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DOI: 10.1055/s-2005-922023
© Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York
Zusammenveranlagung von Eheleuten während der Trennung
Publication History
Publication Date:
11 November 2005 (online)
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes vorgelegt haben. Dass demzufolge eine Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung möglich ist, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass dies unter bestimmten Umständen auch in den späteren Jahren noch möglich ist. Während für die Entscheidung, ob der andere Ehepartner einer solchen Zusammenveranlagung zustimmen muss, die Familiengerichte zuständig sind, sind für die weitere Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 26 EStG für eine solche Zusammenveranlagung vorliegen, die Finanzbehörden bzw. die Finanzgerichte zuständig. Der BGH hat eine Verpflichtung zur Zustimmung bejaht, wenn es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die steuerlichen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen.
Korrespondenzadresse
G. Hörster-MetzdorfRechtsanwältin
Siegfriedstr.6, 50996 Köln
Phone: 0221/2799566
Fax: 0221/2799565
URL: http://www.hoerster-metzdorf.de