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DOI: 10.1055/s-2003-37068
Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2002 - 7 AZR 266/01Publication History
Publication Date:
06 February 2003 (online)
Problem
Für das gesamte Arbeitsrecht gilt bekanntlich das grundsätzliche Verbot der Befristung von Arbeitsverträgen. Ausnahmsweise ist die Befristung zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Speziell für Ärzte in der Weiterbildung sieht § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) einen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigenden sachlichen Grund dann als gegeben an, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient. Die Dauer der Befristung bestimmt sich im Rahmen weiterer gesetzlicher Vorgaben ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muss kalendermäßig bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein (§ 1 Abs. 2 ÄArbVtrG). Dabei stellt sich die Frage, ob es für die Wirksamkeit der Befristungsabrede ausreicht, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung des Ziels der Weiterbildung (Facharztanerkennung, Anerkennung einer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, Erwerb einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung) befristet ist.