Der bei Veräußerung oder Aufgabe der Praxis eines Tierarztes entstehende Buchgewinn
unterliegt der Einkommensbesteuerung (§ 16 EStG). Das ist für den Praxisinhaber,
insbesondere wenn er seine Praxis aus Altersgründen nicht mehr weiterführen kann oder
will, ein Kostenfaktor, den er häufig nicht in Rechnung stellt und der ihn insofern
unvorbereitet trifft. Mangelnde Vorsorge für diesen Fall bringt nicht selten erhebliche
Probleme für die Betroffenen mit sich.