Dtsch Med Wochenschr 2001; 126(10): 283-284
DOI: 10.1055/s-2001-11755
Arztrecht in der Praxis
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Was darf der Krankenhausträger am Arbeitsvertrag eines Oberarztes ändern?

Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 23.11.1998
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Publication Date:
31 December 2001 (online)

Problemstellung

Aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht konkretisieren, das heißt nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen. Seine Grenzen findet das Weisungsrecht außer im Gesetz und in Tarifverträgen vor allem in den Vereinbarungen im Einzelarbeitsvertrag. Der Inhalt des Arbeitsvertrages kann durch das Direktionsrecht nicht geändert werden. Dazu ist eine Änderungskündigung notwendig, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt und deren Durchsetzung deshalb auf Schwierigkeiten stoßen kann (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Aufl. 1999, Rn. 15). Infolgedessen spielt die Abgrenzung zwischen Direktionsrecht und der Änderungskündigung in der arbeitsrechtlichen Diskussion immer wieder eine Rolle.

In einem zeitlich schon etwas zurückliegenden, aber deshalb für die Praxis nicht minder bedeutsamen Urteil vom 23.11.1998 - 3 Ca 156/98 - hat das Arbeitsgericht Hameln sich mit dieser Problematik befasst.

Rechtsanwalt Dr. H.-J. Rieger

Keßlerstaße 2

76185 Karlsruhe