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DOI: 10.1055/s-0039-1696207
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Kritische Analyse eines innovativen Ansatzes
Publication History
Publication Date:
03 September 2019 (online)
Um die Verbreitung von neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) zu bekämpfen, konnten neu aufgekommene, bedenkliche Stoffe zwecks eines Umgangsverbots zunächst nur den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt werden. Da der Gesetzgeber den zahlreichen psychoaktiven Neuerscheinungen binnen kürzester Zeit damit kaum gerecht werden konnte, behalf man sich bei der praktizierten strafrechtlichen Verfolgung in Zusammenhang mit Stoffen, die nicht ausdrücklich im BtMG erfasst waren, häufig mit der Anwendung des Arzneimittelgesetzes. Diese Möglichkeit entfiel jedoch mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014, nach dem synthetische Cannabinoiden nicht unter dem Arzneimittelbegriff subsumiert werden können. Um die mit dieser Entscheidung entstandenen Regelungs- bzw. Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde im Herbst 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verabschiedet. Dieses weist einige Besonderheiten auf, wie zum Beispiel einen generischen Ansatz. Zwar besteht nach wie vor die Möglichkeit, Einzelstoffe in die Anlagen des BtMG aufzunehmen, jedoch bildet dieses neue rechtliche Instrument nun auch ganze Stoffgruppen ab, namentlich von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen sowie synthetische Cannabinoide. Eine weitere Besonderheit stellt die Unterscheidung zwischen einem straf- und einem verwaltungsrechtlichen Verbot dar. Die in dem Gesetz formulierten Strafvorschriften zielen insbesondere auf den Handel mit NpS ab. Hinsichtlich des Umgangs mit NpS besteht lediglich ein verwaltungsrechtliches Verbot, was bedeutet, dass Erwerb und Besitz zum Zwecke des Eigenkonsums grundsätzlich nicht verfolgbar sind. Dies ist in Deutschland im Bereich des Betäubungsmittelrechts ein neuer Ansatz.
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