physiopraxis 2015; 13(01): 58
DOI: 10.1055/s-0034-1544023
physiospektrum
© Georg Thieme Verlag Stuttgart - New York

Wer haftet, wenn ein Patient in einer Fortbildung Schaden nimmt?

Philipp Groteloh

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Publication Date:
09 January 2015 (online)

 

Dr. Philipp Groteloh

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Dr. Philipp Groteloh ist seit 2007 Rechtsanwalt und seit 2012 Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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Die Rechtsfrage

» In unseren Fortbildungskursen laden wir Patienten für Demonstrationszwecke ein. Diese haben in der Regel kein Rezept oder nur eine Verordnung für die Praxis, in der sie behandelt werden. Sollte es nun in einem Kurs Komplikationen geben und sollte der Patient Schaden nehmen – wie sähe dann die rechtliche Lage aus? Wer haftet dafür? «

Fortbildungsanbieterin aus Baden-Württemberg

Die Antwort unseres Experten

Die Frage betrifft zahlreiche rechtliche Problemfelder. Zunächst haftet jeder Behandelnde zivilrechtlich für Schäden, die aus Behandlungsfehlern resultieren. Das heißt, wer einem Patienten einen Schaden zugefügt hat, ist für diesen Schaden verantwortlich. Ob die Berufshaftpflichtversicherung eintritt, dürfte vom Einzelfall abhängig sein. Hier hilft eine kurze Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft.

Auch wenn die Behandlung zu Fortbildungszwecken unentgeltlich erfolgt, bedeu tet das nicht automatisch eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Behandelnden. Er hat nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln zu vertreten, sondern muss auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen.

Probleme könnte es im Hinblick auf das Heilpraktikergesetz geben – sofern es sich um Fortbildungen handelt, die heilkundliche Tätigkeiten wie physio-, manualoder auch ergotherapeutische Techniken umfassen. Denn Heilbehandlungen dürfen nur durch Ärzte und Heilpraktiker oder Physio- und Ergotherapeuten, die nicht selbst Heilpraktiker sind, aufgrund einer Verordnung durchgeführt werden. Das heißt, Behandlungen in Fortbildungen sind rein rechtlich den Behandlungen in der täg lichen therapeutischen Arbeit im Praxis betrieb gleichzusetzen. Erleidet der Patient bei einer unerlaubten Heil behandlung ohne Verordnung einen Schaden, kann es passieren, dass man sich strafrechtlich verantworten muss und die Berufshaftpflichtversicherung eine Deckung etwaiger Schäden ablehnt.

Aus diesem Grund ist es das Beste, wenn der Patient vor den Behandlungen eine ärztliche Privatverordnung oder eine Heilpraktikerverordnung einholt. Diese wird nicht abgerechnet, sondern legitimiert lediglich die heilkundlichen Behandlungen in der Fortbildung. Mit den Patienten selbst sollte man gegebenenfalls einen „Probandenvertrag“ abschließen, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die Haftung regelt.

Wirft auch Ihr Berufsalltag rechtliche Fragen auf? Dann schreiben Sie an Simone.Gritsch@thieme.de .


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Dr. Philipp Groteloh ist seit 2007 Rechtsanwalt und seit 2012 Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
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