
Eine Indikation für Metoclopramid besteht nur noch bei
Patienten, die trotz adäquater Prophylaxe Chemotherapie-assoziierte
Übelkeit oder Erbrechen haben.
Bei alleiniger lokaler Strahlentherapie eines Lungenkarzinoms wird
keine routinemäßige antiemetische Prophylaxe empfohlen (C ).
Bei Strahlentherapie mit niedrigem Emesisrisiko (craniospinale
Achse, Einbeziehung des unteren Thorax) kann eine Prophylaxe während der
gesamten Behandlung oder eine Medikation erst bei Auftreten von Erbrechen mit
einem 5-HT3-Rezeptorantagonisten gegeben werden (B ).
Im Rahmen einer Radiochemotherapie sollte sich die antiemetische
Prophylaxe nach dem emetogenen Potenzial der eingesetzten Zytostatika richten
(D ).
10.2 Anämiebehandlung
Erythropoetin kann bei anämischen Patienten mit
Lungenkarzinomen zur Minderung der Notwendigkeit für Transfusionen
während der Chemotherapie gegeben werden (B ).
Ein Ziel-Hb von 12 g/dl sollte nicht überschritten
werden (A ).
Besondere Vorsicht ist geboten bei Patienten mit hohem
thromboembolischem Risiko.
Beim Einsatz von Erythropoetinen zur Anämiebehandlung unter
Chemotherapie bei Patienten mit nicht-kleinzelligem Lungenkarzinom sollte
darauf hingewiesen werden, dass ein negativer Einfluss auf die
Überlebenszeit nicht ausgeschlossen werden kann (B ).
Zur Zeit wird, außerhalb von Studien, von Erythropoetin zur
Behandlung von Tumoranämie bei Patienten mit nicht-kleinzelligen
Lungenkarzinomen, welche keine Chemotherapie erhalten, abgeraten (B ).
10.3 Behandlung mit Wachstumsfaktoren der Granulopoese
Die Primärprophylaxe mit einem granulopoetischen
Wachstumsfaktor während der Chemotherapie wird bei Patienten mit einem
über 20 %igen Risiko für eine febrile Neutropenie
empfohlen, bzw. bei Patienten mit einem niedrigeren Risiko von 10 bis
20 % unter Berücksichtigung von patientenbezogenen
Risikofaktoren (A ).
Granulopoetische Wachstumsfaktoren sollten nicht
routinemäßig bei Patienten mit afebriler Neutropenie oder
therapeutisch zusätzlich zur Antibiose bei Patienten mit febriler
Neutropenie gegeben werden. Sie sind jedoch zu erwägen bei Patienten mit
Fieber und Neutropenie, wenn ein hohes Risiko für infektionsassoziierte
Komplikationen besteht, wie z. B. Alter über 65 Jahre, Pneumonie
oder Sepsis (C ).
Während einer Radiochemotherapie wird keine prophylaktische
Gabe von G-CSF empfohlen (D ).
10.4 Antibiotikaprophylaxe unter Chemotherapie
Im 1. Zyklus der Chemotherapie kann zur Reduktion des Risikos
einer febrilen Neutropenie eine antibiotische Prophylaxe gegeben werden (B ).
Vor- und Nachteile einer prophylaktischen Antibiotikagabe sollten
sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.
10.5 Prophylaxe und Behandlung von Nebenwirkungen der
Strahlentherapie an der Haut
Während der Strahlentherapie sollten zusätzliche
intensive physikalische Reizungen der Haut vermieden werden (D ).
10.6 Behandlung von Störungen des
Elektrolythaushalts
10.6.1 Syndrom der inadäquaten Sekretion von
antidiuretischem Hormon (SIADH)
Zur ursächlichen Behandlung eines SIADH im Rahmen eines
Lungenkarzinoms wird die rasche Durchführung der entsprechenden
antineoplastischen Therapie (Chemotherapie, Strahlentherapie bzw. Operation)
empfohlen (B ).
Zur initialen symptomatischen Therapie wird eine restriktive
Flüssigkeitszufuhr und eine vorsichtige Kochsalzsubstitution empfohlen
(D ).
10.6.2 Hyperkalzämie
Bei Patienten mit Lungenkarzinom und einer Hyperkalzämie
sind, neben einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr, Aminobisphosphonate
die Behandlungsform der ersten Wahl (A ).
10.7 Komplementärmedizin
Betroffene, die an Lungenkrebs erkrankt sind oder waren, sollten
aktiv nach der Inanspruchnahme „komplementärmedizinischer”
Medikamente und Verfahren gefragt werden. Sie sollten die Möglichkeit
bekommen, in einem offenen und an ihren Bedürfnissen orientierten
Gespräch verlässliche Informationen und fachkundigen Rat zu diesem
Thema zu erhalten (B ).
