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DOI: 10.1055/s-2007-959306
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Der Chefarzt als leitender Angestellter
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 07.07.2006Publication History
Publication Date:
18 January 2007 (online)
Problem
Das Dienstverhältnis des Chefarztes ist meist in einem sog. Chefarztvertrag geregelt, bei dem es sich um einen Arbeitsvertrag handelt. In der Praxis spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsrechts ist. Leitenden Angestellten kommt in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung zu, wobei die Begriffsdefinitionen in den einzelnen arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich sind.
Der vorliegende Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05 - befasst sich mit der Frage, ob der am Verfahren beteiligte Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist und damit der Einwirkung des Betriebsrats entzogen ist. Gegebenenfalls bedürfen z. B. die Einstellung und die Kündigung des Chefarztes nicht der Mitwirkung des Betriebsrats. Die Entscheidung ist für die Praxis über den konkreten Sachverhalt hinaus von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob die vom Gericht entwickelten Grundsätze auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Chefarztes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) übertragbar sind.
Dr. iur. H.-J. Rieger
Fachanwalt für Medizinrecht
Zeppelinstraße 2
76185 Karlsruhe