Sachverhalt: Der Kläger beansprucht Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Neben einer (angeblich) unzureichenden Aufklärung im Zusammenhang mit der bei der Operation eines Hodenbruchs vorgenommenen Rückenlagerung habe eine nicht sachgerechte Lagerung zur Schädigung des rechten Plexus brachialis geführt.