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DOI: 10.1055/s-0034-1383434
PJ-ler: Aufklärung in Sachen Aufklärungsgespräch
Publication History
Publication Date:
17 July 2014 (online)
Liebe Leserin, lieber Leser,
die medizinische Rechtsprechung hat in den letzten Jahren fast immer strengere Normen an ärztliche Maßnahmen gelegt. Anfang dieses Jahres gab es allerdings eine bemerkenswerte Ausnahme: ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (29.01.2014, Az. 7 U 163/12).
Eine Patientin hatte bei einer Herzkatheteruntersuchung eine Aortendissektion erlitten und verlangte Schmerzensgeld. Ein Punkt der Anklage bestand darin, dass das Aufklärungsgespräch kein Arzt, sondern eine PJ-lerin geführt hatte. Dies sei unzulässig. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung: Die Medizinstudentin besaß bereits Kenntnisse über Herzkatheteruntersuchungen, hatte vorher an Aufklärungsgesprächen teilgenommen und – in Anwesenheit eines Arztes – selbst Patienten aufgeklärt. Die Einwilligung der Patientin nach dem Gespräch sei daher wirksam.
Das vorliegende Urteil sollte uns sicher nicht dazu ermutigen, alle Ambulanzen nur noch mit PJ-lern zu besetzen. Gerade in Fachgebieten wie z. B. der Anästhesiologie ist das Prämedikationsgespräch ein zentraler Punkt zum Aufbau einer Arzt-Patienten-Beziehung und dient gleichzeitig dem Abbau von Sorgen und Ängsten der Patienten.
Selbstverständlich sollten PJ-Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung gerade an solche Gespräche herangeführt und geschult werden. Dies muss allerdings unter Anleitung und Aufsicht erfahrener Kollegen erfolgen. Die bisherige Rechtsprechung verlangte vom Aufklärenden stets Facharztniveau im Hinblick auf den durchzuführenden Eingriff . Dies bedeutet nach strenger Auslegung sowohl die theoretische als auch die praktische Kenntnis. Sicherlich ist es begrüßenswert, dass es hier eine etwas liberalere Rechtsprechung gibt. Allerdings sollte dies auf keinen Fall dazu verleiten, Studierende in ein Übernahmeverschulden zu bringen. Das inzwischen rechtskräftige Urteil bezieht sich auf einen Vorfall vor Inkrafttreten des neuen Patientenrechtegesetzes und kann damit auch nicht auf unsere heutige Situation übertragen werden.
Unser Ziel muss es auch nach diesem Urteil sein, den Medizinstudenten die bestmögliche Ausbildung und den Patienten die bestmögliche Behandlung zukommen zu lassen. Auch wenn Personalmangel und Stress im Krankenhaus noch so drängen – das Urteil als Rechtfertigung für das reine Delegieren aus Zeitgründen zu verstehen, wäre gefährlich.
Ihre Herausgeber und Ihre Redaktion
Herausgeber
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J. Glatzle, Tübingen
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Redaktion
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