Rofo 2005; 177(10): 1463-1466
DOI: 10.1055/s-2005-915980
Mitteilungen der ÖRG

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Statuten der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin

Weitere Informationen
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Österreichische Röntgengesellschaft -Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin

c/o Direktionsgebäude

1090 Wien, Alser Straße 4

Publikationsverlauf

Publikationsdatum:
16. September 2005 (online)

 
Inhaltsübersicht #

§ 1. Name

Die Gesellschaft führt den Namen Österreichische Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin (abgekürzt ÖRG). Sie hat ihren Sitz in Wien.

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§ 2. Ziele - Vorschlag

Vorsorge für Ausbildung aller Personen, die in Ausbildung zum Facharzt für Radiologie sind.

a) Förderung und Vervollkommnung der medizinischen Radiologie.

b) Festigung der Erweiterung des freundschaftlichen Verhältnisses unter den österreichischen Radiologen im Interesse des wissenschaftlichen Fortschrittes.

c) Forderung und Festigung der Beziehungen der medizinischen Radiologie zu allen verwandten Disziplinen und Grenzgebieten.

d) Förderung des gegenseitigen Gedankenaustausches zwischen den Vertretern der medizinischen Radiologie einerseits und den Vertretern der physikalisch-technischen Fachgebiete andererseits

e) Festigung und Erweiterung der internationalen Beziehungen auf dem Gebiete der medizinischen Radiologie.

f) Ausrichtung der Facharztprüfung

g) Vorsorge für Fort- und Weiterbildung aller Personen, die in der medizinischen Radiologie tätig sind, sowie für die Erhaltung eines gleichmäßigen und hohen Standes der Kenntnisse dieses Personenkreises.

h) Beratung von Behörden und Erstattung von Referaten in Fragen, welche die medizinische Radiologie betreffen, insbesondere auch die Angelegenheiten der Betriebssicherheit und des Schutzes der Gesundheit.

i) Unterstützung und Beratung der wirtschaftlichen Standeskörper der in der medizinischen Radiologie tätigen Personen und anderer ärztlicher Organisationen.

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§ 3. Tätigkeit

Die Verwirklichung dieser Ziele wird durch Vorträge und Diskussionen sowie durch Veranstaltung eigener Tagungen angestrebt, ferner durch die Veröffentlichung der Sitzungsberichte und wissenschaftlicher Arbeiten in einer eigenen Zeitschrift oder im Rahmen einer anderen medizinischen Zeitschrift, durch Teilnahme an ausländischen Kongressen, schließlich durch Erstattung von Referaten und Gutachten für die in § 2 unter g) und h) genannten Stellen.

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§ 4. Vorstandsmitglieder, Sektionen und Arbeitsgemeinschaften

Vom Präsidium werden je nach Erfordernis Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vorstandsmitglieder haben im Falle der Anhörung durch das Präsidium Sitz- und Stimmrecht.

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Alt:

Bei entsprechender Zahl von Mitgliedern sollen in den Bundesländern Sektionen gebildet werden, wobei sich auch die Mitglieder mehrerer Bundesländer zu einer Sektion zusammenschließen können. Der Vorsitzende der Sektion ist Vorstandsmitglied bei einem angrenzenden Teilgebiet der Radiologie, können Arbeitsgemeinschaften nach Zustimmung durch den Vorstand der ÖRG gebildet werden. Die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften geben ihren jeweiligen Sitz und die von ihnen gewählte Leitung dem Präsidium der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin bekannt. Ihre Vorstände sind Vorstandsmitglied.

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Neu: Sektionen

Bei entsprechender Zahl von Mitgliedern sollen in den Bundesländern Sektionen gebildet werden, wobei sich auch die Mitglieder mehrerer Bundesländer zu einer Sektion zusammenschließen können. Der Vorsitzende der Sektion ist Vorstandsmitglied bei einem angrenzenden Teilgebiet der Radiologie, können Arbeitsgemeinschaften nach Zustimmung durch den Vorstand der ÖRG gebildet werden. Die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften geben ihren jeweiligen Sitz und die von ihnen gewählte Leitung dem Präsidium der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin bekannt. Ihre Vorstände sind Vorstandsmitglied.

