VPT Magazin 2016; 02(09): 6-9
DOI: 10.1055/s-0036-1593510
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Publication Date:
04 October 2016 (online)

2,5 %

beträgt die neue Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen gem. § 71 Abs. 3 SGB V (Grundlohnsumme). Im September gab das Ministerium für Gesundheit die Zahl bekannt. Die Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet basiert auf den Zahlen der gesetzlichen Krankenkassen des zweiten Halbjahres 2015 und des ersten Halbjahres 2016. Die Grundlohnsummenentwicklung war bislang für die Vertragsabschlüsse die maßgebliche Größe. Der HHVG-Entwurf sieht nun eine zunächst auf drei Jahre befristete Ablösung der Behandlungspreise von der Grundlohnsumme vor.