Der Einsatz von Substanzen, bei denen eine behauptete Wirksamkeit
auf das Überleben, das Tumoransprechen oder die Lebensqualität und
damit verbundener Faktoren nicht durch aussagekräftige Studien
nachgewiesen ist, wird außerhalb klinischer Studien nicht empfohlen (D ).
Bei der Einnahme pflanzlicher Präparate sollte geklärt
werden, ob pharmakodynamische oder pharmakokinetische Interaktionen mit
gleichzeitig eingesetzten konventionellen Medikamenten oder Diagnostika
möglich sind (A ).
Während Chemo- oder Strahlentherapie sollten antioxidativ
wirkende Nahrungsergänzungsmittel nicht in Dosierungen gegeben werden,
welche die von Fachgesellschaften in Deutschland, Österreich und der
Schweiz angegebenen Referenzwerte für den täglichen Bedarf
übersteigen (B ).
Betroffenen, die an Lungenkrebs erkrankt sind oder waren, sollte
eine fachkundige, der Krankheitssituation, der aktuellen Therapie und den
Bedürfnissen angepasste Ernährungsberatung angeboten werden (B ).
Wenn immer möglich, sollte auch der Einsatz
nicht-medikamentöser Verfahren zur Minderung erkrankungs- oder
therapiebedingter Beschwerden und Belastungen erwogen werden (B ).
11 Palliativmedizinische Behandlung beim Lungenkarzinom
11 Palliativmedizinische Behandlung beim Lungenkarzinom
11.1 Dyspnoe
Für die palliative, symptomatische Therapie der Dyspnoe wird
die orale bzw. parenterale Gabe von Opiaten empfohlen (A ).
Eine inhalative Applikation von Opiaten kann derzeit nicht
empfohlen werden (C ).
Bei Nachweis einer Hypoxämie führt die nasale Gabe von
Sauerstoff zu einer Verbesserung der Atemnot (B ).
Sedativa können bei Dyspnoe-begleitenden Panikattacken und
Angst gegeben werden (D ).
Nicht-pharmakologische Maßnahmen wie Atemtechnik, Lagerung,
Ernährungsmanagement, Physiotherapie und Psychotherapie sind in der
Behandlung des Symptoms Dyspnoe bei Patienten mit Lungenkrebs ein wichtiger
Bestandteil (B ).
11.2 Maligner Perikarderguss
Wegen fehlender Studien kann derzeit keine bevorzugte Empfehlung
für eine der alternativen Therapieoptionen für maligne
Perikardergüsse gegeben werden.
Bei einer Perikardtamponade wird eine rasche lokale
Drainagebehandlung empfohlen (B ).
11.3 Schmerzen
Die medikamentöse Schmerztherapie erfolgt nach dem
WHO-Stufenschema (A ).
Zur Behandlung umschriebener Schmerzen bei Knochenmetastasen
eignet sich insbesondere die Strahlentherapie (A ),
alternativ kann bei multiplen schmerzhaften Knochenmetastasen die
Radionuklidtherapie eingesetzt werden (B ).
11.4 Anorexie/Kachexie/Dysphagie
Ein frühzeitiges, multidimensionales Assessment von Patienten
mit Ernährungsproblemen ist indiziert, um behandelbare Ursachen zu
erkennen („sekundäre Anorexie/Kachexie”) und frühzeitig
zu intervenieren (D ).
Die Behandlung des primären Kachexie/Anorexie-Syndroms durch
Nahrungssupplemente, enterale oder parenterale Ernährung bewirkt keine
Gewichtszunahme.
Für eine medikamentöse Therapie können derzeit
keine evidenzbasierten Empfehlungen ausgesprochen werden.
Stenosierende Prozesse durch Tumorkompression von außen
sind, wenn möglich, durch lokale Therapieverfahren (Operation, Radiatio,
interventionelle Endoskopie) zu beheben.
Ist dies nicht möglich, sollte die enterale Nahrungsaufnahme
mittels einer PEG gesichert werden oder, falls technisch nicht möglich,
die parenterale Ernährung eingeleitet werden.
11.5 Husten
Bei nicht-produktivem Husten können Levodropropizin und
Dihydrocodein eingesetzt werden (B ).
11.6 Terminale Hämoptoe
Zur Palliation wird bei einer fulminanten, terminalen
Hämoptoe die Gabe eines Opioids empfohlen (D ).
Eine arterielle Embolisation bzw. der Einsatz von
Anti-Fibrinolytika wird bei fulminanter terminaler Hämoptoe nicht
empfohlen (D ).
