Rofo 2006; 178(8): 827
DOI: 10.1055/s-2006-948100
Mitteilungen der DRG
Radiologie und Recht
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Kein Recht auf Hinweis zur besseren apparativen Ausstattung

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Rechtsanwälte Wigge & Kleinke

Rechtsanwalt Sebastian Sczuka

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Publication Date:
24 July 2006 (online)

 
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    Ein Patient hat nicht immer den Anspruch auf die beste apparative Ausstattung einer Klinik. Reicht die apparative Ausstattung einer Universitätsklinik nicht aus, allen Patienten die nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen optimale Behandlung zukommen zu lassen, muss der Patient dies hinnehmen, wenn die durchgeführte Behandlung gutem ärztlichem Standard entspricht. Auch in einer Universitätsklinik kann ein Patientenanspruch auf die denkbar beste apparative Ausstattung nicht bejaht werden - so das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer Entscheidung (Az.: 5 U 103/97).

    Eine krebskranke Frau unterzog sich in einer Universitätsklinik im Anschluss an eine Brustkrebsoperation einer Strahlentherapie. Dabei kam es zu einer Überdosierung und infolgedessen zu mehreren Rippenbrüchen (Osteoradionekrose).

    Das in der Klinik vorhandene CT-Gerät der Abteilung reichte für die Vielzahl der Patienten bei Weitem nicht aus. Jährlich wurden in der Klinik über 1 700 bis 1 800 neue Patienten bestrahlt, darunter 200 Brustkrebspatientinnen. Das CT-Gerät stand seinerzeit in der radiologischen Klinik, da es damals vorwiegend zu diagnostischen Zwecken eingesetzt worden sei. Für Bestrahlungen habe es lediglich für maximal 30 Minuten täglich zur Verfügung gestanden.

    Bestrahlungen können entweder rechnergestützt (CT-gestützte Bestrahlungsplanung) oder durch Einstellung direkt am Bestrahlungsgerät erfolgen. Die CT-gestützte Bestrahlungsplanung war vorrangig den Patienten mit weitaus bösartigeren Krebserkrankungen vorbehalten, die eine weitaus differenziertere Bestrahlungsplanung erfordert hätten als zum Beispiel Brustkrebspatientenfälle, so etwa im Falle von Hirn- oder Lungentumoren. Bei Brustkrebspatientinnen sei eine CT-gestützte Bestrahlungsplanung nur in ganz besonders gelagerten Fällen erfolgt, zum Beispiel bei extrem großen Brüsten oder deformierten Oberkörpern.

    Deshalb wurde die Patientin nicht CT-gestützt, sondern nur nach Standardprogramm mit einem Telekobaltgerät bestrahlt. Dabei kam es aufgrund von Überdosierungen zu den Rippenbrüchen.

    Das Gericht machte sich durch Gutachten sachkundig und wies letztlich die Schadensersatzklage der Patientin ab. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die eingesetzte Strahlentherapie nicht gegen die seinerzeit anerkannten und gültigen Grundsätze der ärztlichen Behandlung verstoßen habe; die aufgetretenen Überdosierungen im Bereich der später gebrochenen Rippen wären bei Einsatz des in der Strahlenklinik der Universität vorhandenen CT-gestützten Bestrahlungssystems zur Vorbereitung der Strahlenbehandlung der Patientin zwar eher vermeidbar gewesen; auch bei einer günstigeren, gleichmäßigeren Dosisverteilung wäre eine Osteoradionekrose der Rippen jedoch zwar weniger wahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen gewesen.

    Im Ergebnis war hiernach angesichts der eng begrenzten Nutzungskapazitäten des CT-Geräts und der Zahl der insoweit vorrangig zu berücksichtigenden Patientenproblemfällen das Absehen von einer CT-gestützten Bestrahlungsplanung mit dem Vorrang der - als solcher erprobten und bewährten - Standardbestrahlungsbehandlung nicht zu beanstanden. Damit begründet es auch keinen Behandlungsfehlervorwurf gegenüber der Universitätsklinik oder dem behandelnden Arzt.

    Die apparative Ausstattung der Klinik und die sich daraus ergebenden Kapazitätsengpässe könnten auch nicht den Ärzten angelastet werden. Denn die Ausstattung einer Klinik wird und darf sich - auch - aus den finanziellen Verhältnissen mitbestimmen. Der Patient habe daher selbst in einer Universitätsklinik keinen Anspruch auf die denkbar beste Ausstattung.

    Das OLG Köln stellte weiterhin fest, dass sich die ärztliche Beratungs- und Hinweispflicht nicht auch darauf erstreckt, dass mangels optimaler Ausstattung nicht die modernsten Methoden angewendet werden können oder in anderen Krankenhäusern gegebenenfalls modernere Apparaturen zur Verfügung stehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in dem betreffenden Krankenhaus der Standard guter ärztlicher Behandlung gewährleistet ist und eine anderweitige Behandlung in Ansehung der konkreten Umstände des Falles nicht dringend geboten erscheint. Eine derart weitgehende Hinweispflicht sei insbesondere dann abzulehnen, wenn eine Standardbehandlung, die vielfach erprobt worden ist und sich in der Praxis langjährig bewährt hat, anwendbar ist und auch angewendet wird.

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil die Vertragspflichten eines Arztes, die heute - gerade im Bereich der Hinweis- und Beratungspflichten - ohnehin schon sehr stark ausgeprägt sind, nicht noch weiter ausgedehnt. Vielmehr hat es hier Grenzen dieser ärztlichen Pflichten aufgezeigt. Dies ist, aus Sicht eines Arztes, sicherlich zu begrüßen.

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