Zur Diskussion um unterschiedliche Arzthonorare in der GKV und PKV.
Die Gesundheitsministerin ist seit Januar 2001 im Amt und scheint offenbar nicht mit
den unterschiedlichen Krankenversicherungssystemen in Deutschland vertraut zu sein.
Ihre Forderung, dass alle medizinischen Leistungen gleich honoriert werden sollten
"egal, ob sie für einen privat oder einen gesetzlich versicherten Patienten erbracht
werden", verkennt den ordnungspolitischen Rahmen, den bereits die Verfassung an die
medizinische Versorgung kranker Menschen in Deutschland stellt. Die ärztliche Versorgung
erfolgt zumindest im ambulanten Bereich traditionell durch freiberuflich tätige Ärzte,
die wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten ihre Leistungen auf der Grundlage
einer staatlich vorgegebenen Gebührenordnung abrechnen.
Die Gebührenbemessung ist dabei keineswegs in das Belieben des Staates gestellt, sondern
hat sich an dem Grundsatz der Angemessenheit auszurichten. Sie ist dementsprechend
auch in der Zukunft den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Rechtsanwälte erhielten
im Rahmen der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im Jahre 2004 als
Inflationsausgleich eine ca. 20-prozentige Honoraranhebung. Demgegenüber wartet die
Ärzteschaft bereits seit mehr als 10 Jahren vergeblich auf eine entsprechende Novellierung
der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb als zulässig angesehen, dass Ärzte bei
der Abrechnung ihrer Leistungen den ihnen von der GOÄ eingeräumten Gebührenrahmen
ausschöpfen. Das BVerfG sieht einen verfassungsrechtlich relevanten Verstoß, wenn
einem Arzt gebührenrechtlich zugemutet wird, für die "Erbringung überdurchschnittlich
qualifizierter und zeitaufwändiger Leistungen unterhalb der Grenze einer angemessenen
Vergütung zu arbeiten oder seine Leistung dem vorgegebenen Rahmen 1 bis 3,5 anzupassen."
(BVerfG, vom 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02). Einschränkungen des Rechts zur Entgeltforderung
sind daher verfassungsrechtlich nur dort im Sinne mit der Berufsfreiheit in Art. 12
Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wo die Gebührenordnung dem Gemeinwohlbelang eines Ausgleichs
der berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der Patienten dient. Dies kann
man bei den etwa 10% privat krankenversicherten Personen in der Bundesrepublik aufgrund
ihres Einkommens mit gutem Gewissen verneinen.
Mit diesem privatrechtlich organisierten und dienstvertraglich geprägten Arzt-Patienten-Verhältnis
ist das Versorgungssystem der GKV nicht zu vergleichen. Wie es das BVerfG formuliert,
besteht im Bereich der GOÄ bereits nicht dieselbe Interessenlage wie im System der
gesetzlichen Krankenversicherung, "das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit
der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend
ausschaltet, von dessen Stabilität die Leistungserbringer aber gleichzeitig profitieren,
weshalb sie auch in erhöhtem Maße der Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung unterliegen".
Auch wenn der Anteil der GKV-Versicherten mittlerweile mehr 88% an der Gesamtbevölkerung
ausmacht, handelt es sich um ein staatliches (Ver-) Sicherungssystem, welches wie
die gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung einem Finanzierungsvorbehalt unterliegt.
Gemäss § 71 SGB V fordert der Grundsatz der Beitragssatzstabilität eine Koppelung
der Ausgaben an die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Da diese in den
vergangenen Jahren im Gegensatz zu den Ausgaben nicht gestiegen sind, hat das zur
Verfügung stehende Vergütungsvolumen in den letzten Jahren stetig abgenommen statt
zugenommen.
Die letzte Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes hat daher insgesamt keine
Einkommenszuwächse für die Vertragsärzte mit sich gebracht. Die Entwicklung der Honorare
für Vertragsärzte in der GKV ist besorgniserregend. Insbesondere im Bereich der geräteintensiven
Medizin, wie der Radiologie, müssen häufig ärztliche Leistungen unterhalb der tatsächlichen
Kosten durchgeführt werden. Hier dient der Anteil der privat krankenversicherten Patienten
als Quersubventionierung, um die Wirtschaftlichkeit von Praxen überhaupt aufrechtzuerhalten
und Geräteinvestitionen und deren Refinanzierung in der Zukunft vornehmen zu können.
Dieser Umstand kommt auch den GKV-Versicherten zugute, da z.B. die Durchführung einer
modernen Kernspintomographieuntersuchung zu den Vergütungssätzen der GKV wirtschaftlich
nicht mehr tragbar ist.
Die ständigen staatlichen Eingriffe des Gesetzgebers in die Beitragsverwendung, die
zunehmende Aufblähung des Verwaltungsapparates und die schleichenden Leistungsausgrenzungen,
insbesondere durch Leviathane wie den Gemeinsamen Bundesausschuss haben die GKV seit
dem Gesundheitsstrukturgesetz von Horst Seehofer aus dem Jahre 1993 von einer Standardversicherung
mit gutem Leistungsniveau in eine Staatsmedizin mit zunehmender Mangelverwaltung verändert.
Auch wenn die gesetzliche Krankenversicherung, wie es das BVerfG ausdrückt "nur Standard-Leistungen
als notwendig und geschuldet zur Verfügung" stellt, hat dies in der Vergangenheit
nicht eine "Zwei-Klassen-Medizin" zur Folge gehabt. Heute werden sowohl Versicherte
als auch Ärzte durch dieses System extrem benachteiligt, da trotz hoher Beitragsbelastung
kein adäquater Versicherungsschutz mehr zur Verfügung steht, weil die Politik sich
bisher nicht zu einer umfassenden Finanz- und Organisationsreform der GKV entschließen
konnte. Diese Versäumnisse aufgrund der drohenden Einnahmeverluste auf dem Rücken
der privatärztlichen Gebührenordnung austragen zu wollen, wie dies Frau Schmidt und
Herr Lauterbach fordern, stellen eine staatliche Inanspruchnahme dar, die keiner Berufsgruppe
in diesem Land zugemutet wird. Der aufkommende Ärztemangel in Deutschland ist jedenfalls
überwiegend das Kind einer solchen Gesundheitspolitik.