Einleitung
Einleitung
Als Beitrag zur Qualitätssicherung und als Hilfestellung für die nach G 1 ermächtigten Ärzte wurde schon 1975 ein standardisiertes Formblatt zur Dokumentation der erhobenen Befunde entwickelt (VA2 - G1 Untersuchungsbogen „Mineralischer Staub”). Die alltägliche Erfahrung zeigt, dass dieser - mehrfach weiterentwickelte - Untersuchungsbogen nicht nur bei den Einrichtungen der Unfallversicherungsträger, sondern auch in der betriebsärztlichen Praxis auf breite Akzeptanz stößt. Seit 2001 ist der Untersuchungsbogen auch maschinenlesbar. Neben Hinweisen zur Anamnese und einem körperlichen Untersuchungsbefund wird insbesondere auch der radiologische Befund anhand der ILO-Pneumokonioseklassifikation dokumentiert. Die Notwendigkeit, die neue Klassifikation der ILO (so genannte ILO 2000, Bundesrepublik) in den Bogen einzuarbeiten, wurde zum Anlass genommen, den Untersuchungsbogen in seiner Gesamtheit einer gründlichen Revision zu unterziehen. Im Folgenden wird der neue Untersuchungsbogen vorgestellt und erläutert. Da ab 2004 auch bei den Untersuchungen im Auftrag der Zentralen Betreuungsstelle Wismut (ZeBWis) ein neuer Dokumentationsbogen eingesetzt wird und dieser mit dem Untersuchungsbogen „Mineralischer Staub” weitgehend identisch ist, wird auch dieser Bogen hier vorgestellt.
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
Der Untersuchungsbogen „Mineralischer Staub” soll bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach G 1.1 (Quarzhaltiger Staub), G 1.2 (Asbestfaserhaltiger Staub) und G 1.3 (Keramikfaserhaltiger Staub) bei Erst- und Nachuntersuchungen und bei nachgehenden Untersuchungen nach G 1.2 und G 1.3 verwendet werden. Der Untersuchungsbogen findet keine Verwendung bei der Untersuchungen nach G 1.4 (Allgemeine Staubbelastung).
Besonderheiten bei ZeBWis
Bei nachgehenden Untersuchungen ehemaliger Uranerzbergleute im Auftrag der Zentralen Betreuungsstelle Wismut (ZeBWis) wird ein weitgehend identischer Bogen verwendet, der sich nur in der ersten Seite („Satz I”) unterscheidet.
Äußere Form
Äußere Form
Zur erleichterten Datenerfassung mittels Scannern wurde das Papierformat geändert (DIN-A 4) und auf den bisher verwendeten Durchschreibesatz verzichtet. Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit besteht der Untersuchungsbogen jetzt aus vier Seiten (Satz I bis IV), wobei der Druck schwarz auf weißem Papier erfolgt. Der Untersuchungsbogen wird zusätzlich auch als PDF-Datei zum Herunterladen und Ausdrucken im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt (www.textil-bg.de/ZAS/index_zas.htm). Zum Ausfüllen soll möglichst ein schwarzer Stift verwendet werden.
Besonderheit bei ZeBWis
Die erforderlichen Untersuchungsbögen werden den beauftragten Ärzten weiterhin durch ZeBWis zur Verfügung gestellt. Zur besseren Kennzeichnung dieser Untersuchungen wird weiterhin ein in roter Blindfarbe gedruckter Bogen eingesetzt.
Satz I Angaben zum Versicherten und arbeitsmedizinische Beurteilung (Abb. [1])
Satz I Angaben zum Versicherten und arbeitsmedizinische Beurteilung (Abb. [1])
(1) Auf Satz I ist das Feld „Auf Satz I oder III wurden Freitextzonen ausgefüllt” ersatzlos entfallen, im Übrigen wurden keine Änderungen vorgenommen.
Abb. 1 Satz I des Untersuchungsbogens nur für die Anwendung bei Untersuchungen nach G 1.1-G 1.3.
