kma - Klinik Management aktuell, Table of Contents kma - Klinik Management aktuell 2021; 26(05): 16DOI: 10.1055/s-0041-1730061 Aktuelles // Rechtskolumne Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit Tobias Weimer∗ Recommend Article Abstract Buy Article Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an. Full Text