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kma - Klinik Management aktuell 2021; 26(05): 16
DOI: 10.1055/s-0041-1730061
DOI: 10.1055/s-0041-1730061
Aktuelles // Rechtskolumne
Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
Publikationsverlauf
Artikel online veröffentlicht:
03. Mai 2021
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