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Arbeitsgruppen (AG)

Es werden innerhalb der ÖRG Arbeitsgruppen gebildet, denen speziell an diesen Gebieten interessierte Mitglieder angehören. Auf Vorschlag des Präsidiums und der derzeitigen Arbeitskreisleiter werden in der Sitzung vom 11.4.05 folgende Arbeitsgruppen konstituiert:

AG Gastrointestinale Radiologie

AG Neuroradiologie

AG Thoraxradiologie

AG Kardiale Bildgebung

AG Urogenitale Radiologie

AG Osteoradiologie

AG Kopf-Hals-Radiologie

AG Interventionelle Radiologie

AG Mammadiagnostik und Mammaintervention

AG Kinderradiologie

AG Telekonsultation

AG Forschung und Innovation

AG Medizinische Physik

Die AG wählen einen Leiter und einen Stellvertreter. Die Funktionsperiode der Leiter und ihrer Stellvertreter ist parallel zu der alle 2 Jahre erfolgenden Wahl des Präsidiums mit 2 Jahren begrenzt, eine Wiederwahl ist einmal möglich. Die AG-Leiter sind Vorstandsmitglieder.

Aufgaben der Arbeitsgruppen und ihrer Leiter sind:

  • Organisation von Prüfern und Beisitzern entsprechend des AG-Inhaltes bei der Facharztprüfung.

  • Erstellung und Aktualisierung des Lehrzielkataloges entsprechend dem AG-Inhalt.

  • Themenbezogene Ansprechpartner gegenüber interessierten Mitgliedern bzw. den wissenschaftlichen Organisatoren von Fortbildungsveranstaltungen.

  • Kontakte mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften.

  • Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen, themenbezogene Hilfe in der Gestaltung Öst. Röntgenkongresse oder ähnlicher Veranstaltungen.

  • Erstellung eines Tätigkeitsberichtes im Rahmen der jährlichen Jahreshauptversammlung der ÖRG.

  • Bei mangelndem Interesse oder mangelnder Aktivität können Arbeitskreise auf Antrag des Präsidiums der ÖRG aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit in der Jahreshauptversammlung notwendig.

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§ 5. Mittel

Die Mittel werden durch regelmäßige Beiträge der ordentlichen Mitglieder aufgebracht; eventuell können auch Schenkungen einverleibt werden.

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§ 6. Mitglieder

Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, fördernden, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern.

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§ 7. Aufnahme

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Ärzte, Biologen, Tierärzte, Physiker und Techniker des In- und Auslandes sowie juridische Personen werden, die durch den wechselseitigen Austausch ihrer Kenntnisse und Erfahrungen deren angestrebte Ziele zu fördern vermögen. Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein motiviertes schriftliches Ansuchen einzubringen, das von einem ordentlichen Mitglied der Gesellschaft unterstützt sein muss. Der Vorstand vollzieht die Aufnahme oder lehnt sie ab. Im letzteren Fall entscheidet die Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung über Aufnahme oder Ablehnung; eine Berufung ist nicht statthaft. Eine Wiederholung des Ansuchens ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.

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§ 8. Mitgliedsbeitrag

Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages.

Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird im Einvernehmen zwischen Vorstand und dem fördernden Mitglied jeweils festgelegt.

Wird der Mitgliedsbeitrag nach Ablauf eines Jahres und nach Mahnung nicht entrichtet, so verliert der Schuldner die Mitgliedschaft. Eine allfällige Wiederaufnahme erfolgt unter den gleichen Umständen wie eine Neuaufnahme. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres der Gesellschaftskasse abzuführen. Neu Gewählte zahlen ihren ersten Beitrag bei der Aufnahme. Alle in den Paragraphen 9. und 10. angeführten, nicht ordentlichen Mitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

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§ 9. Korrespondierende Mitglieder

Verdienstvolle ausländische Strahlenforscher könne auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu korrespondierenden Mitgliedern gewählt werden.