Besonderheit bei ZeBWis
Satz I des ZeBWis-Bogens unterscheidet sich vollständig vom G1-Untersuchungsbogen (Abb. [2]). Neben Daten zur Identifizierung kann eine Empfehlung zum Untersuchungsabstand gegeben werden, wenn dieser aufgrund der ärztlichen Beurteilung von der allgemeinen, risikoabhängigen und auf dem Konzept der differenzierten Vorsorge basierenden Empfehlung abweicht. Die abweichende Empfehlung durch den Arzt ist zu begründen. Weiterhin sind Felder anzukreuzen, wenn Laboruntersuchungen durchgeführt worden sind und eine Beratung zur Tabakentwöhnung erfolgte.
Abb. 2 Satz I des Untersuchungsbogens ausschließlich zur Verwendung bei nachgehenden Untersuchungen ehemaliger Uranerzbergleute.
Satz II Arbeitsanamnese und Beschwerdeanamnese (Abb. [3])
Satz II Arbeitsanamnese und Beschwerdeanamnese (Abb. [3])
(2) Die „Arbeitsanamnese” ist gegenüber der bisherigen Form unverändert. Es ist aber zusätzlich ein Ergänzungsblatt erarbeitet und ebenfalls über das Internet herunterzuladen, das - bei fehlender bzw. unzureichender Arbeitsanamnese - einmalig anzuwenden ist.
Abb. 3 Satz II des Untersuchungsbogens. Die mit 2 und 5 gekennzeichneten Felder müssen bei der ZeBWis-Untersuchung nicht ausgefüllt werden.
Besonderheit bei ZeBWis
Dieser Teil des Untersuchungsbogens braucht nicht ausgefüllt zu werden.
Beschwerdeanamnese
(3) Neu eingefügt wurden die Fragen nach Hämoptysen (Frage 7 b) und nach auffälliger Gewichtsabnahme in den letzten sechs Monaten (Frage 10).
(4) Neu gestaltet wurde die Frage zum Rauchverhalten (Frage 9), bei der jetzt auch die Anzahl der pack years angegeben werden soll. Wegen des überadditiven Krebsrisikos bei gleichzeitiger Asbeststaub- und Zigarettenrauchexposition ist eine genauere Kenntnis des Rauchverhaltens erforderlich, damit den Versicherten zukünftig eine differenzierte Vorsorgestrategie angeboten werden kann. Nur wenn die pack years nicht angegeben werden können, soll näherungsweise der Zigarettenkonsum im zeitlichen Verlauf beschrieben werden. (5)
Besonderheit bei ZeBWis
Es sind ausschließlich Eintragungen in der linken Spalte (6) vorzunehmen.
Satz III Untersuchungsbefunde (Abb. [4])
Satz III Untersuchungsbefunde (Abb. [4])
(7) Die Befunddokumentation wurde gestrafft.
Abb. 4 Satz III des Untersuchungsbogens.
(8) Nach den Leitlinien zur Lungenfunktionsmessung sollen mindestens drei Messmanöver bei jeder spirometrischen Untersuchung durchgeführt und auch dokumentiert werden. Der erforderliche Platz für die Eintragungen wurde geschaffen. Nicht mehr erfasst werden soll die inspiratorische Vitalkapazität, sondern der Maximalwert der Vitalkapazität, gleichgültig ob inspiratorisch oder forciert gemessen. Bei der Berechnung des Prozentverhältnisses (FEV1/VC) sind die Maximalwerte der drei Messmanöver zugrunde zu legen.
(9) Das Ergebnis der Lungenfunktionsmessung ist zu beurteilen.
Satz IV Röntgenbefund und BK-Beurteilung (Abb. [5])
Satz IV Röntgenbefund und BK-Beurteilung (Abb. [5])
(10) In der Zeile „Bildgüte” wurde ein zusätzliches Feld zur Dokumentation des Vorliegens einer seitlichen Aufnahme eingefügt. Die Anfertigung einer seitlichen Aufnahme kann in Abhängigkeit u. a. von der p. a.-Aufnahme und ggf. vorhandenen Röntgenbildern angezeigt sein. Der überarbeitete Röntgenbefund ermöglicht die Eintragungen entsprechend ILO 2000/Bundesrepublik. Hierzu wird auf die einschlägigen Veröffentlichungen verwiesen [1]
[2].
Abb. 5 Satz IV des Untersuchungsbogens.
(11) Felder für die BK-Nr. 4112 (Lungenkrebs bei nachgewiesener Silikose) und für die BK-Nr. 2404 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) wurden neu aufgenommen. Weiterhin soll bei begründetem Verdacht die BK-Anzeige durch den Arzt gestellt werden.