Eine Zweigpraxis liegt dann vor, wenn der frei praktizierende Arzt neben seiner Praxis
am Niederlassungsort an einem anderen Orte in geringem Umfang Praxistätigkeit (Sprechstunde)
ausübt. Demgegenüber sind ausgelagerte Praxisräume Untersuchungs- und Behandlungsräume,
die geschaffen werden, um dort spezielle Leistungen wie z.B. Operationen oder medizinisch-technische
Leistungen etc. zu erbringen.
Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Zweigpraxis bedarf der Genehmigung
der Ärztekammern, wobei eine Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn die Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung die Einrichtung einer Zweigpraxis erforderte (§§ 18 Abs.
1 S. 2 MBO-Ärzte). Etwaige persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Arztes
bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Auch ist die Genehmigung zu widerrufen,
wenn das Bedürfnis zur Ausübung einer Zweigpraxis nach dem ärztlichen Berufsrecht
nicht mehr vorliegt.
Zwar bedarf die Errichtung einer Zweigpraxis durch einen Vertragsarzt zusätzlich auch
der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (abgeleitet aus: §§ 95 Abs. 1 S.
2 SGB V, 24 Abs. 1 ZO), allerdings bestanden bisher bezüglich des Genehmigungserfordernisses
keine konkreten vertragsärztlichen Regelungen. Dies führte im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung vielfach zu Unsicherheit. Insbesondere bestand Regelungsbedarf betreffend
eines Genehmigungsvorbehaltes bei der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in
ausgelagerten Praxisräumen.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil
des BSG vom 12.9.2001, Az.: B 6 KA 64/00 R) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines
Vertragsarztes außerhalb seiner Praxis am Vertragsarztsitz im Sinne der ärztlichen
Berufsordnung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen zur Klarstellung Änderungen der Bundesmantelverträge vereinbart.
Mit Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt am 9. Mai 2003 ist somit eine wesentliche
Ergänzung des Bundesmantelvertrages durch die Einführung des § 15 a mit folgendem
Wortlaut in Kraft getreten: § 15 a Genehmigung von Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisstätten
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Die Tätigkeit eines Vertragsarztes in einer weiteren Praxis (Zweigpraxis) außerhalb
seines Vertragsarztsitzes bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung
im Benehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene. Die Genehmigung
darf nur erteilt werden, wenn die Zweigpraxis zur Sicherung einer ausreichenden vertragsärztlichen
Versorgung erforderlich und im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung gelegen ist.
Besondere Genehmigungsvoraussetzungen, welche die Sicherstellung einer ausreichenden
vertragsärztlichen Versorgung bei der Durchführung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen
außerhalb der Vertragsarztpraxis in anderen Vorschriften dieses Vertrages betreffen,
bleiben unberührt.
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Ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor wenn der Vertragsarzt
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vertragsärztliche Leistungen in einer nach dem maßgeblichen Berufsrecht zugelassenen
ausgelagerten Praxisstätte („ausgelagerte Praxisräume” im Sinne von § 18 MBO-Ä) erbringt;
dies gilt auch, wenn eine ärztliche Tätigkeit des Vertragsarztes nach der bis zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. September 2001 - B 6 KA
64/00 R - maßgeblichen Auslegungen der ärztlichen Berufsordnung durch die zuständige
Ärztekammer als Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen gestattet war, für die Fortdauer
dieser Tätigkeit;
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ambulante Operationen in einem Operationszentrum ausführt, soweit es sich um Operationen
bei Versicherten handelt, welche den Vertragsarzt an seiner Praxisstätte in Anspruch
genommen haben. Für besondere Versorgungsfunktionen kann in anderen Vorschriften dieses
Vertrages auch die Genehmigung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer ausgelagerten
Praxisstätte vorgesehen werden.
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Wird dem Vertragsarzt die Tätigkeit in einer Zweigpraxis genehmigt, ist er verpflichtet,
die Behandlung von Versicherten in der Zweigpraxis persönlich durchzuführen. Die Beschäftigung
eines Assistenten oder Vertreters allein zur Durchführung der Behandlung in der Zweigpraxis
ist nicht gestattet.
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Wird die Genehmigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis widerrufen, ist dem Vertragsarzt
eine angemessene Übergangszeit zur Beendigung seiner Tätigkeit in der Zweigpraxis
einzuräumen.
Mit den getroffenen Regelungen wird die vertragsärztliche Tätigkeit in einer weiteren
Praxis (Zweigpraxis) unter den Genehmigungsvorbehalt gestellt, während die Tätigkeit
in „ausgelagerten Räumen” grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig ist.
Allerdings kann für besondere Versorgungsfunktionen - derzeit schon für den Bereich
der Dialyseverfahren existent - in anderen Vorschriften - regelmäßig in den Qualitätssicherungsvereinbarungen
- ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen werden.
Auch wenn mithin wohl eines klargestellt sein dürfte, bleibt die weitere Entwicklung
und Kreativität auf dem Gebiet der Qualitätssicherung wohl abzuwarten.