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DOI: 10.1055/s-0042-110512
Vor- und Nachteile von Schiedsgerichtsverfahren in ärztlichen Gesellschaftsverträgen
Publication History
Publication Date:
29 June 2016 (online)
- Einführung
- Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen
- Gegenstand des Beschlusses des BGH
- Fehlen einer Schiedsvereinbarung
- Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren
- Eingeschränktes Kontrollrecht des staatlichen Gerichts
- Überprüfung der Gewinnverteilung in einer Gemeinschaftspraxis
- Fazit
Einführung
In Gesellschaftsverträgen vieler, wenn nicht der meisten, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren finden sich Schiedsvereinbarungen. Regelmäßig sollen danach alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag stehen, nicht vor einem ordentlichen Gericht, also einem Zivilgericht, sondern vor einem Schiedsgericht verhandelt und entschieden werden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsgerichtsklausel) geschlossen werden. Wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart, ersetzt das Schiedsgericht das staatliche Gericht vollständig. Soll der Schiedsspruch später für vollstreckbar erklärt werden, steht dem staatlichen Richter nur hinsichtlich des Verfahrens ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.
Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit bestehen im Wesentlichen darin, dass ein Schiedsverfahren
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in der Regel deutlich schneller sein Ende findet, als ein Verfahren vor dem Zivilgericht, das teilweise mehrere Jahre andauern kann;
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oft effizienter mit deutlich höheren Vergleichsquoten ist;
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die Schiedsrichter für das jeweilige Verfahren sorgfältig ausgewählt werden, sodass eine größere Sachnähe und besondere fachliche Kompetenz erreicht werden kann, als bei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die eine Vielzahl verschiedenster Rechtsmaterien tagtäglich bearbeiten und sich selten spezialisieren können und
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der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 169 ZPO nicht gilt, so dass das Verfahren vertraulich durchgeführt werden kann.
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Schließlich besteht auch bei sehr hohen Streitwerten kein Anwaltszwang, wie etwa vor dem Landgericht, vor dem zivilrechtliche Streitigkeiten oberhalb von 5 000 € verhandelt werden.
In einem Schiedsverfahren stellt jedoch meist eine Schiedspartei fest, dass das einst gewählte Verfahren neben den vielen unbestrittenen Vorteilen auch Nachteile mit sich bringt. Bemerkt eine Partei, dass sie mit ihren Rechtsauffassungen keinen Erfolg haben könnte, weil das Schiedsgericht diesen nicht folgt, dann stellt sich die Frage, ob der ordentliche Gerichtsweg mit seinem Instanzenzug nicht geeigneter gewesen wäre. Im Folgenden soll es dabei nicht um die subjektive Vorstellung gehen, dass das Schiedsgericht eine falsche Ent-scheidung getroffen hat, sondern um den Fall einer objektiv nachvollziehbaren Auffassung, nach der ein Schiedsgericht eine Rechtsvorschrift unzutreffend angewandt hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.01.2016 auf eine Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wiederholt festgestellt, dass nur dann eine Vollstreckbarerklärung den Grundsätzen der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH, Beschluss v. 14.01.2016, Az. I ZB 8/15).
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Vollstreckbarkeitserklärung von Schiedssprüchen
Anders als ein Urteil eines Zivilgerichts bedarf ein inländischer Schiedsspruch zusätzlich der Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Oberlandesgericht, um ihn durchzusetzen. Somit ist bei Schiedsverfahren die Mitwirkung eines ordentlichen Gerichts letztlich nicht vollständig ver-meidbar, sofern die Schiedsparteien nicht vereinbart haben, dass ein Notar den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar erklären darf. In einer streitigen Auseinandersetzung und Entscheidung führt daher letztlich der Rechtsweg zum Oberlandesgericht. Zuständig für die Vollstreckbarerklärung ist nach § 1062 Abs. 1 ZPO entweder das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht oder bei Fehlen einer solchen Bezeichnung das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattgefunden hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Oberlandesgericht gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ablehnen kann, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt, beispielsweise wenn die Schiedsvereinbarung selbst ungültig ist oder der Streitgegenstand nicht schiedsfähig ist wie etwa Streitigkeiten über Wohnraummietverhältnisse. Kurz gesagt, kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Unter dem ordre public (französisch für öffentliche Ordnung) versteht man im internationalen Privatrecht und im internationalen öffentlichen Recht das Grundlegende der inländischen Wertvorstellungen. Was genau sich hinter diesem sog. ordre public verbirgt, soll Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung am Beispiel der BGH-Entscheidung vom 14.01.2016 sein.
