JuKiP - Ihr Fachmagazin für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 2015; 04(03): 103
DOI: 10.1055/s-0035-1554077
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Tobias Weimer
WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum
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Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
01. Juni 2015 (online)

Hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten

Erneut hatte sich das OVG NRW (Beschl. v. 07.04.2014 – 13 A 106/13) in einem Beschluss mit der Frage der hygienischen Aufbereitung von Medizinprodukten der Risikoklasse „kritisch B“ auseinanderzusetzen. Es bestätigt seine Rechtsprechung, wonach eine Betriebsschließung nach § 28 MPG rechtens ist in dem Fall, dass eine ordnungsgemäße Aufbereitung nicht erfolgt. Die Anwendung von Medizinprodukten der Gruppe kritisch B (hier: Winkelstücke in einer zahnärztlichen Praxis) stelle eine drohende Gefahr für Patienten, Anwender und Dritte dar, wenn die Medizinprodukte nicht entsprechend den in § 14 S. 1 MPG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 1 MPBetreibV bestimmten Anforderungen aufbereitet werden.