11.7 Übelkeit und Erbrechen
Die Behandlung von Übelkeit/Erbrechen bei fortgeschrittenem
Lungenkarzinom ist in Abhängigkeit von den Ursachen durchzuführen
(B ).
Zur symptomatischen Behandlung kann Metoclopramid und/oder
Dexamethason eingesetzt werden (C ).
11.8 Hirnmetastasen
(bezüglich Strahlentherapie siehe Kapitel „Therapie
des nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms” und „Therapie des
kleinzelligen Lungenkarzinoms”)
Patienten mit Lungenkarzinomen mit symptomatischen Hirnmetastasen
sollten vorübergehend Dexamethason erhalten (A ).
Für Patienten ohne Krampfanfälle wird keine
antikonvulsive Prophylaxe empfohlen (A ).
Bei der Auswahl der lokalen Behandlung sind verschiedene Faktoren
wie beispielsweise Zahl der Metastasen, Allgemeinzustand des Patienten und
Aktivität der extrakraniellen Erkrankung zu berücksichtigen (A ).
Bei sehr schlechtem Allgemeinzustand und fehlendem Ansprechen auf
Kortikoide ist eine alleinige Symptombehandlung zu erwägen (C ).
Eine Therapieintensivierung (stereotaktische Bestrahlung oder
Operation, gefolgt von einer Ganzhirnbestrahlung) kann bei Patienten mit
solitären Hirnmetastasen und gutem Allgemeinzustand (KI mindestens
70 %) empfohlen werden (B ).
11.9 Rückenmarkskompression
Patienten mit drohender oder manifester symptomatischer
Rückenmarkskompression sollten zur Diagnosesicherung eine MRT erhalten
(A ).
Als Sofortbehandlung wird ein Dexamethasonbolus, gefolgt von einer
Dexamethasonerhaltungstherapie empfohlen (A ).
Vor- und Nachteile einer primären Operation gegenüber
einer primären Strahlentherapie sollten individuell abgewogen werden. Nach
einem operativen Eingriff ist eine anschließende Strahlentherapie
indiziert (A ).
11.10 Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom (LEMS)
Neben der antitumoralen Therapie kann 3,4-Diaminopyridin die
Muskelkraft beim LEMS verbessern (A ). In der Akutphase
können auch Immunglobuline Symptome verbessern (B ).
11.11 Betreuung im Terminalstadium
Im Terminalstadium sind alle Maßnahmen, die nicht
unmittelbar der Symptomkontrolle dienen, abzusetzen, dies gilt auch für
die parenterale Flüssigkeitszufuhr (D ).
Gegen die häufig auftretende Rasselatmung sind
Anticholinergika wirksam.
Zur palliativen Sedierung werden Midazolam, Levomepromazin oder
Phenobarbital empfohlen (D ).
Die Kommunikation mit Patient und Angehörigen ist von
zentraler therapeutischer Bedeutung (D ).
12 Rehabilitation
12 Rehabilitation
Einzelne Rehabilitationsmaßnahmen (nicht-medikamentöse
und pflegerische) weisen bei Lungenkrebspatienten positive Effekte in Bezug auf
Lebensqualität (unter Einbeziehung der psychischen Befindlichkeit) oder
Luftnot auf und sind daher im Rahmen von Rehabilitationsverfahren (ambulant
oder stationär) zu empfehlen (B ).
Während einer onkologischen Therapie (auch bei
Hochdosischemotherapie) können mit guter Effizienz (z. B. in Bezug
auf Knochenmarkregeneration) aerobe Ausdauertrainingsprogramme (z. B.
Intervalltraining mit Laktatbestimmung, Herzfrequenzanalyse) zur schnelleren
Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit durchgeführt werden und somit
empfohlen werden. Es ist wahrscheinlich, dass vergleichbare Programme auch bei
Lungenkarzinompatienten effektiv sind (B ).
Stationär durchgeführte onkologische
Rehabilitationsverfahren sind zur Verbesserung von Lebensqualität und
aerober Ausdauer nach Primärtherapie zu empfehlen, wenn bestimmte
Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Dazu gehören die im Rahmen
von Richtlinien der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
[11] vorgegebenen Struktur-, Prozess- und Ergebnismerkmale und eine
ausreichende und den Kostenträgern und Zuweisern zu dokumentierende
Erfahrung in der Rehabilitation von Lungenkrebspatienten. Die
Rehabilitationsdauer sollte flexibel und auf den Einzelfall bezogen sein und
sich an den mit dem Patienten gemeinsam besprochenen Therapiezielen
(Reintegration in den Alltag, „Reha vor Rente”, „Reha vor
Pflege”) orientieren (C ).
