Laryngorhinootologie 2013; 92(12): 834-835
DOI: 10.1055/s-0033-1354397
Gutachten+Recht
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Ist der Arzt Versicherungsmakler seines Patienten?

Anforderungen an die wirtschaftliche Aufklärungspflicht
A. Wienke
,
R. Sailer
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Publication Date:
27 November 2013 (online)

Nicht nur die ärztliche Risikoaufklärung ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Auch die wirtschaftliche Aufklärung der Patienten durch die behandelnden Ärzte rückt mehr und mehr in den Fokus von Gesetzgeber und juristischen Auseinandersetzungen. In der Medizin stehen immer bessere und teurere Verfahren zur Verfügung. Zudem werden immer mehr Leistungen aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen bzw. von den Privaten Krankenversicherungen nicht mehr erstattet. Beides führt zu einer stetigen Zunahme von ärztlichen Leistungen, die der Patient selbst zu bezahlen hat.

Grundsätzlich ist die Frage der Kostenerstattung nicht Sache des behandelnden Arztes, sodass dieser sich nicht vergewissern muss, ob und in welcher Höhe die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung des Patienten die anfallenden Behandlungskosten übernimmt. Weiß der Arzt jedoch oder liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kostenerstattung nicht gesichert ist, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten schriftlich zu informieren und ihn darüber aufzuklären, dass die Kosten voraussichtlich nicht oder nicht in voller Höhe erstattet werden. Diese bislang nur für gesetzlich Versicherte geltende Regelung ist nun durch das kürzlich in Kraft getretene Patientenrechtegesetz auch auf Privatpatienten ausgeweitet worden. Versicherungsmakler seines Patienten ist der behandelnde Arzt damit noch nicht, allerdings werden die ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis immer weiter nun auch in wirtschaftlichen Fragen ausgeweitet.

Aktuell hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit der Frage zu befassen, wann Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Behandlungskosten von einer privaten Krankenversicherung möglicherweise nicht übernommen werden.