Dtsch Med Wochenschr 2003; 128(28/29): 1560-1561
DOI: 10.1055/s-2003-40379
Arztrecht in der Praxis
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Erhöhung der Entschädigung für gerichtliche Sachverständige

Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27.01.2003 - L 4 SF 17/02H. J. Rieger
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Publication Date:
10 July 2003 (online)

Problem

Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) bemisst sich die Entschädigung von gerichtlich bestellten Sachverständigen in der Regel nach Stundensätzen. Für besondere, vorwiegend ärztliche Leistungen, die im Gesetz im Einzelnen aufgeführt sind, erhält der Sachverständige statt des Stundensatzes eine Pauschale.

Nach §  3 Abs. 2 ZSEG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung betrug die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit zwischen 50,- und 100,- DM. Seit 01.01.2002 liegt der Entschädigungsrahmen zwischen 25,- EUR und 52,- EUR. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war.

Der vorliegende Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (im Folgenden kurz: LSG) dreht sich um die Frage, ob diese Entschädigungssätze angesichts der allgemeinen Kostenentwicklung noch angemessen sind.

Rechtsanwalt

Dr. jur. H.-J. Rieger

Zeppelinstraße 1

76185 Karlsruhe