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Gegenstand des Beschlusses des BGH
Dem Beschluss des BGH vom 14.01.2016 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende und später unterlegene Radiologe, der ausschließlich als Privatarzt tätig war, kündigte im Jahre 2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag gegenüber seinen Mitgesellschaftern, die Vertragsarztzulassungen besaßen, fristlos und erhob Schiedsklage u. a. auf Verpflichtung der anderen Gesellschafter zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, sodass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Das Schiedsgericht wies die Klage durch Schiedsspruch ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Schiedsverfahrens auf. Zur Begründung der Klageabweisung führte das Schiedsgericht aus, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei. Um die Kosten des Schiedsverfahrens beim unterlegenen Kläger vollstrecken zu können, beantragten die ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers beim Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Gegen die erteilte Vollstreckbarerklärung wendete sich der Kläger mittels einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Rechtsstreit werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, nämlich ob eine Gewinnverteilungsregelung in einem Gesellschaftsvertrag mit § 33 Ärzte-ZV und § 73 SGB V vereinbar sei, die nicht zwischen privat- und vertragsärztlichen Umsätzen unterscheide.
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Fehlen einer Schiedsvereinbarung
Der Kläger hatte sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof u. a. auf eine fehlende Schiedsvereinbarung unter den Gesellschaftern berufen. Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung nach § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit § 1029 ZPO kann sich der Kläger grundsätzlich nicht mehr berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben und somit nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts in Sinne des § 1040 Abs. 2 ZPO rechtzeitig gerügt (vgl. auch Zöller / Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 1060 ZPO Rn. 39a m. w. N., wonach der Schiedskläger die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Fehlens oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht rügen kann) und sich im Schiedsverfahren im Sinne des § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat.
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Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren
In der Praxis stellt sich für eine Partei häufig die Frage, wie sie kurzfristig eine vorläufige Entscheidung in der Form einer einstweiligen Anordnung erlangen kann, wenn sie mit den anderen Gesellschaftern eine Schiedsvereinbarung vereinbart hat. Besteht bereits ein Schiedsgericht, dass nicht erst gebildet werden muss, kann eine Partei eine solche einstweilige Anordnung bei dem Schiedsgericht beantragen. Wenn noch kein Schiedsgericht existiert, dann steht einer Partei nach § 1041 Abs. 2 ZPO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen – ungeachtet des gesellschaftsvertraglichen Ausschlusses des ordentlichen Gerichtswegs.
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Eingeschränktes Kontrollrecht des staatlichen Gerichts
Das Verbot der sogenannten révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Schiedsgerichtsverfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, wenn sie also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss v. 28.01.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f.; Senat, Beschluss vom 24.07.2013–19 Sch 8/13 m. w. N.). Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F. setzte die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public voraus, dass der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch musste mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997, mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss v. 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m. w. N.). Danach stellt gerade nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a. a. O., m. w. N.).
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Überprüfung der Gewinnverteilung in einer Gemeinschaftspraxis
Für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung der Regelung über vertragsärztliche Berufsausübungsgemeinschaften in § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) kam es für den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht darauf an, ob die Kooperationsvereinbarungen der Parteien über die Gestaltung der Zusammenarbeit in ihrer früheren Gemeinschaftspraxis, insbesondere die Gewinnermittlung und -verteilung, gegen § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV oder gegen sonstige für die rechtliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung maßgeblichen Vorschriften oder Grundsätze verstieß. Selbst eine etwaige Verkennung eines solchen Verstoßes durch das Schiedsgericht hätte nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zur Annahme eines Widerspruchs des Schiedsspruchs gegen den ordre public geführt.
Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass es ein allgemeines Verbot des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung zur gemeinsamen Berufsausübung nicht gibt. Es folgt insbesondere auch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.09.2005 (Az.: 21 U 2982/05, in: MedR 2006, 172 f.). Dort wurde festgestellt, dass in einer Gemeinschaftspraxis (Dialysezentrum) in der auch Kassenpatienten behandelt werden, ein Gemeinschaftspraxisvertrag mit einem Arzt, der nicht über eine vertragsärztliche Zulassung verfügt nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 134 BGB nichtig ist. Aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils ergibt sich jedoch, dass die dort getroffenen Vereinbarungen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit regeln sollten, was im Fall des Klägers weder vereinbart, noch beabsichtigt war und auch nicht praktiziert wurde.
Ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung folgt auch nicht aus § 33 Abs. 1 Ärzte-ZV. In dieser Vorschrift sind vielmehr die Voraussetzungen von sog. Organisationsgemeinschaften (Praxis- und Apparategemeinschaften) geregelt, d. h. die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal durch mehrere Ärzte wird in § 33 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV explizit als zulässig bezeichnet, ohne hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens einer Kassenzulassung zu differenzieren.
Selbst wenn man die dieser Änderung zugrunde liegenden Erwägungen auf den Fall des Klägers, in dem die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, überträgt, liegt kein Verstoß gegen § 33 Ärzte-ZV, geschweige denn gegen den ordre public vor. Die zwischen den Parteien in den Verträgen vereinbarte und praktizierte prozentuale Gewinnverteilung diente dazu, eine Vergütung der einzelnen Ärzte entsprechend ihrem Anteil an der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und / oder dem erzielten Umsatz zu ermitteln. Auch wenn eine pauschalisierte Aufteilung oder der auf die einzelnen Ärzte entfallende Anteil nicht dem tatsächlichen Umfang der persönlich erbrachten Leistungen entsprechen sollte, liegt darin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls kein Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist, und damit keine Verletzung des ordre public. Denn selbst die später in Kraft getretene Fassung des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV geht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs davon aus, dass lediglich eklatant, insbesondere bewusst fehlerhafte Regelungen zur Gewinnverteilung in einem Gesellschaftsvertrag entgegen stehen würden.
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Fazit
Im Ergebnis führt daher selbst eine seitens des Bundesgerichtshofs als unzutreffend erachtete Rechtsanwendung einer Vorschrift nicht zu dem Ergebnis, dass der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts durch ein Zivilgericht aufgehoben werden kann.
Die Schiedsvereinbarung und die Fokussierung auf ein (Schieds-)Gericht führen zu einem wesentlichen Verzicht auf die Möglichkeit, den Schiedsspruch durch ein ordentliches Gericht umfassend überprüfen zu lassen. Lediglich im Rahmen einer Vollstreckbarerklärung kann ein Schiedsspruch noch aufgehoben werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtspre-chung jedoch immer wieder betont, dass die Hürde für einen Verstoß gegen den sog. ordre public sehr hoch ist. Wie der geschilderte Fall zeigt, sind selbst eindeutige Rechtsverstöße im Zweifel nicht ausreichend, um gleichzeitig einen Verstoß gegen den ordre public darzustellen. Die Fälle, in denen ein Schiedsspruch tatsächlich noch von einem ordentlichen Gericht aufgehoben wird, dürften danach Seltenheitswert haben. Für die Praxis bedeutet das, dass vor der Vereinbarung einer Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag genau überlegt und abgewogen werden sollte, ob das Risiko einer möglichen – dann aber regelmäßig irreversiblen – rechtlichen Fehlentscheidung durch das Schiedsgericht von allen Gesellschaftern bei unbestrittenen Vorteilen des Schiedsverfahrens in dessen zeitnahen Entscheidungsfindung und Nichtöffentlichkeit in Kauf genommen werden soll.
René T. Steinhäuser
Rechtsanwalt
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