Aktuelle Urol 2003; 34(5): 301-302
DOI: 10.1055/s-2003-45452
Aus der Rechtsprechung

© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York

Genehmigung von Zweigpraxen und ausgelagerte Praxisräume

Stefanie Konrad1
  • 1Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden
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RA Stefanie Konrad

Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

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Publication Date:
11 September 2003 (online)

 
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Zusammenfassung

Obwohl die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis stets an die Niederlassung gebunden ist, gestatten die Berufsordnungen für Ärzte einem niedergelassenen Arzt, eine Zweigpraxis oder ausgelagerte Praxisräume zu unterhalten (§ 17 III MBO-Ä).

Eine Zweigpraxis liegt dann vor, wenn der frei praktizierende Arzt neben seiner Praxis am Niederlassungsort an einem anderen Orte in geringem Umfang Praxistätigkeit (Sprechstunde) ausübt. Demgegenüber sind ausgelagerte Praxisräume Untersuchungs- und Behandlungsräume, die geschaffen werden, um dort spezielle Leistungen wie z.B. Operationen oder medizinisch-technische Leistungen etc. zu erbringen.

Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Zweigpraxis bedarf der Genehmigung der Ärztekammern, wobei eine Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung die Einrichtung einer Zweigpraxis erforderte (§§ 18 Abs. 1 S. 2 MBO-Ärzte). Etwaige persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Arztes bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Auch ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn das Bedürfnis zur Ausübung einer Zweigpraxis nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht mehr vorliegt.

Zwar bedarf die Errichtung einer Zweigpraxis durch einen Vertragsarzt zusätzlich auch der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (abgeleitet aus: §§ 95 Abs. 1 S. 2 SGB V, 24 Abs. 1 ZO), allerdings bestanden bisher bezüglich des Genehmigungserfordernisses keine konkreten vertragsärztlichen Regelungen. Dies führte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vielfach zu Unsicherheit. Insbesondere bestand Regelungsbedarf betreffend eines Genehmigungsvorbehaltes bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil des BSG vom 12.9.2001, Az.: B 6 KA 64/00 R) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes außerhalb seiner Praxis am Vertragsarztsitz im Sinne der ärztlichen Berufsordnung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Klarstellung Änderungen der Bundesmantelverträge vereinbart. Mit Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt am 9. Mai 2003 ist somit eine wesentliche Ergänzung des Bundesmantelvertrages durch die Einführung des § 15 a mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten: § 15 a Genehmigung von Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisstätten

  1. Die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb seines Vertragsarztsitzes bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen ist. Besondere Genehmigungsvoraussetzungen, welche die Sicherstellung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung bei der Durchführung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der Vertragsarztpraxis in anderen Vorschriften dieses Vertrages betreffen, bleiben unberührt.

  2. Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor wenn der Vertragsarzt

    1. vertragsärztliche Leistungen in einer nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen ausgelagerten Praxisstätte („ausgelagerte Praxisräume” im Sinne von § 18 MBO-Ä) erbringt; dies gilt auch, wenn eine ärztliche Tätigkeit des Vertragsarztes nach der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R - maßgeblichen Auslegungen der ärztlichen Berufsordnung durch die zuständige Ärztekammer als Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen gestattet war, für die Fortdauer dieser Tätigkeit;

    2. ambulante Operationen in einem Operationszentrum ausführt, soweit es sich um Operationen bei Versicherten handelt, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch genommen haben. Für besondere Versorgungsfunktionen kann in anderen Vorschriften dieses Vertrages auch die Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer ausgelagerten Praxisstätte vorgesehen werden.

    3. Wird dem Vertragsarzt die Tätigkeit in einer Zweigpraxis genehmigt, ist er verpflichtet, die Behandlung von Versicherten in der Zweigpraxis persönlich durchzuführen. Die Beschäftigung eines Assistenten oder Vertreters allein zur Durchführung der Behandlung in der Zweigpraxis ist nicht gestattet.

    4. Wird die Genehmigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis widerrufen, ist dem Vertragsarzt eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis einzuräumen.

Mit den getroffenen Regelungen wird die vertragsärztliche Tätigkeit in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) unter den Genehmigungsvorbehalt gestellt, während die Tätigkeit in „ausgelagerten Räumen” grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig ist.

Allerdings kann für besondere Versorgungsfunktionen - derzeit schon für den Bereich der Dialyseverfahren existent - in anderen Vorschriften - regelmäßig in den Qualitätssicherungsvereinbarungen - ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen werden.

Auch wenn mithin wohl eines klargestellt sein dürfte, bleibt die weitere Entwicklung und Kreativität auf dem Gebiet der Qualitätssicherung wohl abzuwarten.

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Abb. 1 Ausgelagerte Praxisräume sind Untersuchungs- und Behandlungsräume, die der Arzt außerhalb seiner Praxis eingerichtet hat, um Patienten zu operieren oder andere medizinisch-technische Leistungen zu erbringen (Bild: Siemens).

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RA Stefanie Konrad

Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

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RA Stefanie Konrad

Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden

 
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Abb. 1 Ausgelagerte Praxisräume sind Untersuchungs- und Behandlungsräume, die der Arzt außerhalb seiner Praxis eingerichtet hat, um Patienten zu operieren oder andere medizinisch-technische Leistungen zu erbringen (Bild: Siemens).