Die Antwort unseres Experten
Wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, richtet sich der Urlaubsanspruch
der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz. Danach muss ein Anspruch auf Mindesturlaub
gewährt werden.
Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, wobei als Werktage alle Tage gelten,
die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Der Gesetzgeber geht also von einer
6-Tage-Woche und einem Urlaubsanspruch von vier Wochen aus. Wird an weniger als sechs
Tagen je Woche gearbeitet, reduziert sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindesturlaub
im entsprechenden Verhältnis: Bei einer 5-Tage- Woche sind es 20 Arbeitstage, und
in dem von Ihnen geschilderten Fall beträgt der Mindesturlaub 8 Arbeitstage im Jahr.
Grundsätzlich ist Urlaub in Tagen zu berechnen und zu gewähren. 40 Stunden Urlaub
im Jahr entsprechen nach Ihrem Arbeitsvertrag 10 Arbeitstagen. Das ist mehr, als der
gesetzliche Mindest urlaub vorsieht. Die Rechnung Ihrer Mit arbeiterin geht also nicht
auf. Ihr Urlaubs anspruch richtet sich nicht nach der im Monat anfallenden Arbeitszeit,
sondern nach der Anzahl der Arbeitstage je Woche. Sie hat Anspruch auf die vertraglich
vereinbarten 40 Stunden bzw. 10 Tage Urlaub im Jahr.
In ihrem Arbeitsvertrag sind die Arbeitstage mit Dienstag und Donnerstag offenbar
genau definiert. Die Mitarbeiterin muss daher auch nur an diesen Tagen Urlaub nehmen,
da sie an den anderen Wochentagen sowieso frei hat. Fällt nun ein Feiertag auf einen
Dienstag oder Donnerstag, muss sie an diesem keinen Urlaub nehmen. Die Arbeitszeit
fällt wegen des Feiertags aus, sodass Sie ihr das Arbeitsentgelt bezahlen müssen,
obwohl Ihre Mitarbeiterin nicht arbeiten muss. Auch von dieser gesetzlichen Regelung
können Sie nicht zu Lasten der Arbeitnehmerin abweichen.
Beschäftigen Sie die Arbeitnehmerin regelmäßig 2x4 Stunden und fällt ein Feiertag
auf den Donnerstag, können Sie sie auch nicht am Dienstag 8 Stunden arbeiten lassen.
Dies wäre als Umgehung der gesetzlichen Regelung unbillig und würde dazu führen, dass
Sie sowohl die 8 Stunden am Dienstag als auch die durch den Feiertag ausgefallenen
4 Stunden am Donnerstag bezahlen müssen.
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Simone.Gritsch@thieme.de
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