Im Infektionsschutz gibt es viele Regelungen, die sich bei wissenschaftlicher Überprüfung als unbegründet erweisen. Sofern es sich um gültiges Recht handelt, müssen sie befolgt werden, auch wenn sie unbegründet sind. Wie gehen wir aber mit all den unverbindlichen Richtlinien, Leitlinien, Normen, Empfehlungen und anderen Regelungen um, die nicht begründet sind?
Können wir sie einfach ignorieren?
Haben wir sie trotzdem umzusetzen und fatalistisch hinzunehmen, „dass Hygiene sowieso nichts mit Sinn und Logik zu tun hat“, wie mir neulich ein Kliniker sagte?
Können wir von solchen Regelungen nur dann abweichen, wenn wir beweisen, dass die von uns gewählte abweichende Vorgehensweise mindestens genauso gut ist wie die in der Regelung geforderte?
Oder können wir auch von ihnen abweichen, wenn wir zeigen, dass sie nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen bzw. jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren?
Auf die beiden zuletzt genannten Alternativen möchte ich hier anhand von 2 Beispielen näher eingehen.
Literatur
1
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS).
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27.03.2014; 4. Änderung vom 02.05.2018, GMBl Nr. 15: 256. Im Internet: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA-250.html Stand: 01.03.2019
3
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Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten. Bundesgesundheitsbl 2015; 58: 1151-1170 Erratum in Bundesgesundheitsbl 2016; 59: 124 – 129 Erratum in Bundesgesundheitsbl 2016; 59: 124 – 129
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7
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Prävention postoperativer Wundinfektionen. Bundesgesundheitsbl 2018; 61: 448-473
12
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Die Kategorien in der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention – Aktualisierung der Definitionen. Bundesgesundheitsbl 2010; 53: 754-756
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Lorz S.
Kampf gegen Krankenhauskeime: Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Neue Juristische Wochenschrift 2011; 64: 3397-3402