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Z Gastroenterol 2017; 55(02): 222-223
DOI: 10.1055/s-0035-1567170
DOI: 10.1055/s-0035-1567170
Der bng informiert
Kommentierende Erläuterung der Änderungen
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Publication History
Publication Date:
15 February 2017 (online)
![](https://www.thieme-connect.de/media/zfg/201702/lookinside/thumbnails/zfg-2532096_10-1055-s-0035-1567170-1.jpg)
Die aktualisierte Ultraschallvereinbarung ist am 1.10.2016 in Kraft getreten und ist seit dem 1.1.2017 für die Ärzteschaft wirksam, d. h. die Änderungen müssen jetzt von den Länder-KVen umgesetzt werden.
Die Ultraschallvereinbarung ist ein wesentlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. Darin festgelegt sind die qualifikatorischen Voraussetzungen für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte, sowie die Modalitäten zur Durchführung der Qualitätssicherung nach erteilter Genehmigung für alle Anwendungsbereiche. Vertragspartner der Vereinbarung sind die KBV und der GKV-Spitzenverband.