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§ 10. Ehrenmitglieder

Personen, die durch besondere Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, insbesondere der medizinischen Strahlenkunde, hervorragen sowie Personen, welche die Ziele der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin wesentlich gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Gehen diese aus dem Stande der ordentlichen Mitglieder hervor, so behalten sie ihre Rechte als solche bei.

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§ 11. Ehrenpräsident

Die Ehrenpräsidentschaft beinhaltet zugleich die Ehrenmitgliedschaft zur ÖRG.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Jahreshauptversammlung ein ordentliches Mitglied, das sich sowohl durch hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der medizinischen Radiologie als auch in Belangen der Gesellschaft besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Dieser behält die bereits innegehabten Rechte als ordentliches Mitglied bei.

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§ 12. Mitgliedskarte

Die ordentlichen Mitglieder erhalten jährlich nach Entrichtung des Mitgliedsbeitrages eine von dem Präsidenten und dem Sekretär oder deren Stellvertretern unterfertigte Mitgliedskarte.

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§ 13. Mitgliedsrechte

Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht, sich je nach dem Inhalt der ihnen zugekommenen Urkunde als ordentliche, korrespondierende, Ehrenmitglieder oder als Ehrenpräsident der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin zu bezeichnen und an den wissenschaftlichen Verhandlungen teilzunehmen. Es steht den ordentlichen Mitgliedern weiter zu, über Gesellschaftsangelegenheiten vom Vorstand schriftlich genügende Auskunft zu verlangen, Anträge zu stellen und geeignete Personen als Mitglieder vorzuschlagen.

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§ 14. Wahlrecht

Nur die ordentlichen Mitglieder, die aus deren Reihen hervorgegangenen Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin und in den Sektionen derselben.

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§ 15. Austritt

Jedes Mitglied, welches der Gesellschaft bzw. einer Sektion nicht länger angehören will, hat seinen Austritt vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand anzuzeigen. Die Rechte des Austretenden erlöschen mit dem Ablauf jenes Jahres, für welches er seinen letzten Jahresbeitrag gezahlt hat. Die Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages nach Ablauf eines Jahres trotz Mahnung wird als Austritt gewertet (siehe § 8).

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§ 16. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Abstimmung ist geheim. Für den Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich.

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§ 17. Vorstand Umbenennung in Präsidium

Das Präsidium der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten (= Präsident-elect), Beauftragten für Aus-, Fort-, und Weiterbildung, dem Sekretär, dem Schriftführer und dem Kassier. Ein im Einvernehmen mit der Bundesfachgruppe für Radiologie nominierter Vertreter dieser Körperschaft ist kooptiert. Kooptierte Präsidiumsmitglieder sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt. Falls der Präsident seinen Wohnsitz außerhalb Wiens hat, muss der 1. Vizepräsident seinen Wohnsitz in Wien haben. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Funktionäre anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Gesellschaft und vertritt dieselbe nach außen gegenüber dritten Personen. Ausfertigungen und Kundmachungen erfolgen durch den Präsidenten sowie den Sekretär bzw. deren Stellvertreter.

Das Präsidium bestellt Vorstandsmitglieder, die mit Sachaufgaben betraut nach Erfordernis dem Präsidium zu berichten haben.

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§ 18. Vermögensverwaltung

Zur Prüfung der Kassengebahrung werden zwei Zensoren vom Vorstand bestimmt. Der Kassenverwalter wird von der Jahreshauptversammlung entlastet.

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§19. Wahl der Funktionäre

Die Wahl sämtlicher Funktionäre des Gesellschaft erfolgt in der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit.

