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DOI: 10.1055/s-0030-1262447
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Verharmlosung von Risiken bei der Patientenaufklärung
Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.11.2009Belittlement of risks in preoperative patient informationPublication History
Publication Date:
27 July 2010 (online)

Problem
Die Rechtswirksamkeit der Einwilligung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs setzt voraus, dass der Patient weiß, worin er einwilligt. Dies ist nur möglich, wenn er über den Verlauf des geplanten Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und möglichen Behandlungsalternativen im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist und so bei seiner Entscheidung das Für und Wider der Behandlung abwägen kann. Das Hauptfeld bildet die Risikoaufklärung. Die Risiken brauchen dem Patienten nicht medizinisch exakt und nicht in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt zu werden; ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums genügt. Die Rechtsprechung verlangt jedoch in jedem Falle eine Aufklärung auch über seltene Risiken, wenn sie im Falle ihrer Verwirklichung das Leben des Patienten schwer belasten (vgl. zum Ganzen Laufs in: Laufs/Uhlenbruck [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, § 63 Rn. 11). Da die Aufklärung andererseits nach der Rechtsprechung möglichst schonend vorzunehmen ist, besteht in diesen Fällen die Gefahr der Verharmlosung durch den Arzt (vgl. hierzu die umfangreiche Kasuistik bei Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2010, S. 175ff.). Ein solcher Fall war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 17.11.2009 – 5 U 967/09.
Dr. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße
2
76185 Karlsruhe