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DOI: 10.1055/s-0030-1262805
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Aus der Gutachtenpraxis: Hinweise zu den Aufbewahrungsfristen von Gutachten
From the Expert's Office: Time Limits of Safekeeping of the Expert OpinionPublikationsverlauf
Publikationsdatum:
13. September 2010 (online)

Hintergrund
Durch knapper und teurer werdende Räumlichkeiten (Miete, Sicherheitsanforderungen, vor allem des Daten- und Brandschutzes) fragen sich zunehmend die gutachterlich tätigen Kollegen, ob es generelle Vorschriften für die Aufbewahrung der von ihnen erstellten Gutachten gibt bzw. wie lange diese dann einzuhalten sind. Gibt es Unterschied zwischen einer Papierarchivierung und einer elektronischen Form? Wer ist überhaupt zuständig für die Archivierung, der Gutachter oder der jeweilige Auftraggeber?
Diese Fragen wurden an die Arbeitsgruppe HNO-Begutachtung herangetragen, ohne dass zunächst eine Antwort möglich war. Wir haben deshalb die wesentlichsten Auftraggeber angesprochen und eine breite Varianz von Aufbewahrungsfristen gefunden. An dieser Stelle sei den beteiligten Ämtern, Ärztekammern, Behörden, Berufsgenossenschaften, Gerichten, Institutionen, Kassenärztlichen Vereinigungen, Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), privaten und gesetzlichen Versicherungen für die Mitarbeit gedankt.
Literatur
- 1 Schirmer HD, Hübner M. Ärztliche Dokumentationspflichten. Das Ende der Fahnenstange. Dtsch Arztbl. 2009; 106 ((48)) A2408-A2410
- 2 Gesetze z. B. über: http://www.bundesrecht.juris.de
- 3 Dokumentation in der Praxis. . KVHNO aktuell 2002; Heft 1+2, Mitteilungen der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
PD Dr. med. E. F. Meister
Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Klinikum St. Georg gGmbH
Akademisches Lehrkrankenhaus der
Universität Leipzig
Delitzscher Straße 141
04129 Leipzig
eMail: HNO@sanktgeorg.de
Prof. Dr. T. Brusis
Institut für Begutachtung Köln
Dürener Straße 199–203
50931 Köln
eMail: Prof-Brusis@t-online.de