Sämtliche Funktionäre werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Periode rückt der erste Vizepräsident (= Präsident-elect) zum Präsidenten auf eine weitere Funktionsperiode von 2 Jahren. Der Präsident gehört nach Ablauf seiner Funktionsperiode von 2 Jahren für weitere 2 Jahre als Past-Präsident dem Präsidium an. Lediglich der Beauftragte für Aus-, Fort-, und Weiterbildung, der Sekretär, der Schriftführer und Kassier sind für eine weitere Funktionsperiode in der gleichen Funktion wiederwählbar. Jede während einer Funktionsperiode frei gewordene Funktionsstelle ist durch Präsidiumsbeschluss zu besetzen. Die Funktion eines so gewählten Funktionärs dauert bis zum Schluss der betreffenden Funktionsperiode.

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums sind 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung an die Mitglieder der ÖRG auszusenden.

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§ 20. Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten in Gesellschaftsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Mitglied der Gesellschaft zum Schiedsrichter wählt und der Präsident der Gesellschaft bzw. ein von diesem nominiertes Mitglied des Vorstandes Vorsitzender des Schiedsgerichtes ist. Das Schiedsgericht entscheidet im Rahmen der Satzungen der Gesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

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§ 21. Sitzungen und Kongresse

Die Österreichische Röntgengesellschaft -Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin versammelt sich zu wissenschaftlichen und/oder administrativen Sitzungen. Die wissenschaftlichen Versammlungen werden in der Regel von Sektionen und Arbeitsgemeinschaften veranstaltet. Wissenschaftliche Kongresse der Österreichischen Röntgengesellschaft - Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin sollen im allgemeinen in dreijährigen Intervallen abgehalten werden. Das Präsidium des Kongresses ist über Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung zu wählen.

Die administrativen Sitzungen werden je nach Bedarf von dem Vorstand der Gesellschaft angesetzt. Eine solche Sitzung ist auch abzuhalten, wenn 15 ordentliche Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen. Zu den administrativen Sitzungen haben nur die in § 14 genannten Mitglieder Zutritt.

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§ 22. Jahreshauptversammlung

Jährlich findet die administrative Hauptversammlung der Gesellschaft - die Jahreshauptversammlung - statt. In derselben wird der Jahresbericht über die Leistungen der Gesellschaft und ihrer Sektionen und Arbeitsgemeinschaften über die herausgegebenen Druckschriften, über Änderungen im Personalstande und über besondere Vorfälle erstattet. Der Rechnungsabschluss der Gesellschaft ist vom Kassenverwalter nach Prüfung durch die vom Vorstand nominierten Zensoren der Jahreshauptversammlung vorzulegen; dieser erteilt, wenn der Bericht als richtig befunden wird, die Entlastung (siehe § 18). Die Beschlussfassung geschieht mit Ausnahme der in den §§ 16 und 25 vorgesehenen Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähig ist eine Versammlung, in der mindestens die Hälfte aller ordentlicher Mitglieder anwesend ist; sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine mit derselben Tagesordnung 1/2 Stunde später stattfindende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Anträge sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

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§ 23. Spenden

Über die Art der Verwendung von Spenden, welche der Gesellschaft ohne ausdrückliche Widmung zufließen, hat der Vorstand in der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten und entsprechende Verwendungsanträge zu stellen. Spender und Spende sind in das Protokoll der Jahreshauptversammlung einzutragen.

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§ 24. Vermögen

Das Vermögen der Gesellschaft bleibt ihr unteilbares Eigentum, worauf weder austretende Mitglieder noch Erben verstorbener Mitglieder ein Anrecht haben.

Sollte sich die Gesellschaft auflösen, so hat ihre letzte Versammlung zu beschließen, welchen wissenschaftlichen Zwecken das Vermögen zu widmen ist.

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§ 25. Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes oder über schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder erfolgen. Der Vorschlag ist in der nächsten Jahreshauptversammlung zu erörtern und gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

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§ 26. Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit (evt. schriftlicher) Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher ordentlicher Mitglieder und nach Anzeige bei der Vereinsbehörde vollzogen werden.

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Österreichische Röntgengesellschaft -Gesellschaft für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin

c/o Direktionsgebäude

1090 Wien, Alser Straße 4

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c/o Direktionsgebäude

1090 Wien, Alser Straße 4