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DOI: 10.1055/s-0044-1790350
Qualitätsstandards für die Weiterbildung Suchttherapie und ihre Auswirkung auf den spezifischen Fachkräftemangel
Hintergrund und Fragestellung: Der Personal- und Fachkräftemangel im Bereich der Suchttherapeuten ist groß. Dies gefährdet die Versorgungssicherheit der Suchtkranken in den ambulanten und stationären Rehabilitations-Einrichtungen.
Methoden/Erläuterung des Versorgungsprojektes: Es werden verschiedene Regularien der Zugangsvoraussetzungen zur Weiterbildung als Suchttherapeut und ihre Auswirkungen auf ihre Auswirkungen für die Anzahl und Qualität der Suchttherapie-Fachkräfte hin diskutiert und vereinzelte, bereits praktizierte pragmatische Auslegungen der Regularien vorgestellt. Dies beinhaltet die Eingrenzung auf Mitarbeitende in der Rehabilitationsbehandlung sowie Berufsabschlüsse.
Ergebnisse/Erfahrungen, Erwartungen: Zugang zur Weiterbildung mit anschließender Anerkennung durch die DRV ist nur möglich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits und während der ganzen Zeit der Weiterbildung in einer durch die DRV oder GKV anerkannten Reha-Einrichtung tätig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus verwandten Arbeitsfeldern sind damit ausgeschlossen, z.B. aus qualifizierten Entgiftungsstationen, aus der Forensik, aber auch aus anderen Einrichtungen, obwohl diese Einrichtungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter medizinische Rehabilitation leisten nach den Vorgaben von § 42 SGB IX.
Diskussion und Schlussfolgerung: Die Berufsgruppeneinengung ist einerseits berechtigt, um das qualitative Niveau der Berufsabschlüsse und die damit verbundenen Kenntnisse sicher zu stellen. Andererseits bestehen Hürden, die im begrenzten Umfang abgebaut werden könnten. So gibt es bei den Pädagogen geeignete Studiengänge, die denen der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik ähnlich sind. Eine Prüfung im Einzelfall wäre hilfreich. Andere Interessenten haben im benachbarten Ausland Soziale Arbeit studiert, erhalten dort aber keine staatliche Anerkennung, die seitens der DRV als Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung gesehen wird. Einzelne örtliche Rentenversicherungen gewähren bisweilen in engen Grenzen Ausnahmen für die Anerkennungen (z.B. Zulassung Diplom-Pädagogen). Das tun sie nicht, um der zentralen DRV zu widersprechen, sondern aus der Verpflichtung, vakante Stellen im Sinne der Versorgung der Versicherten zu besetzen.
Offenlegung von Interessenskonflikten sowie Förderungen: Ich und die Koautorinnen und Koautoren erklären, dass während der letzten 3 Jahre keine wirtschaftlichen Vorteile oder persönlichen Verbindungen bestanden, welche die Arbeit zum eingereichten Abstract beeinflusst haben könnten.
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Publication History
Article published online:
19 September 2024
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