Der Deutsche Bundestag hat am 14. April 2016 das Gesetz
zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
beschlossen. Da bisher alle strafwürdigen Formen unzulässiger
Einflussnahme im Gesundheitswesen durch das Berufs-, Sozial-,
Straf- und Verbandsrecht nicht erfasst werden konnten,
wurden jetzt die 2 neuen Straftatbestände Bestechlichkeit
(§299a) und Bestechung (§299b) ins Strafrecht eingeführt.
(© M&S Fotodesign/www.Fotolia.com; Symbolbild)
Nach Ansicht des Gesetzgebers beeinträchtigt
die Korruption im Gesundheitswesen
den Wettbewerb, verteuert medizinische
Leistungen und untergräbt das
Vertrauen der Patienten in die Integrität
heilberuflicher Entscheidungen. Korruptionsrisiken
gehen somit insbesondere
auf die bei bestimmten Heilberufsgruppen
konzentrierten Entscheidungsbefugnisse
zurück. Damit haben Ärzte und Apotheker
eine Schlüsselstellung im Gesundheitswesen,
die v. a. auf der Verschreibungs-
und Apothekenpflicht sowie auf
der Berechtigung zur Verschreibung von
Arzneimittel beruht.
Auch wenn in den letzten Jahren das Verhältnis
zwischen Ärzten und der Industrie
durch die Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts
und die Einführung eines Pharmakodex
modifiziert wurde, so sind dennoch
immer wieder einzelne findige Marketingstrategen
durch Entwicklung neuer
Werbemethoden erfolgreich in ihrer Zielsetzung
gewesen – wie auch folgendes
Beispiel zeigt: Um Ärzte erreichen zu können,
wurden wiederholt sog. Workshops
kreiert und für die Teilnahme den Ärzten
„Aufwandsentschädigungen“ in Höhe von
500 € plus Reisekosten für die „Vorbereitung
und aktive Teilnahme am Workshop“
ausgelobt. Diese Art der Veranstaltung
würde z. B. von der Landesärztekammer
Nordrhein auf keinen Fall zertifiziert.
Auch würden an so einer Veranstaltung
teilnehmende Ärzte berufsrechtlich zur
Verantwortung gezogen. Und da die Berufsordnung
der Landesärztekammer im
Wesentlichen der Musterberufsordnung
der Bundesärztekammer (§§ 32 MBO-Ä,
2015) folgt, werden auch andere Landesärztekammern
zu ähnlichen Ergebnissen
kommen müssen.
An diesem zunächst unverfänglich erscheinendem
Beispiel zeigt sich, wie
schmal der Grat zwischen „erlaubt" und
„nicht erlaubt" bereits schon vor dieser
Gesetzeserweiterung gewesen ist.
Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen
Bedeutung des Gesundheitswesens
soll nun allen korruptiven Praktiken
zusätzlich durch Mittel des Strafrechts
entgegengetreten werden. Deswegen
wurden jetzt folgende Straftatbestände
neu eingeführt:
§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs,
der für die Berufsausübung oder die Führung
der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang
mit der Ausübung seines
Berufs einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, dass
er bei der Verordnung oder der Abgabe
von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder
von Medizinprodukten oder bei der Zuführung
von Patienten oder Untersuchungsmaterial
-
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
-
seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger
eines Heilberufs im Sinne des Absatzes
1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen
lässt oder annimmt, dass er bei
dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln
oder Medizinprodukten, die zur
Abgabe an den Patienten bestimmt sind,
seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung
der heilberuflichen Unabhängigkeit
verletze.
§ 299b Bestechung im Gesundheitswesen
(1) Wer einem Angehörigen eines Heilberufs
im Sinne von § 299a Absatz 1 im Zusammenhang
mit dessen Berufsausübung
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht
oder gewährt, dass er bei der Verordnung
oder der Abgabe von Arznei-,
Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten
oder bei der Zuführung von Patienten
oder Untersuchungsmaterial
-
ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder
-
seine berufsrechtlichen Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen
eines Heilberufs im Sinne des
Absatz 1 im Zusammenhang mit dessen
Berufsausübung einen Vorteil für diesen
oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, dass
er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die
zur Abgabe an den Patienten bestimmt
sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur
Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit
verletze.
Somit kommt zu den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten
wie das Wettbewerbsrecht
(§ 7 HWG), Berufsrecht (§§ 30 ff
MBO-Ä) und Sozialrecht (§ 128 SGB V)
jetzt noch das Korruptionsstrafrecht
(§§ 299a, b StGB) hinzu.
Allen Kollegen ist dringend zu raten, sich
bei Kontakten mit der (Pharma-)Industrie
vorab bei der Landesärztekammer
schriftlich bestätigen zu lassen, ob die geplante
Aktivität zulässig ist.
Nicht zufällig hat der Vorstand des Bundesverbands
der Pneumologen (BdP) seit
längerer Zeit einen Verhaltenskodex für
die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder
beschlossen. Auch hat er ein Zertifizierungsverfahren
für Industrieveranstaltungen
mit dem BdP eingeführt. Im
Rahmen der Fürsorgepflicht des BdP wird
jedem Mitglied empfohlen, bei geplanten
Fortbildungsveranstaltungen z. B. mit der
Pharmaindustrie nicht nur auf das BdPZertifizierungs-
Verfahren hinzuweisen,
sondern auch darauf zu drängen, dass dieses
umgesetzt wird.
Wer sich persönlich zu den Auswirkungen
des Antikorruptionsgesetzes informieren
möchte, kann dies an den BdPPraxistagen
in Berlin (11.–12. Juni 2016)
verwirklichen.
Dr. Dietrich Rohde, Mühlheim