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DOI: 10.1055/s-2003-814637
Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung an Pflegekräfte
Publication History
Publication Date:
07 January 2004 (online)

Der Fall
Auf Anordnung eines Krankenhausträgers haben die Mitarbeiter des Pflegedienstes während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die bei mindestens 60 °C waschbar sein muss. Das Tragen anderer Kleidung bei der Ausübung des Dienstes ist nicht erlaubt. Daraufhin begehrte ein angestellter Altenpfleger die Feststellung, dass der Krankenhausträger ihm unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen habe. Dabei sei rechtlich bedeutsam, dass auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbandes (AVR-Caritas) Anwendung finden. § 21 der AVR-Caritas sehe u. a. vor, dass Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgeltlich gestellt werde. Das angerufene Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage des Altenpflegers ab; das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hingegen gab ihr statt (Urteil des LAG Hamm vom 22. Mai 2001 - 7 Sa 140/01). Die Revision des Krankenhausträgers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) keinen Erfolg.
Werner Schell
Dozent/Dipl.-Verwaltungswirt
Harffer Str. 59
41469 Neuss
URL: http://www.gesetzeskunde.de
URL: http://www.pflegerechtportal.de