Eine für ihre gehäufte Reklamationstätigkeit sattsam bekannte Krankenkasse wies Rechnungen von Kinderradiologen für die Hüftuntersuchung bei Säuglingen zurück und beanstandete die gleichzeitige Verrechnung mit Grundleistungen. Vertiefte Abklärungen haben nun ergeben, dass Kinderradiologen den FA Hüftsonografie besitzen und bei der Rechnungstellung als FA-Inhaber auftreten können. Somit haben sie Anrecht auf die Grundleistungen, können aber die Pos. der radiologischen Betriebsstelle dann nicht verrechnen.
Die Kommission hat ein entsprechendes Statement herausgegeben und auf der Webseite www.babyschall.ch publiziert.