Anmerkungen zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2006, Az: B 6 KA 1/05
R
Einführung
Einführung
Zumindest für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die ausschließliche
Abrechnungsbefugnis von kernspintomografischen Leistungen für Radiologen seit geraumer
außer Strreit, da das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 31.01.2001
(Az.: B 6 KA 24/00 R) im Verfahren eines Orthopäden, der kernspintomografische Untersuchungen
der Extremitäten durchführen wollte, festgestellt hat, dass Ärzte, die nicht eine
umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung kernspintomografischer
Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind. Seit der Einführung
der sog. Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomografie im Weiterbildungsrecht der
Ärztekammern, hat die Diskussion darüber, ob auch andere Fachgruppen zur Erbringung
dieser Leistungen in der GKV berechtigt sind, jedoch wieder zugenommen.
In einem weiteren Verfahren stand nun die Erbringung kernspintomografischer Leistungen
durch einen Kardiologen zur Entscheidung. Auch im Bereich der Kardiologie hält das
BSG jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und hat die Revision des Kardiologen
mit Urteil vom 11.10.06 (Az.: B 6 KA 1/05 R) zurückgewiesen.
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Kläger ist Kardiologe und Direktor der Klinik für Innere Medizin/Kardiologie des
Deutschen Herzzentrums Berlin. Der Berufungsausschuss Ärzte Berlin erteilte ihm für
die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2002 eine Ermächtigung zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung, die auch die Erbringung kernspintomografischer
Leistungen (Magnetfeld-Resonanz-Tomografien - MRT) nach Nr. 5521 des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM in der bis zum 31. März
2005 geltenden Fassung) umfasste. Der Kläger wollte diese Leistungen zur Herzdiagnostik
erbringen. Er war maßgeblich an der Entwicklung der Technik von MRT-Untersuchungen
des Herzens beteiligt.
Entscheidungen des BSG und BverfG nicht auf Orthopäden beschränkt
Entscheidungen des BSG und BverfG nicht auf Orthopäden beschränkt
In dem Urteil des BSG vom 31.01.2001 ist bereits entschieden worden, dass die Partner
der Bundesmantelverträge auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V berechtigt sind,
die Erbringung kernspintomografischer Leistungen vom Nachweis einer speziellen Qualifikation
abhängig zu machen, und dass solche Ärzte, die nicht eine umfassende radiologische
Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung kernspintomografischer Leistungen
aus Gründen der Qualitätssicherung und mittelbar der Sicherung der Wirtschaftlichkeit
der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die damalige Verfassungsbeschwerde des Orthopäden
am 16.07.2004 (Az.: BvR 1127/01) nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat im Einzelnen
ausgeführt, dass die Regelungen der KernspinV als Berufsausübungsregelungen zu werten
und solange verfassungsrechtlich unbedenklich seien, wie der Arzt nicht im Kernbereich
seines Fachgebietes eingeschränkt werde. Das BVerfG hat angenommen, ihre verfassungsrechtliche
Rechtfertigung fänden die Anforderungen der KernspinV unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Im Ergebnis sei die Annahme vertretbar, dass die
Konzentration aller kernspintomografischen Leistungen bei speziell qualifizierten
Ärzten der Qualität der Versorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit im Interesse der
Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung diene.
Die Entscheidung des BVerfG, die zur Abrechnungsberechtigung von Orthopäden hinsichtlich
kernspintomografischer Leistungen ergangen ist, ist nach Auffassung des BSG jedoch
nicht auf diese Arztgruppe beschränkt, weil das BVerfG betont habe, dass "die Konzentration
aller kernspintomografischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten" zur Sicherung
der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung zulässig sei. Weshalb das
nicht zumindest grundsätzlich auch für Kardiologen gelten sollte, ist nach Auffassung
des BSG nicht ersichtlich.
Konzentration von MRT-Leistungen auf Radiologen seit dem GMG von 2004
Konzentration von MRT-Leistungen auf Radiologen seit dem GMG von 2004
Hinzu kommt nach Ansicht des BSG, dass durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom
14.11.2003 § 135 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 2004 um einen Satz 4 ergänzt worden ist.
Dort ist nunmehr bestimmt: "Abweichend von Satz 2 können die Vertragspartner nach
Satz 1 zur Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung Regelungen
treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den
Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören."
Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung die Notwendigkeit betont, die Durchführung
diagnostischer Maßnahmen (medizinisch-technischer Leistungen) auch dann bei den dafür
spezialisierten Ärzten zu konzentrieren, wenn diese Leistungen nach dem landesrechtlichen
Berufsrecht (auch) zum Fachgebiet des "therapeutisch tätigen Arztes" zählen (BT-Drucks
15/1525 S 124, zu Art 1 Nr. 99 Buchst b, § 135). Deshalb seien spätestens nach Inkrafttreten
des GMG die Überlegungen des Kardiologen, inwieweit sich aus den aktuellen Änderungen
im ärztlichen Weiterbildungsrecht Gesichtspunkte für die Zugehörigkeit kernspintomografischer
Diagnostik auch zum jeweiligen Fachgebiet (Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin,
Gynäkologie) ergeben können, für die hier allein betroffene vertragsärztliche Versorgung
ohne Bedeutung.
Beschränkung mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vereinbar
Beschränkung mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vereinbar
Die Beschränkung der Abrechnungsgenehmigung auf Fachärzte für Radiologie ist verfassungsrechtlich
zulässig. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die durch Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber
wie den Vertragspartnern der Qualitätsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 Satz 1 SGB
V gezogene Grenze für die Konzentration von apparativ-technischen Leistungen auf ein
bestimmtes medizinisches Fachgebiet erst dann erreicht, wenn spezialisierte Fachärzte
damit von der Erbringung solcher Leistungen ausgeschlossen werden, die zum Kernbereich
ihres Fachgebiets zählen. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei der Kernspintomografie
des Herzens, die gegenwärtig noch nicht einmal in vollem Umfang Bestandteil der vertragsärztlichen
Versorgung ist und sich ersichtlich noch im Erprobungsstadium befindet, hinsichtlich
der Arztgruppe der Ärzte für Innere Medizin oder speziell der Ärzte für Innere Medizin
mit der Zusatzbezeichnung Kardiologie der Fall sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Persönliche Qualifikation des Kardiologen nicht maßgeblich
Persönliche Qualifikation des Kardiologen nicht maßgeblich
Der Auffassung des Klägers, Kardiologen seien zur Durchführung kernspintomografischer
Untersuchungen des Herzens sogar besser qualifiziert als alle bzw. bestimmte Ärzte
für Radiologie trat das Gericht ausdrücklich entgegen. Diese Auffassung sei für die
rechtliche Beurteilung des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 2 Satz 1 KernspinV
ohne Bedeutung.
Im Einzelfall sei nie auszuschließen, dass ein Arzt einer bestimmten Fachrichtung
für eine bestimmte hochspezialisierte Leistung in besonderer Weise qualifiziert sei,
die üblicherweise von Ärzten einer anderen Fachrichtung erbracht werde, und dass umgekehrt
ein Facharzt im Rahmen seiner Weiterbildung mit einer ganz speziellen Leistung nur
am Rande befasst worden sei. An derartig untypischen Situationen müssten sich die
Normgeber weder auf der Ebene des Gesetzes noch im Rahmen von Qualitätssicherungsvereinbarungen
auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V orientieren. Normsetzung dürfe von typischen
Sachverhalten und Konstellationen ausgehen, und einem typischen Sachverhalt entspreche
es, dass Ärzte, die langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Kernspintomografie
haben, die erforderliche Qualifikation zur Durchführung zumindest derjenigen kernspintomografischen
Untersuchungen der Herzregion besitzen, die derzeit bereits Gegenstand der vertragsärztlichen
Versorgung sind.