Ambulante Rehabilitationsverfahren sind dann mit dem Patienten zu
diskutieren, wenn diese Einrichtungen vergleichbare hohe Anforderungen
erfüllen, wie sie stationäre Einrichtungen erfüllen müssen.
Onkologische Rehabilitationseinrichtungen, die sich an ambulanten oder
stationären Rehabilitationsmaßnahmen bei Lungenkrebspatienten
beteiligen, sollten auch pneumologische Fachkompetenz besitzen und spezielle
Programme für Patienten mit Lungenkrebs anbieten. Primärbehandelnde
Ärzte sollten bei der Auswahl der geeigneten Klinik beteiligt sein (D ).
Operierte Patienten und jene nach eingreifenden anderen Therapien
(kombinierte Radiochemotherapie) und mit ausgeprägten Folgestörungen
sollten in Bezug auf die Kontextfaktoren (berufliche Situation, häusliche
Versorgung, Freizeitgestaltung) einer Rehabilitation zugeführt werden (D ).
13 Nachsorge
13 Nachsorge
Nach Abschluss einer Therapie sollte für jeden Patienten ein
strukturierter, individueller Nachsorgeplan erstellt werden. In diesen
Nachsorgeplan sollten alle im stationären und ambulanten Sektor
Verantwortlichen eingebunden sein. Im Zentrum sollte dabei die Symptomatik der
Patienten stehen. In den strukturierten Nachsorgeplan sollten die
Psychoonkologie und die Sozialberatung einbezogen werden (D ). Patienten mit Lungenkarzinom sollten
nachhaltig motiviert werden, mit dem Tabakrauchen aufzuhören. Zur
Unterstützung sollten die Patienten wirksame Hilfen zur
Raucherentwöhnung erhalten (B ).
Bei Patienten nach kurativer Therapie sollten die
posttherapeutischen Komplikationen, die nach Operation oder Strahlentherapie
auftreten können, erfasst und behandelt werden. Die erste klinische
Vorstellung wird 4 – 6 Wochen nach Abschluss der Therapie
unter Einschluss einer Lungenfunktionsprüfung und der
CO-Diffusionskapazität (DLCO) empfohlen (C ).
Nach kurativer Therapie sollten die Patienten in den ersten 2 Jahren
vierteljährlich, ab dem 3. Jahr halbjährlich und nach 5 Jahren einmal
jährlich untersucht werden. Diese Intervalle beginnen mit der
Erstvorstellung 4 – 6 Wochen nach Abschluss der Therapie.
Bei diesen Nachsorgeterminen sind eine dezidierte Anamnese, eine
körperliche Untersuchung und geeignete bildgebende Verfahren
durchzuführen (C ).
Ein generelles Screening auf Hirnmetastasen kann nicht empfohlen
werden, bei Hochrisikopatienten nach Maßgabe des Therapeuten jedoch
sinnvoll sein (D ).
Nach einer palliativen Therapie sollten Ansprechen, Nebenwirkungen
und Beschwerdebild einen Monat nach Abschluss der Behandlung durch das den
Patienten betreuende Team evaluiert werden. Als Basis sind dabei Anamnese,
körperliche Untersuchung, eine konventionelle Röntgenaufnahme des
Thorax und je nach Beschwerdebild geeignete bildgebende Verfahren
durchzuführen. Danach sollten festgelegte Wiedervorstellungen alle 3
Monate erfolgen. Bei Patienten mit der Option auf weitere Therapien ist eine
Verkürzung der Nachsorgeintervalle auf 6 bis 8 Wochen sinnvoll. Hier
sollten dann geeignete Untersuchungsverfahren zur rechtzeitigen Erfassung eines
Progresses der Erkrankung durchgeführt werden (D ).
Tab. 6 Indikationen zu
diagnostischen Maßnahmen in der Nachsorge des Lungenkarzinoms.
Diagnostische Methoden
Indikation
Bronchoskopie
hohes Lokalrezidivrisiko
(z. B. Manschettenresektion)
PET-CT
Ausschluss von Metastasen
vor erneutem thoraxchirurgischem Eingriff
MRT
Hirn- und
Knochenmetastasen
Röntgen Thorax
Tumorkinetik
Thorax CT
Tumorkinetik und lokale
Ausdehnung
Abdomensonografie
Leber- und
Nebennierenmetastasen, paraaortale Lymphome
Abdomen CT
abdominelle Metastasen
Lungenfunktionsprüfung, CO-Diffusionskapazität
Lungenfunktionseinschränkung, Pneumonitis
Laborparameter
nach Maßgabe des
Behandlers