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DOI: 10.1055/s-2006-951338
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Arzthaftung für Diagnosefehler
Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 29.06.2006Publication History
Publication Date:
18 September 2006 (online)
Problem
Ärztliche Diagnosen sind regelmäßig mit Unwägbarkeiten behaftet. Deshalb können Irrtümer bei der Diagnosestellung nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres als Behandlungsfehler eingestuft werden. Andererseits kann der Patient nach dem Arztvertrag verlangen, dass der Arzt von allen Erkenntnisquellen Gebrauch macht, die nach medizinischem Erkenntnisstand möglich und verfügbar sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht setzt den dem Arzt bei der Diagnosestellung im Vergleich zur Therapie zugestandenen großzügigeren Sorgfaltsmaßstab außer Kraft und begründet eine vorwerfbare Fehlleistung, für deren Folgen der Arzt wie bei anderen Behandlungsfehlern zivil- und strafrechtlich einzustehen hat. Wo die Grenzen zwischen vorwerfbarem Diagnosefehler und nicht als Behandlungsfehler zu wertendem Diagnoseirrtum verlaufen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsprechung hat bestimmte Kriterien entwickelt, an denen sich das soeben ergangene Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Koblenz vom 29.06.2006 - 5 U 1494/05 - orientiert.
Dr. iur. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße 2
76185 Karlsruhe