Keine Mindestzahlen für Radiologen erforderlich
Keine Mindestzahlen für Radiologen erforderlich
Das BSG folgte auch der Argumentation des Kardiologen nicht, die Konzentration der
kernspintomografischen Untersuchungen auch der Herzregion bei den kernspintomografisch
speziell qualifizierten Radiologen sei zumindest dann rechtswidrig, wenn nicht nachgewiesen
sei, dass der jeweilige Radiologe während seiner Weiterbildung in hinreichendem Umfang
MRT-Untersuchungen des Herzens durchgeführt habe.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1a KernspinV muss die selbstständige Indikationsstellung, Durchführung
und Befundung u.a. von 1.000 Untersuchungen im Bereich Hirn, Rückenmark, Skelett,
Gelenke, Abdomen, Becken und Thoraxorgane unter Anleitung nachgewiesen werden. Kernspintomografische
Untersuchungen des Herzens sind dort nicht erwähnt. Sie sind ggf. - im Einklang mit
der Leistungslegende der Nr. 34430 EBM-Ä - als Thoraxuntersuchungen abzurechnen. Grundsätzlich
ist daher nach Ansicht des BSG gewährleistet, dass jeder Arzt, der die Genehmigung
nach § 2 Satz 1 KernspinV erhält, auch Untersuchungen der Thoraxorgane durchgeführt
hat. Bundesrechtlich sei jedoch nicht zu beanstanden, dass die Normgeber der KernspinV
darauf verzichten, für jedes einzelne Untersuchungsgebiet Mindestzahlen vorzugeben,
und sich darauf beschränkten, die betroffenen Untersuchungsgebiete zu nennen und insgesamt
eine Mindestzahl der nachzuweisenden eigenständigen Untersuchungen festzulegen. Die
Forderung nach Mindestzahlen für jede Körperregion bzw. für jedes einzelne Körperorgan
würde nach Ansicht des Gerichts zu unverhältnismäßigen Erschwerungen bei der Weiterbildung
führen. Die Normgeber dürften darauf vertrauen, dass ein Arzt, der die Voraussetzungen
der KernspinV erfüllt, von sich aus darum bemüht sei, eine möglichst breite Palette
von Kenntnissen und Erfahrungen bei der Untersuchung verschiedener Organsysteme zu
erwerben, um alle ihm in seiner späteren Tätigkeit überwiesenen Behandlungsfälle im
Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst bearbeiten zu können. Es könne davon
ausgegangen werden, dass ein Arzt, der in seiner Weiterbildung tatsächlich keine Erfahrungen
mit kernspintomografischen Untersuchungen bestimmter Herzregionen gemacht habe, diese
schon aus Haftungsgründen nicht anbieten werde, soweit er sich nicht entsprechend
nachqualifiziert habe.
Zukünftige Änderung der KernspinV aufgrund der Zusatz-Weiterbildung MRT?
Zukünftige Änderung der KernspinV aufgrund der Zusatz-Weiterbildung MRT?
Auch wenn Kardiologen und andere Facharztgruppen daher derzeit keinen Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Satz 1 KernspinV haben, stellt sich für das BSG
zukünftig die Frage nach einer Änderung der KernspinV.
Es sei zu erwägen, ob die Partner der KernspinV diese in Zukunft ggf. ändern oder
ergänzen müssten, um so neuen Entwicklungen im ärztlichen Berufsrecht Rechnung zu
tragen. Nach § 2 Abs. 4 Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) beinhaltet eine Zusatz-Weiterbildung
die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und
Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind. Zusatz-Weiterbildungen in diesem
Sinne sind auch in fachgebundener Magnetresonanztherapie möglich (Abschnitt C MWBO).
Diese auch für Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Kardiologie erreichbare
Qualifikation setzt u.a. eine 24-monatige Weiterbildung bei einem Arzt voraus, der
zur Weiterbildung in der Radiologie berechtigt ist. Hat ein Arzt die Zusatz-Weiterbildung
in fachgebundener MRT absolviert, darf er die entsprechende Zusatzbezeichnung führen.
Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KernspinV sind damit aber noch nicht erfüllt,
weil Nr. 2 a.a.O. die Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung
"Diagnostische Radiologie" fordert.
Das BSG stellt fest, dass die Normgeber der KernspinV nach § 135 Abs. 2 SGB V, die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, zu prüfen
hätten, ob diese Voraussetzung mit dem geänderten Weiterbildungsrecht noch vereinbar
sei oder ob der Nachweis der fachgebundenen Zusatz-Weiterbildung in MRT für die Berechtigung
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KernspinV ausreichen müsse. Obwohl es die Frage in diesem Verfahren
nicht zu entscheiden hatte, scheint das BSG jedoch der Auffassung zuzuneigen, dass
ein Facharzt, der den Nachweis einer fachgebundenen Zusatz-Weiterbildung erbringe,
möglicherweise auch einen Anspruch auf Genehmigung nach § 2 Satz 1 KernspinV haben
könnte. Das Gericht führt hierzu folgendes aus: "Erst wenn Ärzte über die Zusatz-Weiterbildung
in fachgebundener MRT oder über eine Gleichstellungsbescheinigung der für sie zuständigen
Ärztekammer verfügen, besteht Anlass zur Prüfung, ob diesen auf der Grundlage einer
geänderten oder ggf. auch erweiternd auszulegenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 KernspinV
eine Erlaubnis nach § 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen wäre." Diese Auffassung vermag
jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in § 135 Abs. 2, Satz 4 SGB V nicht zu überzeugen,
wonach die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten
vorbehalten werden kann, für die diese Leistungen zum "Kern ihres Fachgebietes" gehören.
Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a (1000 kernspintomografische Untersuchungen),
nach Nr. 2 (Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung "Diagnostische
Radiologie") und Nr. 3 (Nachweis einer mindestens 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit
in der kernspintomografischen Diagnostik unter Anleitung) der KernspinV stellen eine
zulässige Beschränkung der Leistungserbringung auf Radiologen im Sinne des § 135 Abs.
2 Satz 4 SGB V dar, weil diese die einzige Fachgruppe darstellen, zu deren Kernbereich
ärztlicher Tätigkeit die Kernspintomografie gehört.
Umfassende Qualifikation des Radiologen nach Weiterbildungsrecht
Umfassende Qualifikation des Radiologen nach Weiterbildungsrecht
Dies ergibt sich einerseits aus der Gebietsdefinition des Fachgebietes der Radiologie,
welches als einziges Fachgebiet ausdrücklich im Weiterbildungsinhalt den Erwerb von
Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in "Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie
einschließlich ihrer Befundung" verlangt. Das Fachgebiet der Inneren Medizin mit dem
Schwerpunkt der Kardiologie zählt dagegen andere Untersuchungsverfahren zum Weiterbildungsinhalt,
wie z.B. Linksherzkatheteruntersuchungen, nicht jedoch MRT-Untersuchungen. Dies gilt
gleichermaßen für alle anderen Facharztgruppen. Entscheidend für die Bestimmung des
ärztlichen Kernbereiches ist die Gebietsdefinition nach § 2 Abs. 2 MWBO, weil diese
"die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit" bestimmt. Eine Zusatz-Weiterbildung
beinhaltet demgegenüber nach § 2 Abs. 4 MWBO "die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten,
die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten
sind". Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen
jedoch ausdrücklich nicht erweitert. Die Ableistung einer Zusatz-Weiterbildung erfolgt
daher naturgemäß in Bereichen, die nicht bereits Bestandteil der Gebietsdefinition
sind. Damit handelt es sich jedoch um Weiterbildungsinhalte, die aufgrund ihrer fehlenden
Zuordnung zum Gebietskatalog nicht zum Kernbereich des Fachgebietes gehören. Die Anerkennung
der MRT-Zusatz-Weiterbildung hat zur Folge, dass dieses diagnostische Verfahren für
andere Fachgruppen nicht mehr fachgebietsfremd ist. Zum Kernbereich anderer Fachgebiete
gehört die Kernspintomografie jedoch solange nicht, wie sie nicht ausdrücklich in
den Katalog der Weiterbildungsinhalte aufgenommen worden ist.
Kein Argument für die Einstufung der Kernspintomografie als ärztliche Kernleistung
für Kardiologen und Orthopäden sind hingegen die nach der MWBO für die MRT-Zusatz-Weiterbildung
geforderte Weiterbildungsdauer (insgesamt 24 Monate), Weiterbildungsinhalte und die
in den (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung gemäß Beschluss des
Vorstandes der Bundesärztekammer vom 30.04.2004 (Stand April 2006) angegebenen Richtzahlen
(1000 Untersuchungen). Weiterbildungsdauer und -inhalte sowie Richtzahlen dienen dem
Erwerb der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zur qualifizierten
Durchführung der Kernspintomografie, entscheiden jedoch nicht darüber, ob die Methode
zum Kerngebiet eines Fachgebietes gehört. Da der Radiologie für in der Kernspintomografie
umfassend und nicht nur für eine bestimmte Körperregion ausgebildet wird, sind Weiterbildungsdauer
und -inhalte im Fachgebiet der Radiologie (insgesamt 60 Monate) sowie die Richtzahlen
für die Kernspintomografie erheblich umfangreicher (3000 Untersuchungen), als in der
Zusatzweiterbildung, so dass die Qualifikation anderer ärztlicher Fachgruppen im Bereich
der Kernspintomografie sowohl in theoretischer, als auch in praktischer Hinsicht hinter
der des Radiologen zurückbleibt.