Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift 2016; 11(05): 44
DOI: 10.1055/s-0036-1588050
Praxis
HPA Prüfungswissen
© Karl F. Haug Verlag in Georg Thieme Verlag KG

Arzneimittel in der Naturheilpraxis

Mathias Onnen

Subject Editor:
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Publication Date:
10 August 2016 (online)

 

Summary

Vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel unterliegen rechtlichen Vorschriften. Relevante Gesetze zu Arzneimitteln zu kennen, ist sowohl für die Prüfung als auch für die Praxis unerlässlich.


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VOM HEILPRAKTIKER verordnete Arzneimittel unterliegen rechtlichen Vorschriften. Relevante Gesetze zu Arzneimitteln zu kennen, ist sowohl für die Prüfung als auch für die Praxis unerlässlich. Laut § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sind Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen mit Eigenschaften zur

  • Heilung,

  • Linderung oder

  • Verhütung

menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden. Außerdem Stoffe, die physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können. Arzneimittel sind zum Beispiel nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Medizinprodukte.

Zu finden sind Arzneimittel mit Anwendungsbereichen und Nebenwirkungen zum Beispiel in der Roten Liste, der Gelben Liste Pharmaindex oder der Scribas Tabelle.

Arten von Arzneimitteln

Man unterscheidet 4 Arten von Arzneimitteln:

  1. Freiverkäufliche Arzneimittel: Sie müssen nicht in Apotheken verkauft werden. Beispiele sind Heilwässer, Heilerde, Bademoore, Pflaster, viele Pflanzen und Desinfektionsmittel.

  2. Apothekenpflichtige Arzneimittel: Sie dürfen nur in Apotheken abgegeben oder verkauft werden.

  3. Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Sie können die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefährden und dürfen daher nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung in der Apotheke abgegeben oder verkauft werden.

  4. Betäubungsmittel: Sie bergen unter anderem die Gefahr einer Abhängigkeit, sind daher verschreibungspflichtig und unterliegen strengen Richtlinien. Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz: Opium ab der Potenz (s. Kasten) D 6 und Papaver somniferum ab der Potenz D 4 darf der Heilpraktiker verordnen.

Da es für homöopathische Arzneimittel keinen offiziellen Wirkungsnachweis gibt, müssen sie nicht zugelassen, sondern lediglich bei der zuständigen Bundesoberbehörde registriert werden. Gleiches gilt für traditionelle pflanzliche Arzneimittel. Allerdings darf der Hersteller in diesem Fall keine Indikationen angeben.

Wiederum sind einige Phytotherapeutika aufgrund ihrer starken und potenziell gesundheitsschädlichen Wirkung verschreibungspflichtig. Dazu gehören: Bilsenkraut, Brechnuss, Eisenhut, Fingerhut, Herbstzeitlose, Stechapfel und Tollkirsche.


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Was darf der Heilpraktiker?

Der Heilpraktiker darf freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel verordnen. Sofern sie bei mehr als einem Patienten angewendet werden, darf er diese auch direkt in der Praxis verabreichen. Letzteres gilt zum Beispiel für homöopathische Arzneimittel, mehrfach verwendete Salben sowie Ampullen aus Mehrdosenpackungen zur Injektion. Ferner darf der Heilpraktiker homöopathische Arzneimittel aus verschreibungspflichtigen Urtinkturen ab einer Potenz von D 4 verordnen. Ab dieser Verdünnung entfällt die Verschreibungspflicht. Beispiele für verschreibungspflichtige Urtinkturen: Aconitum, Arsenicum album, Belladonna, Conium, Digitalis, Ignatia, Nux vomica, Phosphorus, Pulsatilla, Tuberkulinum.

Außerdem darf der Heilpraktiker Muster von apothekenpflichtigen Arzneimitteln abgeben.


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Was darf der Heilpraktiker nicht?

Der Heilpraktiker darf keine apothekenpflichtigen Arzneimittel abgeben und keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder Betäubungsmittel verordnen. Er darf auch keine apothekenpflichtigen Arzneimittel in der Praxis verabreichen, wenn sie nur für einen Patienten bestimmt sind.

Einige Ausnahmen von der Verschreibungspflicht: Procain in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung im Rahmen der Neuraltherapie. Außerdem Epinephrin-Autoinjektoren sowie Dexamethason 40 mg in wässriger Lösung; diese darf der Heilpraktiker bei schweren anaphylaktischen Reaktionen nach Neuraltherapie einmalig verabreichen.

Merke: Verabreicht ein Heilpraktiker Betäubungsmittel, kann dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Außerdem droht ein Verlust der Heilkunde-Erlaubnis.

EXKURS

Was sind D-Potenzen?

Bei der Herstellung eines homöopathischen Arzneimittels verdünnt man die Ursubstanzen in mehreren Schritten und potenziert sie bei jedem Schritt. Dies findet bei den sogenannten Dezimal- oder D-Potenzen im Verhältnis 1 : 10 statt: Im ersten Schritt vermischt man 1 Teil der Ursubstanz mit 9 Teilen einer Trägersubstanz und verschüttelt oder verreibt ihn. Es entsteht dabei die Potenz D 1 mit einer Verdünnung von 1 : 10. Die so entstandene Substanz wird wiederum 1 : 10 verdünnt und verschüttelt oder verrieben, es entsteht die Potenz D2 mit der Verdünnung 1 : 100. Die folgenden Potenzen sind D 3 = 1 : 1000, D 4 = 1 : 10 000, D 5 = 1 : 100 000, D 6 = 1 : 1 000 000 usw.

HP Mathias Onnen, Berlin

Dieser Artikel ist online zu finden:
http://dx.doi.org/10.1055/s-0036-1588050


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